Περιοχή: Γερμανία

Steuerrecht - Private Nutzung von Elektro-Dienstfahrzeugen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
57 Υποστηρικτικό 57 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

57 Υποστηρικτικό 57 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:16 μ.μ.

Pet 2-17-08-610-040584Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die steuerlichen Regelungen für die Privatnutzung von
Dienstfahrzeugen befristet bis 2020 nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem
Dienstfahrzeug um ein Elektro-Neufahrzeug (Hybrid oder rein elektrisch) handelt.
Zusätzlich wird gefordert, die beschriebene private Nutzung auch von der
Sozialversicherungspflicht auszunehmen. Zur Begründung wird ausgeführt, im
Hinblick auf die Realisierung der Umwelt- und Klimaschutzziele sei die Reduktion
von CO2-Emission im Bereich des Straßenverkehrs eine bedeutsame Aufgabe.
Elektromotoren seien hochgradig effizient und könnten vor allem im Stadt-
Kurzstreckenverkehr einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele
leisten.
Voraussetzung hierfür sei die Schaffung eines funktionierenden Marktes für
Elektrofahrzeuge mit ausreichender Nachfrage. Es sei geboten, finanzielle Anreize
zu setzen, damit Fahrzeugnutzer Elektrofahrzeuge bevorzugt nachfragten. Den
Dienstfahrzeugen könne hierbei eine Schlüsselrolle zukommen, da diese verstärkt
durch Neufahrzeuge gestellt würden. Zugleich werde der aktuellen Problematik der
kurzen Reichweite der Elektrofahrzeuge Rechnung getragen. Dienstfahrzeuge
würden zur Bewältigung des täglichen Arbeitsweges genutzt und bei Gestellung
eines Elektrofahrzeuges durch den Arbeitgeber könne davon ausgegangen werden,
dass die notwendige Infrastruktur an Elektrotankstellen verstärkt bereit gestellt
werde.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 57 Mitzeichnungen sowie 15 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und
§ 8 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) der Steuerpflichtige die private
Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs versteuern muss. Bei
Gewerbetreibenden und Selbstständigen erfolgt dies durch den Ansatz einer
Entnahme und beim Arbeitnehmer durch die Besteuerung eines geldwerten Vorteils.
Damit werden Aufwendungen, die als Betriebsausgaben abgezogen werden,
entweder dem Gewinn wieder hinzugerechnet oder dem Arbeitnehmer als Lohn
"weiterberechnet". Im Ergebnis werden so private Kosten der steuerlich nicht
relevanten Privatsphäre zugewiesen. Diese Aufwendungen mindern daher die
steuerliche Bemessungsgrundlage nicht.
Würden Elektro-Neufahrzeuge von dieser Regelung - wie dies vom Petenten
gefordert wird - ausgenommen, würde der Steuerpflichtige, der ein Elektrofahrzeug
privat nutzt, gegenüber dem Steuerpflichtigen, der ein herkömmliches Kraftfahrzeug
privat nutzt, besser gestellt. Dies wäre mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach
Artikel 3 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Zudem würde diese Ausnahmeregelung
eine Subvention darstellen, weil private Aufwendungen in die steuerlich relevante
Sphäre verlagert würden. Zusätzlich ist festzustellen, dass eine solche Regelung
dem erklärten Ziel eines Abbaus von Subventionen entgegenstehen würde.
Vor dem Hintergrund des Petitums erinnert der Petitionsausschuss daran, dass über
das Jahressteuergesetzes 2013 eine Regelung eingeführt worden ist, die die
Besteuerung der privaten Nutzung von Elektrokraftfahrzeugen mit der Nutzung von
Kraftfahrzeugen mit herkömmlichen Antriebssystemen gleichstellt. Aufgrund der
höheren Anschaffungskosten von Elektro- und Elektrohybridfahrzeugen gegenüber
Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren sollte erreicht werden, dass die
Anschaffung dieser Fahrzeuge durch die bestehenden Regelungen zur
Dienstwagenbesteuerung nicht behindert wird.

Soweit der Petent im Zusammenhang mit seinem Vorschlag auch die Herausnahme
aus der Sozialversicherungspflicht erreichen will, ruft der Petitionsausschuss in
Erinnerung, dass es - im Gegensatz um Steuerrecht - Aufgabe der
Sozialversicherung ist, ausschließlich Lebensrisiken durch entsprechende
Sozialversicherungsleistungen abzusichern. Um diese zu finanzieren, werden auf
das Entgelt des Beschäftigten Beiträge erhoben. Nur in Ausnahmefällen folgt das
Sozialversicherungsrecht dem Lohnsteuerrecht und stellt lohnsteuerfreie
Entgeltbestandteile beitragsfrei. Dies dient in der Regel einer vereinfachten
Beurteilung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichtigkeit von
Entgeltbestandteilen durch den Arbeitgeber. Eine Förderung sachfremder
Tatbestände ist daher durch eine Beitragsbefreiung in der Sozialversicherung nicht
möglich.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in
Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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