Kraj : Nemecko

Steuerrecht - Vereinfachung des Steuerrechts im Bezug auf Photovoltaikanlagen und Lohnsteuerhilfevereine

Žiadateľ petície nie je verejný
Petícia je zameraná na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
55 55 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

55 55 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

  1. Zahájená 2017
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Hotový

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

30. 11. 2019, 3:24

Pet 2-18-08-610-046663 Steuerrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass Arbeitnehmer auch nach der Installation einer
Photovoltaikanlage auf ihrem Hausdach durch Lohnsteuerhilfevereine betreut
werden können.

Zur Begründung wird aufgeführt, die Anschaffung einer Photovoltaikanlage für den
hauptsächlich privaten Gebrauch sei immer auch mit der Einspeisung
überschüssiger Energie in das öffentliche Netz verbunden. Diese Einspeisung werde
vergütet. Aufgrund der Vergütung gelten diese Personen als Selbständige, auch
wenn die erzielten Einnahmen nur eine sehr geringe, zu vernachlässigende Größe
hätten und nicht den Hauptgrund der Anschaffung darstellen würden. Die
entstehende Selbständigkeit führe dazu, dass Lohnsteuerhilfevereine die
Lohnsteuererklärungen solcher Personen nicht mehr durchführen dürften. Ergänzend
wird auf die Begründung der Petition verwiesen.

Sie wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Es gab
fünf Diskussionsbeiträge und 56 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der Argumente der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Lohnsteuerhilfevereine sind aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte und ihres
gesetzlichen Auftrages Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern. Der
Gesetzgeber hat die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zu Hilfeleistungen in
Steuersachen daher bewusst auf die typischen Arbeitnehmereinkünfte beschränkt.
Folgerichtig hat der Gesetzgeber in §4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe b des
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) bestimmt, dass keine Beratungsbefugnis des
Lohnsteuerhilfevereins besteht, wenn der Steuerpflichtige (unter anderem)
umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt, es sei denn, es liegen bestimmte Ausnahmen
vor.

Bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen handelt es sich ebenso wenig wie bei
gewerblichen Einnahmen, bei deren Vorliegen nach § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe b
StBerG ebenfalls keine Beratungsbefugnis besteht, um arbeitnehmertypische
Einnahmen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Beibehaltung der Beschränkung der
Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine auch aus Gründen des
Verbraucherschutzes erforderlich ist. So kann von den Mitarbeitern der
Lohnsteuerhilfevereine nur ein im Wesentlichen auf typische
Arbeitnehmersachverhalte beschränktes Expertenwissen auf dem Gebiet des
Steuerrechts erwartet werden. Für eine über das aktuelle Tätigkeitsfeld
hinausgehende qualifizierte Beratung in Steuerangelegenheiten, beispielsweise eine
Beratung bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb, dürfte es
den Lohnsteuerhilfevereine regelmäßig an der hierfür erforderlichen Qualifikation
mangeln. Schlecht- und Falschberatung können für die Mandanten hohe finanzielle
Schäden zur Folge haben. Auch aus diesem Grund ist die gesetzgeberische
Entscheidung zu einer eindeutigen und engen Grenzziehung beim Umfang der
Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine sachgerecht. Dieser Position schließt
sich der Petitionsausschuss an.

Vor diesem Hintergrund vermag sich der Petitionsausschuss nicht für eine
Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Der Petitionsausschuss
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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