Region: Tyskland

Steuerrecht - Steuerliche Entlastung von Familien

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
44 Stödjande 44 i Tyskland

Petitionen har nekats

44 Stödjande 44 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2016
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-09-11 13:05

Pet 2-18-08-610-035588

Steuerrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass einer Familie jeweils einmalig die Hälfte der
Lohnsteuer pro Kind erlassen wird.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Petition verwiesen, die auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht wurde. 62 Personen haben
die Petition unterstützt, insgesamt gab es 32 Diskussionsbeiträge.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte sowie der
Argumente des Petenten wie folgt zusammenfassen:
Das Einkommensteuerrecht basiert auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz).
Danach muss sich die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer an der
individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit orientieren.
Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum
Einkommensteuerrecht erfolgt eine steuerliche Freistellung des Existenzminimums
von Erwachsenen und Kindern durch die Gewährung von Grundfreibetrag und
Kinderfreibetrag. Für jedes zu berücksichtigende Kind besteht ein Kinderfreibetrag
(einschließlich des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf) von derzeit 7.248 Euro. Steuern zieht der Staat nur von dem
Einkommen ein, das darüber liegt. Bei Familien findet dabei der steuerliche
Familienleistungsausgleich statt: Anstelle des Kinderfreibetrages wird zunächst
Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Je nach konkreter Situation kommt die

jeweils höhere finanzielle Wirkung, also entweder die des Kindergeldes oder die des
Kinderfreibetrages, der Familie zu Gute. In den weit überwiegenden Fällen reicht das
Kindergeld zur Steuerfreistellung des Existenzminimums aus, d.h., das Kindergeld
überkompensiert die Wirkung des Kinderfreibetrages und bleibt auch den Familien
als Förderung erhalten. Im Jahr 2015 beispielsweise betrug im
Familienleistungsausgleich der Förderanteil des Kindergeldes insgesamt rund
17,5 Mrd. Euro.
Die Förderung von Familien ist ein elementares Politikziel der Bundesregierung. Die
Steuerentlastungen, die in dieser Legislaturperiode auf den Weg gebracht wurden,
addieren sich auf 11 Mrd. Euro pro Jahr. Dazu gehören Anpassungen bei der
Einkommensteuer für die Jahre 2015/2016 mit einem Volumen von über 5 Mrd. Euro
und ein Maßnahmenpaket für 2017/2018 mit einem Volumen von über 6 Mrd. Euro.
Darin enthalten sind die Erhöhung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld,
Unterhaltshöchstbetrag, Kinderzuschlag und der Abbau der kalten Progression durch
Tarifanpassung. Damit hat die Bundesregierung auch in dieser Legislaturperiode ein
Maßnahmenpaket geschnürt und auf den Weg gebracht, das vor allem Familien zu
Gute kommt.
Im Gesamtsystem der Familienbesteuerung sind zudem eine Reihe weiterer
Elemente enthalten, die kindbedingte Aufwendungen bei der Ermittlung der
zutreffenden steuerlichen Belastung berücksichtigen, wie z.B. der Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende und die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten.
Das unstreitig notwendige Gebot der Förderung von Familien und Alleinerziehenden
mit Kindern muss zudem gewährleisten, dass die Unterstützung sowohl angemessen
ist als auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht. Gegen den
steuerlichen Vorschlag des Petenten spricht, dass die durch ihn ausgelöste
Förderhöhe beim Erlass der individuellen Steuer ganz unterschiedlich ausfallen
würde. Familien ohne eigene Einkünfte und ohne Steuerpflicht gingen bei dem
Vorschlag "leer aus". Familien mit geringen Einkünften und daher geringer
Einkommensteuerlast würden erheblich geringer entlastet als Familien mit hohen
Einkünften und hoher Steuerpflicht und ggf. geringerem Förderbedarf.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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