Region: Niemcy

Steuerrecht - Steuerpflicht für im Ausland lebende Deutsche

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
294 Wspierający 294 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

294 Wspierający 294 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2012
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:53

Pet 2-17-08-610-034809Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass alle im Ausland lebenden Deutschen der
deutschen Besteuerung unterliegen.
In diesem Rahmen sollen alle Deutschen dazu verpflichtet werden, jährlich eine
Steuererklärung in Deutschland einzureichen und hier nach deutschem Recht
Steuern zu zahlen. Doppelbesteuerungsabkommen sollen eine Verrechnung der
bereits am Wohnort gezahlten Steuern ermöglichen.
Zur Begründung wird weiter ausgeführt, dass immer mehr Deutsche ihren Wohnsitz
ins Ausland verlagerten, um Steuern zu sparen. Viele hätten ihre Ausbildung in
Deutschland mit Steuergeldern finanzieren können. In zahlreichen Fällen kämen
diese Bürger nach Jahren des Auslandsaufenthaltes nach Deutschland zurück und
nutzten die in Deutschland gegebenen, mit Steuergeldern finanzierten
Sozialleistungen. Außerdem seien zahlreiche Fälle zu verzeichnen, in denen der
Wohnort nur zum Schein verlagert werde, jedoch die Betreffenden unangemeldet in
Deutschland lebten. Vor diesem Hintergrund ergebe sich die Notwendigkeit, im
Ausland lebende Deutsche der Steuerpflicht nach deutschem Recht zu unterwerfen.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 294 Mitzeichnungen sowie
69 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:
Mit Blick auf das vorgetragene Petitum weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass
Staaten, die ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (Welteinkommen) nicht nur
auf ansässige Personen erstrecken, sondern auch – unabhängig von ihrem Wohnsitz
– auf Staatsangehörige, weltweit eine Ausnahme darstellen. Neben den Vereinigten
Staaten ist gegenwärtig nur Liberia als Staat bekannt, der eine Besteuerung nach
dem Welteinkommen auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit vornimmt. Mit dem
Problem der Steuerflucht sind jedoch eine Vielzahl von Staaten – insbesondere
Industriestaaten – konfrontiert. Der Petitionsausschuss äußert die Überzeugung,
dass viele Staaten dem Beispiel der USA gefolgt wären, wenn die Anknüpfung der
Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit das Problem der steuerlich motivierten
Wohnsitzverlegung ins Ausland lösen könnte.
Ferner ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass das deutsche
Einkommensteuerrecht bereits eine umfassende Besteuerung auch von
Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Bezug gewährleistet. Es unterscheidet –
wie das Steuerrecht in nahezu allen Staaten der Welt – zwischen ansässigen und
nicht ansässigen Personen.
Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
sind in Deutschland – und zwar unabhängig von ihrer Nationalität – unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig. Grundsätzlich unterliegt damit ihr gesamtes
Welteinkommen der Einkommensbesteuerung in Deutschland. Erzielt ein
unbeschränkt Steuerpflichtiger allerdings auch ausländische Einkünfte, beansprucht
der ausländische Staat in der Regel ebenfalls ein Recht zur Besteuerung. Um in
diesen Fällen eine doppelte Besteuerung derselben Einkünfte in Deutschland und im
anderen Staat zu vermeiden, hat Deutschland mit mehr als 90 Staaten
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Danach wird beim
unbeschränkt Steuerpflichtigen die im Ausland angefallene Steuer entweder auf die
deutsche Steuer angerechnet, oder es werden die im Ausland besteuerten Einkünfte
in Deutschland von der Besteuerung freigestellt.
Personen, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben – das können auch Deutsche mit ausländischem Wohnsitz sein –
unterliegen als nicht ansässige Personen dagegen der beschränkten
Einkommensteuerpflicht. Zusätzlich unterliegen sie in der Regel im Wohnsitzstaat der
unbeschränkten Steuerpflicht, also einer Besteuerung mit ihrem gesamten

Einkommen. Im Rahmen der deutschen beschränkten Einkommensteuerpflicht wird
der Steuerpflichtige mit seinen inländischen Einkünften der deutschen
Einkommensbesteuerung unterworfen. Der andere Staat hat dann entweder die
deutsche Steuer anzurechnen oder die Einkünfte, die in Deutschland besteuert
werden, von der Besteuerung auszunehmen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass deutsche Staatsangehörige, die in ein Gebiet mit
niedriger Besteuerung verziehen, darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen
für einen Zeitraum von zehn Jahren einer erweitert beschränkten Steuerpflicht
unterliegen. Diese Steuerpflicht umfasst auch Einkünfte, die nicht aus inländischen
Quellen stammen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass bei einer Anknüpfung der
Besteuerung an die Staatsangehörigkeit – wie vom Petenten gefordert – dieses
überwiegend angemessene und aufeinander abgestimmte System für im Ausland
ansässige Bundesbürger nicht mehr funktioniert. Lebt etwa ein deutscher
Steuerbürger nach Einführung die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Besteuerung
beispielsweise in Frankreich, ist er sowohl in Deutschland als auch in Frankreich mit
seinem Welteinkommen steuerpflichtig. Frankreich als Ansässigkeitsstaat nimmt
dabei auf die deutsche Steuerpflicht grundsätzlich keine Rücksicht. Um eine
Mehrfachbesteuerung des deutschen Staatsbürgers zu vermeiden, müssten
komplexe Regeln zur Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern in das deutsche
Einkommensteuergesetz aufgenommen werden.
Eine solche Regelung würde im Übrigen nach Überzeugung des
Petitionsausschusses einen erheblichen administrativen Mehraufwand auslösen,
ohne zu nennenswerten Steuermehreinnahmen zu führen. Bei den meisten im
Ausland ansässigen Steuerpflichtigen würde schon aufgrund des dortigen
Besteuerungsniveaus kaum zusätzliche deutsche Einkommensteuer anfallen. Hinzu
kommt, dass in den erwähnten DBA gegenwärtig keine Vorbehalte vorgesehen sind,
die Deutschland das Recht einräumen, deutsche Staatsangehörige mit Einkünften zu
besteuern, für die die Abkommen das Besteuerungsrecht dem anderen Staat
(Wohnsitzstaat) zuweisen. In der überwiegenden Zahl der Fälle stünde daher der für
Steuerpflichtige und Verwaltung entstehende Aufwand in keinem angemessenen
Verhältnis zu den entstehenden Steuermehreinnahmen.
Unabhängig davon würde in diesem genannten Beispielsfall (Frankreich als
Ansässigkeitsstaat) das deutsch-französische DBA es Deutschland verbieten,

Einkünfte zu besteuern, die nicht aus deutschen Quellen stammen. Dies gilt
entsprechend im Verhältnis zu allen rund 90 Staaten, mit denen DBA bestehen.
Bei der Anknüpfung der Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit besteht weiterhin
das praktische Problem, dass bei einem im Ausland lebenden Staatsangehörigen –
dessen Aufenthaltsort oft ohnehin nicht bekannt ist – die Abgabe einer
Steuererklärung regelmäßig nicht durchgesetzt werden kann. Darüber hinaus ist es
häufig nicht möglich, steuerlich bedeutsame Sachverhalte im Ausland umfassend
und in angemessener Zeit aufzuklären und geschuldete Steuern im Ausland
zwangsweise einzuziehen. So hat etwa das Rechnungsprüfungsamt des US-
Kongresses vor einigen Jahren festgestellt, dass maximal 40% der im Ausland
lebenden US-Bürger ihrer Steuererklärungspflicht nachkommen. Selbst die USA
stoßen also trotz ihres weltweiten Einflusses auf Schwierigkeiten, die Besteuerung
gegenüber im Ausland lebenden Staatsbürgern durchzusetzen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in
Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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