Steuerrecht - Steuerliche Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen von Fitnessstudios etc.

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
286 Ondersteunend 286 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

286 Ondersteunend 286 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:16

Pet 2-17-08-610-043460Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent regt an, dass nachgewiesene Mitgliedsbeiträge für Fitness-Studios,
Schwimmbäder oder Ähnliches von der Steuer abgesetzt werden können.
Die Absetzbarkeit für derartige Mitgliedsbeiträge soll bis zu einem festzulegenden
Betrag möglich werden. Daher erhebt der Petent die Forderung, die bisherigen,
hierzu einschlägigen Regelungen (§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz – EStG –
i. V. m. §§ 20 und 20a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V) zu erweitern bzw.
zu ergänzen.
Zur Begründung wird ausgeführt, durch eine verstärkte staatliche Förderung von
gesundheitserhaltenden bzw. gesundheitsfördernden Maßnahmen werde es möglich,
die Kosten im Gesundheitswesen zu reduzieren und die Leistungsfähigkeit der
Gesellschaft insgesamt zu erhöhen. Der Forderung liegt die Annahme zugrunde,
dass sich die Kosten der Förderung mittel- bis langfristig durch eine Verringerung der
Kosten im Gesundheitswesen und eine höhere Leistungsfähigkeit der Menschen
(u. a. weniger Krankheitstage) amortisieren.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 286 Mitzeichnungen sowie 46 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hält fest, dass die vom Petenten angeführten Ausgaben für
Mitgliedsbeiträge an Fitness-Studios oder ähnlicher Einrichtungen nach
gegenwärtiger Regelung steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen
Lebensführung darstellen (§ 12 EStG). Er ruft in Erinnerung, dass der Gesetzgeber
mit der Vorschrift des § 3 Nr. 34 EStG nicht generell alle die Fitness erhaltenden
Maßnahmen fördern wollte, sondern nur solche Leistungen des Arbeitgebers
steuerfrei stellen wollte, durch die die Gesundheit der Beschäftigten ganz gezielt
erhalten, gefördert oder wieder hergestellt wird. Welche Maßnahmen dies sind, ergibt
sich dabei auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der
Krankenkassen.
Aus diesem Grund können nur die Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung
des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung
i. S. d. §§ 20 und 20a SGB V bis zu einem Betrag von 500€im Kalenderjahr je
Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. Leistungen, die unter diese Vorschrift fallen, werden
durch den Leitfaden Prävention konkretisiert, der die Handlungsfelder und Kriterien
des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung der §§ 20 und 20a SGB V beinhaltet und
damit bestimmte Qualitätsanforderungen sicherstellt.
Weiterhin macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass bis zur Einführung
der Vorschrift Leistungen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge nur dann
nicht zu einem steuerpflichtigen, geldwerten Vorteil führten, wenn sie im "ganz
überwiegenden" eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht wurden.
Dies war u. a. anzunehmen, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die
Art der Tätigkeit vorgelegen hat und durch die gesundheitserhaltende bzw.
gesundheitsverbessernde Maßnahme behoben wurde. Dies führte im Bereich der
gesundheitspräventiven Maßnahmen häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Durch
die Einführung der Steuerfreiheit des § 3 Nr. 34 EStG wurden die
Abgrenzungsmöglichkeiten wesentlich vereinfacht. Darüber hinaus wurde mit der
Einführung der Steuerfreiheit auch ein wichtiges gesundheitspolitisches Ziel
umgesetzt.
Nach Überzeugung des Petitionsausschusses würde jedoch eine Ausweitung des
§ 3 Nr. 34 EStG auf Mitgliedsbeiträge für Fitness-Studios oder andere sportliche

Betätigungen über die genannten Ziel weit hinausgehen und mithin lediglich eine
steuerliche Begünstigung von Kosten der allgemeinen privaten Lebensführung
darstellen. Eine derartige Begünstigung steht jedoch grundsätzlichen Bemühungen
entgegen, steuerliche Subventionen abzubauen. Zudem würde eine derartige
Ausweitung der Steuerfreiheit hohe Steuermindereinnahmen verursachen und damit
die öffentlichen Haushalte belasten.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss der vom Petenten
erhobenen Forderung nach einer Ausweitung des § 3 Nr. 34 EStG nicht folgen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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