Região: Alemanha

Steuerrecht - Steuerliche Gleichstellung von Dozentenhonoraren in der Erstausbildung mit denen in der Erwachsenenausbildung

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
15 Apoiador 15 em Alemanha

A petição não foi aceite.

15 Apoiador 15 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:20

Pet 2-18-08-610-025052

Steuerrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass Honorare für die Lehrtätigkeit in der
Erstausbildung in steuerlicher Hinsicht den Honoraren in der Erwachsenenbildung
gleichgestellt werden.
Zur Begründung wird ausgeführt, Honorare für Dozententätigkeit in der
Erwachsenenbildung seien nach geltender Rechtsprechung im Allgemeinen
steuerfrei. Für andere Honorare für Bildungsmaßnahmen, die nicht in die
Erwachsenenbildung, sondern in die Erstausbildung fallen, sei dies nicht generell der
Fall.
Damit sei die Dozententätigkeit in der Erstausbildung gegenüber der
Erwachsenenbildung schlechter gestellt. Hierin sei eine Benachteiligung zu sehen.
Derjenige, der zur Erstausbildung beitrage, leiste einen besonders wichtigen Beitrag.
Zwar sei es auch wichtig, die lebenslange Erwachsenenbildung zu unterstützen, für
den Ersteinstieg in den Arbeitsmarkt müsse jedoch zunächst einmal eine solide
Erstausbildung ermöglicht werden. Angesichts dessen seien die entsprechenden
Honorare gleichzustellen.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 18 Mitzeichnungen sowie 9 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass ein Entgelt, welches
aus einer nebenberuflichen - ehrenamtlichen - Tätigkeit bezogen wird, grundsätzlich
ebenso der Besteuerung unterliegt wie Einnahmen aus anderen Tätigkeiten.
Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder,
Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare Tätigkeit nach § 3 Nr. 26
Einkommensteuergesetz (EStG) - die sog. Übungsleiterpauschale - können
steuerfrei bleiben. Dies gilt für nebenberufliche Tätigkeit im Sinne einer im Auftrag
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9
Körperschaftsteuergesetz (KStG) fallenden Einrichtung zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 Abgabenordnung -
AO).
Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben
miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt
Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu
entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine
pädagogische Ausrichtung. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören z. B. die Lehr-
und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung, etwa
Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-
Kurse, Schwimmunterricht, oder im Rahmen der beruflichen Ausbildung und
Fortbildung.
Die begünstigen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer
können zugunsten von allen Bürgerinnen und Bürgern ausgeübt werden. Eine
Begrenzung oder Einschränkung auf eine bestimmte Personengruppe (z. B. auf
Erwachsene oder auf Jugendliche) ist gesetzlich nicht vorgesehen
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht erkennen, dass eine
Ungleichbehandlung bei der Besteuerung von Vergütungen von Dozentenhonoraren
- wie vom Petenten vorgetragen - gegeben ist. Angesichts dessen sieht er keine
Anhaltspunkte für ein Tätigwerden und empfiehlt, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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