Reģions: Vācija

Steuerrecht - Zwangsabgabe für Herstellung/Export von Waffen für Unternehmen

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Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
143 Atbalstošs 143 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

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  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

05.01.2017 03:22

Pet 2-18-08-610-024619



Steuerrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass deutsche Firmen, die Waffen herstellen und

exportieren, zu einer Zwangsabgabe verpflichtet werden, die dann zweckgebunden

zur Deckung der Kosten für die Aufnahme von Flüchtlingen aus Krisengebieten

verwendet wird

Dabei soll sich die Höhe der Abgabe nach den zu erwartenden Kosten für das jeweils

laufende Jahr richten, jedoch mindestens 20 Prozent der im Vorjahr angefallenen

Ausgaben abdecken.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Deutsche Rüstungsindustrie erziele mit dem

Export von Waffen in alle Welt Umsätze in Milliardenhöhe. Sie sei global gesehen

eine der größten Waffenexporteure überhaupt. Auch wenn die Waffenexporte nicht

direkt in Krisen- bzw. Kriegsgebiete erfolgten, gebe es keine Gewähr dafür, dass

deutsche Waffen nicht in Kriegsgebieten verwendet würden. Hieraus folge, dass von

deutschen Unternehmen hergestellte und ins Ausland verkaufte Waffen

mitverantwortlich für eine unbekannte Anzahl von Toten seien.

Durch die Verwendung dieser Waffen in Kriegsgebieten folge weiterhin die

Verantwortlichkeit für die vor diesen Waffen fliehenden Menschen. Diese kämen

nach Deutschland und forderten deutsche Hilfe ein. Hierfür müssten Gelder zur

Verfügung gestellt werden, die aus dem Bundeshaushalt bzw. von allen in

Deutschland lebenden steuerzahlenden Bürgern aufgebracht werden müssten. Um

dieses Ungleichgewicht zumindest teilweise zu beseitigen, sei es geboten, dass

diejenigen, die an dem Verkauf der Waffen verdienten, stärker in die Verantwortung

gezogen würden.



Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die mit der Petition

eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Es gingen 143 Mitzeichnungen sowie 7 Diskussionsbeiträge ein.

Zu dieser Eingabe liegen zwei weitere Mehrfachpetitionen vor, die wegen des

Sachzusammenhanges in die parlamentarische Beratung mit einbezogen werden.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte

wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass es das Ziel der

Steuerpolitik ist, verlässliche steuerliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die dazu

beitragen, die Finanzierung der Ausgaben unseres Gemeinwesens zu gewährleisten,

die Leistungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und die Wirtschaft

bei der Bewältigung der aktuellen und kommenden Herausforderungen zu

unterstützen.

Mit Bezug auf das vorgetragene Petitum nach Einführung einer Abgabe stellt der

Petitionsausschuss weiterhin fest, dass eine Ausgestaltung als nicht-steuerliche

Sonderabgabe zu Lasten der Waffenexporteure aufgrund der hierfür geltenden

engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen ausscheidet. Die erforderliche

spezifische Sachnähe der Waffenexporteure zu der mit der Abgabe bezweckten

Finanzierung der Aufnahme und Integration von Flüchtlingen erscheint dabei nicht

erkennbar.

Einer ausschließlichen Verwendung derartiger Einnahmen zur Finanzierung der

gegenwärtig erhöhten Kosten für die Flüchtlingshilfe würde zudem der Grundsatz der

Gesamtdeckung entgegenstehen. Danach dienen grundsätzlich alle Einnahmen des

Staates zur Deckung aller staatlichen Ausgaben. Dieser Grundsatz gilt auf allen

staatlichen Ebenen und ist in § 7 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) sowie in den

Haushaltsordnungen von Bund und Ländern – für den Bund in § 8

Bundeshaushaltsordnung (BHO) – verankert. Das Gesamtdeckungsprinzip

gewährleistet, dass der Gesetzgeber, also das von den Bürgerinnen und Bürgern

gewählte Parlament, grundsätzlich ohne eine Verwendungsvorgabe frei über die

vorhandenen Einnahmen verfügen und entscheiden kann, wie und für welche

Aufgaben die Finanzmittel eingesetzt werden sollen.



Wäre eine derartige Einnahmequelle, wie in der Petition gefordert, von vornherein an

spezifische Verwendungszwecke gebunden, würde der Gestaltungsspielraum des

Parlamentes wesentlich beschränkt. Seine Freiheit, zu entscheiden, wie und für

welche Aufgaben die Einnahmen des Staates eingesetzt werden sollen und wie

damit die Schwerpunkte zur Gestaltung zur Politik festgelegt werden, wäre

beeinträchtigt. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und

haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinnt der Staat zudem

rechtstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber den ihn finanzierenden

Steuerpflichtigen und ist deshalb allen Bürgern in gleicher Weise verantwortlich.

Des Weiteren macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass die

Unternehmenserträge der Besteuerung durch Einkommen- oder Körperschaftsteuer

sowie Gewerbesteuer unterliegen. Vor diesem Hintergrund könnte die Forderung des

Petenten auch verfassungsrechtlich problematisch sein, weil dadurch allein

Waffenhersteller in einer nicht zu rechtfertigenden Weise gegenüber den Beziehern

anderer der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte benachteiligt würden. Dies

würde eine Abkehr von den im Einkommensteuerrecht geltenden und aus

Artikel 3 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Prinzipien der gleichmäßigen Besteuerung

der Einkünfte und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des

Einzelnen bedeuten.

Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,

im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das

Petitionsverfahren abzuschließen.

Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition den Fraktionen des

Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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