Région: Allemagne

Steuerrecht - Verpflichtung zur differenzierten Rechnungsstellung

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
130 Soutien 130 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

130 Soutien 130 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2013
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:11

Pet 2-17-08-610-056923 Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Die Petentin fordert, dass Handwerker verpflichtet werden, eine differenzierte
Rechnung mit Arbeits-, Material-, Fahrt- und Maschinenkosten für den Kunden zu
erstellen (§ 35a Einkommensteuergesetz).
Zur Begründung wird ausgeführt, § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) in
Verbindung mit den Anwendungsvorschriften des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) besage, dass Handwerkerleistungen im Haushalt des
Einkommensteuerpflichtigen nur dann steuerlich wirksam anerkannt würden, wenn
vom Handwerker eine nach Arbeits-, Material-, Fahrt- und Maschinenkosten
aufgeschlüsselte Rechnung vorgelegt werde. In der Praxis sei jedoch festzustellen,
dass Handwerker sich zuweilen (etwa aus Verärgerung über geforderte
Nachbesserungen) weigerten, eine solche Aufschlüsselung vorzunehmen.
In solchen Fällen habe der Steuerpflichtige trotz des Nachweises der Überweisung
der Rechnungsbeträge und einer aus eigenen Aufzeichnungen vorgenommenen
ersatzweisen Berechnung der in seinem Haushalt erbrachten Leistungsstunden und
deren Kosten keine Chance auf eine Anerkennung der entsprechenden Positionen
durch das Finanzamt. Vielmehr sei die Lage so, dass der Steuerpflichtige gesetzlich
zur Übermittlung einer entsprechenden Aufschlüsselung gezwungen werde; der
Handwerker stehe hingegen nicht in der Pflicht, dem Auftraggeber eine derartige
Aufschlüsselung vorzulegen.
In derartigen Fällen müsse ein Steuerpflichtiger unter Umständen auf mehrere
hundert Euro an Steuerersparnis verzichten. Daher sei gesetzgeberischer

Handlungsbedarf gegeben. Außerdem sei festzuhalten, dass § 35a EStG u. a.
eingeführt worden sei, um die Schwarzarbeit einzudämmen. Wenn einem
Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werde, bei Handwerkerrechnungen die
verschiedenen relevanten Kostenanteile ersatzweise zu berechnen, wirke dies nach
Überzeugung des Petenten einer Eindämmung der Schwarzarbeit nicht entgegen.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 130 Mitzeichnungen sowie 13 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass die Regelung des § 35a EStG zur
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 2003 in das EStG eingefügt wurde und mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 2006 u. a. um die Förderung von Aufwendungen für die
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erweitert wurde. In dieser Regelung
sind ausschließlich die jeweiligen Arbeitskosten begünstigt.
Für die Gewährung der Steuerermäßigungen für die Inanspruchnahme
haushaltsnaher Dienstleistungen oder von Handwerkerleistungen für Renovierungs-,
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ist nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG
gesetzliche Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch
Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung
durch Beleg des Kreditinstitutes nachweist.
Die Ausstellung von Rechnungen ist steuerlich in § 14 Umsatzsteuergesetz geregelt.
Danach ist Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige
Leistung abgerechnet wird. Welche Angaben eine Rechnung – aus
umsatzsteuerlicher Sicht – zu enthalten hat, regelt § 31 Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung (UStDV). Darüber hinaus steht es dem Auftraggeber frei,
den Handwerker bereits vor Erteilung des Auftrages darauf hinzuweisen, dass er
eine detaillierte Rechnung wünscht und welche Angaben diese enthalten muss.

Der Petitionsausschuss unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass das Gesetz
von Anfang an festgelegt hat, dass eine Steuerermäßigung nur für die Arbeitskosten
gewährt werden kann (vgl. aktuell § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Entsprechende
Erläuterungen enthalten die jeweils dazu ergangenen BMF-Schreiben (vgl. aktuell
RdNr. 35, 36 des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2010 – BStBl. 210, I S. 140).
Danach muss der Anteil der Arbeitskosten grundsätzlich anhand der Angaben in der
Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des
Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den
Rechnungsaussteller ist zulässig.
Außerdem wird bei Wartungsverträgen es von der Finanzverwaltung nicht
beanstandet, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer
Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Eine
ersatzweise durch den Empfänger der Leistung durchgeführte Aufteilung der
Rechnungsbeträge wird hingegen nicht anerkannt.
Der Petitionsausschuss weist ferner darauf hin, dass den Handwerkskammern und
Handwerksverbänden die strenge Regelung des § 35a Abs. 3 und 5 EStG
einschließlich der dazu erlassenen Regelungen im Anwendungsschreiben (zuletzt
BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010) bekannt ist. Betriebe, die dort angeschlossen
oder vertreten sind, sind über diese Regelungen entsprechend informiert.
Angesichts des Dargelegten gelangt der Petitionsausschuss zu der Überzeugung,
dass die geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen und gesetzlichen
Verpflichtungen mit Bezug auf Handwerkerrechnungen sachgerecht sind. Eine über
die geltenden Regelungen hinausgehende gesetzliche Verpflichtung des
Handwerkers zu Form und Inhalt der Rechnung hält der Ausschuss daher für nicht
erforderlich. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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