Reģions: Vācija

Strafen nach dem Strafgesetzbuch - Vorsätzliche Weitergabe von Sicherheitslücken in Computerprogrammen an Dritte

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
241 atbalstītājs 241 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

241 atbalstītājs 241 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:09

Pet 4-17-07-4500-056711

Strafen nach dem Strafgesetzbuch
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.01.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die vorsätzliche Weitergabe von
Sicherheitslücken in Computerprogrammen an Dritte, d. h. ausgeschlossen die
Urheber dieser Programme oder die von diesen Sicherheitslücken ggf. betroffenen
Nutzer, strafbar sei. Besonders schwer sei die kommerzielle Verwendung dieser
Lücken, d. h. der Zero-day- Handel zu ahnden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass mit der Weitergabe von
Sicherheitslücken in Computerprogrammen an Dritte die Schädigung von Nutzern in
Kauf genommen werde. Besonders hohe kriminelle Energie verberge sich hinter
diesem Verhalten, wenn durch den Verkauf solcher Sicherheitslücken Geld verdient
werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem
Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 241 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der strafrechtliche Schutz gegen den unberechtigten Zugang zu Daten ist nach
Auffassung des Petitionsausschusses bereits nach geltender Rechtslage

ausreichend gewährleistet. Danach kann sich bereits heute auch derjenige strafbar
machen, der Informationen über Sicherheitslücken in Computerprogrammen
weitergibt. Weitergehende strafrechtliche Regelungen erscheinen nicht geboten.
So stellt § 202a Strafgesetzbuch (StGB) mit dem Ausspähen von Daten Handlungen
unter Strafe, durch die sich der Täter unter Überwindung einer Zugangssicherung
unbefugt Zugang zu Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen
unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Auch Vorbereitungshandlungen
hierzu stehen nach § 202c StGB (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von
Daten) unter Strafe. Diese Vorschrift erfasst u. a. das Herstellen von
Computerprogrammen, deren Zweck die Begehung einer Straftat des Ausspähens
von Daten ist.
Wer Informationen über Sicherheitslücken in Computerprogrammen weitergibt und
damit das Ausspähen von Daten bzw. das Vorbereiten des Ausspähens und
Abfangens von Daten ermöglicht, kann sich wegen Beihilfe (§ 27 StGB) zu diesen
Straftaten strafbar machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter seine
Hilfeleistung vorsätzlich erbringt.
Insoweit ist dem Anliegen bereits entsprochen worden.
Es würde zu weit gehen, die bloße Weitergabe von Informationen über
Sicherheitslücken von Computerprogrammen auch dann unter Strafe zu stellen,
wenn damit keine Beihilfe zu einem Ausspähen von Daten bzw. zu einem
Vorbereiten des Ausspähens oder Abfangens von Daten geleistet werden soll. Die
strafrechtliche Verantwortlichkeit würde damit auch Handlungen erfassen, die weder
zu einer Gefährdung von geschützten Rechtsgütern führen noch auf eine solche
Gefährdung abzielen. Eine so weitgehende Vorverlagerung der Strafbarkeit wäre mit
dem Grundsatz unvereinbar, dass das Strafrecht nur „ultima ratio“ (d. h. letztes
Mittel) sein soll und nur dort eingreifen darf, wo dies zum Schutz von Rechtsgütern
unbedingt erforderlich ist.
Dem Petitionsausschuss liegen derzeit auch keine Anhaltspunkte aus der
Strafrechtspraxis dafür vor, dass die Einführung einer Strafbarkeit der Weitergabe
von Sicherheitslücken in Computerprogrammen erforderlich sein könnte.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher aus den genannten Gründen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.Begründung (pdf)


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