Região: Alemanha

Strafprozessordnung - Änderung des § 81b der Strafprozeßordnung (Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten)

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
5 Apoiador 5 em Alemanha

A petição não foi aceite.

5 Apoiador 5 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

15/12/2018 03:24

Pet 4-18-07-3120-038540 Strafprozessordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des § 81b Strafprozessordnung gefordert, damit
erkennungsdienstliche Behandlungen auch ohne dringenden Tatverdacht möglich
sind.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Polizisten so die Möglichkeit
offen stehe, sich auf ihre Berufserfahrung und Intuition zu verlassen, um
erkennungsdienstliche Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
durchzuführen. Dies soll auch möglich sein, wenn der Betroffene keiner konkreten
Straftat verdächtigt wird. Dabei überwiege das öffentliche Interesse an der Erhebung
persönlicher Daten dem Interesse des Einzelnen am Schutz seines informationellen
Selbstbestimmungsrechts.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 29 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 27 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Nach § 81b Strafprozessordnung (StPO) dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des
Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen werden, soweit es für die
Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des
Erkennungsdienstes notwendig ist. Darüber hinaus gestattet die Norm auch
Messungen und ähnliche Maßnahmen, beispielsweise das Festhalten besonderer
Körpermerkmale wie Tätowierungen und die Stimmaufnahme auf einen Tonträger.

Beschuldigter ist dabei nicht schon derjenige, der in einen (vagen) Tatverdacht gerät.
Vielmehr müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach
pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde Anlass zum Verdacht geben.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet eine Abwägung der öffentlichen
(Strafverfolgungs-) Interessen mit den Individualinteressen des Betroffenen. Nur wenn
diese Abwägung letztlich zugunsten des Strafverfolgungsinteresses ausfällt, ist die
Zwangsmaßnahme zulässig.

Im Rahmen der erkennungsdienstlichen (ED)-Maßnahmen überwiegt keinesfalls, wie
von der Petentin angenommen, das öffentliche Interesse an der Erhebung solcher
Daten gegenüber dem Interesse jedes Einzelnen am Schutz seines Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung. Erst wenn eine Person einer Straftat verdächtigt ist,
besteht ein Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung, das die
Interessen des Betroffenen überwiegen kann. Selbst bei einem Beschuldigten dürfen
ED-Behandlungen aber nur vorgenommen werden, soweit sie für die Erreichung eines
verfahrensrechtlichen Zwecks notwendig sind. Im Rahmen des Strafverfahrens
können die Maßnahmen zur Identifizierung notwendig sein. Für die Zwecke des
Erkennungsdienstes sind ED-Maßnahmen notwendig, wenn nach kriminalistischer
Erfahrung Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen, welche regelmäßig
bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelnden und sonstigen Rückfalltätern in
Betracht kommt.

Die Vornahme von ED-Maßnahmen jenseits dieser Voraussetzungen würde den
verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechtsschutz des Betroffenen aushöhlen.
Insbesondere kann es zur Sicherung des Grundrechts auf informationelle
Selbstbestimmung nicht ausreichen, auf die Berufserfahrung und Intuition des im
Einzelfall handelnden Polizeibeamten abzustellen. Das Fehlen von konkreten
Eingriffsvoraussetzungen eröffnet die Möglichkeit zu willkürlichem Handeln, welches
rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht. Dies gilt umso mehr, als die
Rechtmäßigkeit einer solchen subjektiven Einschätzung des handelnden Beamten
kaum gerichtlich überprüfbar wäre.
Der Ausschuss hat des Weiteren nach § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages zu der Eingabe eine Stellungnahme des Ausschusses
für Recht und Verbraucherschutz als zuständigem Fachausschuss eingeholt.

Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des
Strafverfahrens, das am 24. August 2017 in Kraft getreten ist, wurden entsprechende
Anpassungen der §§ 81e und 81h der StPO vollzogen, um die Erfassung des
sogenannten DNA-Beinahetreffers bei der DNA-Reihenuntersuchung zu ermöglichen.
§ 81a wurde durch den Zusatz ergänzt, dass die Entnahme einer Blutprobe dann
keiner richterlichen Anordnung bedarf, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer
Straftat begründen, die den öffentlichen Verkehr gefährdet. Eine Änderung des § 81b
Strafprozessordnung jedoch, wie die Petentin dies in ihrer Eingabe, die dem
Ausschuss zur Beratung vorgelegen hat, fordert, wurde nicht beschlossen.

Vor dem Hintergrund der erst vor kurzem stattgefundenen intensiven
parlamentarischen Beratungen und Entscheidungen vermag sich der Ausschuss nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Deshalb empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Ajude a fortalecer a participação cívica. Queremos que as suas preocupações sejam ouvidas, permanecendo independentes.

Apoiar agora