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Strafen nach dem Strafgesetzbuch - Aufnahme des Verlustes innerer Organe als Tatbestandsmerkmal in den Straftatbestand

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
9 Atbalstošs 9 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

9 Atbalstošs 9 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

14.08.2018 04:27

Pet 4-18-07-4500-036524 Strafen nach dem Strafgesetzbuch

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Ergänzung des § 226 Strafgesetzbuch gefordert, wonach der
Verlust eines inneren Organs als schwere Körperverletzung anzusehen ist.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Verlust innerer Organe,
wie etwa einer Niere, schwerer wiege als beispielsweise der Verlust von Zähnen.
Insbesondere solle mithilfe der Regelung der diesbezügliche Meinungsstreit in
Rechtsprechung und Literatur durch eine eindeutige gesetzliche Entscheidung
beendet werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 67 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Die Aufnahme des Verlustes innerer Organe als Tatbestandsmerkmal in den
Straftatbestand der schweren Körperverletzung gemäß § 226 des Strafgesetzbuches
(StGB) ist nicht erforderlich.
Gemäß § 226 Absatz 1 StGB wird derjenige mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft, der eine Körperverletzung begeht, die zur Folge hat, dass die
verletzte Person das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör,
das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert (Nummer 1), ein
wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann
(Nummer 2) oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum,
Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGHSt 28, 100-102) überschreitet die
Bezeichnung eines inneren Organes als „Glied“ die Grenze einer zulässigen
Wortauslegung. Somit wird der Verlust eines inneren Organs nicht von der
Strafvorschrift erfasst. Zudem würden Organe des Körpers insofern von
§ 226 Absatz 1 Nummer 1 StGB besonders berücksichtigt, als die Beseitigung ihrer
Funktionen den Tatbestand verwirkliche. So liege es bei Geschlechtsorganen oder
bestimmten Sinneswerkzeugen.
Denkbar ist in besonders gelagerten Fällen, dass der Verlust innerer Organe den
Tatbestand des § 226 Absatz 1 Nr. 3 StGB – das Verfallen in Siechtum – erfüllen kann.
Unter Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer zu
verstehen, der wegen Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens Hinfälligkeit zur Folge
hat (Fischer, Strafgesetzbuch, 63. Auflage 2016, § 226 Rn. 11.). Vorausgesetzt hierfür
ist ein lang andauernder, den Gesamtorganismus erheblich beeinträchtigender
Krankheitszustand, dessen Beseitigung sich zurzeit nicht übersehen lässt.
Unabhängig davon lassen die geltenden Strafvorschriften der §§ 223 ff StGB nach
Auffassung des Petitionsausschusses eine angemessene Bestrafung von
Körperverletzungen zu, die zum Verlust eines inneren Organs führen. Hinzuweisen ist
hier insbesondere auf die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen gefährlicher
Körperverletzung gemäß § 224 Absatz 1 StGB. Wenn eine Körperverletzung den
Verlust eines inneren Organs nach sich zieht, so dürfte im Regelfall eine der
Tatbestandsalternativen dieser Vorschrift erfüllt sein. Zu denken ist hier insbesondere
an die Tatbegehung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
(Nummer 2) oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nummer 5).
Zwar handelt es sich bei § 224 Absatz 1 StGB im Vergleich zu § 226 Absatz 1 StGB
nicht um ein Verbrechen – vgl. § 12 StGB – sondern ein um ein Vergehen mit einer
Mindeststrafe von sechs Monaten, jedoch haben beide Tatbestände die identische
Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe. Zu beachten ist schließlich, dass der
Verlust eines inneren Organes auch im Rahmen einer „einfachen“ Körperverletzung
nach § 223 StGB Einfluss auf das konkret verhängte Strafmaß haben kann. Etwaige
schwere Folgen sind nämlich im Rahmen der vom erkennenden Gericht
vorzunehmenden Strafzumessungsüberlegungen gemäß § 46 Absatz 2 StGB zu
berücksichtigen.
Es geht also, wie der Petent auch ausdrücklich ausführt, letztlich um die Klärung einer
akademischen Streitfrage zwischen Rechtsprechung und Literatur ohne nennenswerte
praktische Relevanz.
Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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