Región: Alemania

Strafprozessordnung - Antrag auf Wiederaufnahme auch von Amts wegen durch das zuständige Gericht

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
44 Apoyo 44 En. Alemania

No se aceptó la petición.

44 Apoyo 44 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

05/01/2019 3:24

Pet 4-18-07-3120-030482 Strafprozessordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung der Strafprozessordnung gefordert, damit der
Antrag auf Wiederaufnahme auch von Amts wegen (durch das Gericht) erfolgen kann.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass § 366 Strafprozessordnung
(StPO) in seiner geltenden Fassung gegen den verfassungsmäßig garantierten
Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Zudem würde die Nichtzulassung von
Gegengutachten dem grundgesetzlich abgesicherten Recht auf richterliches Gehör
widersprechen. Es wird angeführt, dass der Verurteilte im Rahmen des
Wiederaufnahmeverfahrens einen Verteidiger beauftragen oder einen Antrag für einen
Pflichtverteidiger stellen müsse, was mit hohen Kosten verbunden sei. Schließlich
stehe § 366 StPO im Widerspruch zu § 371 StPO und der Angeklagte sowie sein
Anwalt seien oft fachlich nicht in der Lage, Fehler in Gutachten zu finden und
Gegengutachten zu erstellen. Diese seien aber zwingende Voraussetzung für die
Wiederaufnahme nach § 359 StPO.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 44 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 39 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Sie
setzt zwingend einen Antrag voraus. Antragsberechtigt sind der Verurteilte (§ 365 in
Verbindung mit § 296 Absatz 1 StPO), für diesen sein Verteidiger (§ 365 in Verbindung
mit § 297 StPO) sowie die Staatsanwaltschaft, wobei letztere die Wiederaufnahme
sowohl zu Lasten des Freigesprochenen als auch zu Gunsten des Verurteilten
beantragen kann (§ 365 in Verbindung mit § 296 Absatz 1 und 2 StPO). Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens durch das zuständige Gericht von Amts wegen sieht
das Gesetz hingegen nicht vor. Die von dem Petenten geforderte Einführung einer
solchen Möglichkeit würde einen Bruch mit dem gesamten Rechtsbehelfssystem der
Strafprozessordnung mit sich bringen, das darauf gründet, dass gerichtliche
Entscheidungen stets nur auf Antrag eines Beteiligten überprüft werden.

Soweit der Petent der Auffassung ist, § 366 Absatz 2 StPO sei verfassungswidrig, weil
die für einen Wiederaufnahmeantrag zwingend eine mit erheblichen Kosten
verbundene Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei, trifft dies nicht zu.
§ 366 Absatz 2 StPO ermöglicht ausdrücklich, den Wiederaufnahmeantrag ohne die
Einschaltung eines Verteidigers auch zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. Im
Übrigen bestimmt § 364a StPO, dass dem Verurteilten zur Unterstützung im
Wiederaufnahmeverfahren auf Staatskosten ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn die
Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebietet. Unter der zusätzlichen
Voraussetzung, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, die eine
Wiederaufnahme rechtfertigen, hat das Gericht einem bedürftigen Verurteilten darüber
hinaus auch bereits zur Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens einen
Verteidiger zu bestellen (§ 364b StPO).

Sofern ein Widerspruch zwischen § 366 StPO und § 371 Absatz 2 StPO mit der
Petition angesprochen wird, ist dies nicht nachzuvollziehen. Das
Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich in drei Phasen: Im sogenannten
Additionsverfahren prüft das Wiederaufnahmegericht die Zulässigkeit des
Wiederaufnahmeantrags. Dieser wird als unzulässig verworfen, wenn er nicht in der
vorgeschriebenen Form angebracht oder darin kein gesetzlicher Grund der
Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt ist
(§ 368 Absatz 1 StPO). Ist der Antrag dagegen zulässig, folgt das sogenannte
Probationsverfahren. Dabei werden die angebotenen Beweise erhoben und
entschieden, ob diese die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen (§§ 369, 370
StPO). Ist dies der Fall, so ordnet das Gericht die Wiederaufnahme an und es erfolgt
grundsätzlich – als dritte Phase – eine erneute Hauptverhandlung (§ 370 Absatz 2
StPO). Während § 366 StPO Anforderungen an die im Additionsverfahren zu prüfende
Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags stellt, bestimmt § 371 Absatz 2 StPO als
Ausnahme zu § 370 Absatz 2 StPO, dass das Wiederaufnahmegericht mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft den Verurteilten ohne erneute Hauptverhandlung
sofort freisprechen kann, wenn die im Probationsverfahren erhobenen Beweise hierfür
ausreichen. Ein Widerspruch zwischen den Formerfordernissen für die Erhebung
eines Wiederaufnahmeantrags einerseits und der Möglichkeit, den Verurteilten ohne
erneute Hauptverhandlung freizusprechen, ist nicht erkennbar.

Sofern schließlich angeführt wird, dass Verurteilte und Verteidiger nicht über die nötige
Sachkunde verfügten, Sachverständigengutachten, auf die sich das Gericht bei der
Verurteilung gestützt hat, zu überprüfen, ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis
eines Sachverständigengutachtens einmal dadurch in Zweifel gezogen werden kann,
dass dargelegt wird, dass der Sachverständige von falschen Anknüpfungstatsachen
ausgegangen ist (Gorka, in: Miebach/Hohmann, Wiederaufnahme in Strafsachen,
2016, Kapitel E, Rn. 56). Dies ist jedenfalls einem Verteidiger regelmäßig zuzumuten.
Sofern hingegen die fachliche Einschätzung des Sachverständigen in Zweifel gezogen
werden soll, ist hierfür regelmäßig die Einholung eines neuen
Sachverständigengutachtens erforderlich. Dieses stellt ein Beweismittel dar, welches
im Wiederaufnahmeantrag angegeben werden muss (§ 366 Absatz 1 StPO). Dass der
Verurteilte oder sein Verteidiger selbst über die nötige Fachkunde verfügen, ist nicht
erforderlich.

Der Ausschuss hält die Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für sachlich
richtig und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Er vermag die Eingabe
daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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