Região: Alemanha

Strafprozessordnung - Bereinigung der Aufzählung in § 100a Strafprozessordnung (Telekommunikationsüberwachung)

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
38 Apoiador 38 em Alemanha

A petição não foi aceite.

38 Apoiador 38 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

13/02/2019 03:25

Pet 4-18-07-3120-045498 Strafprozessordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, aus der Aufzählung in § 100a Strafprozessordnung
(Telekommunikationsüberwachung) alle Straftaten zu streichen, die nicht zwingend mit
Haftstrafe zu belegen sind.

Zur Begründung wird im Wesentlichen aufgeführt, dass die in Grundrechte
eingreifende Telekommunikationsüberwachung nicht verhältnismäßig sei, wenn es um
Straftaten gehe, die bei einer Verurteilung nicht zu einer Haftstrafe ohne
Strafaussetzung zur Bewährung führen würden. In diesem Sinne sei auch zu
beachten, dass die Grundrechte eines der Tat nur Verdächtigen beschnitten würden.
Zudem wird kritisiert, dass gerichtliche Beschlüsse, die eine
Telekommunikationsüberwachung anordneten, regelmäßig nicht auf konkrete
Tatsachen, sondern auf die „kriminalistische Erfahrung“ der Strafverfolgungsbehörden
gestützt würden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 38 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
bei allen Eingriffsrechten, die den Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren
gesetzlich zustehen, aus rechtsstaatlichen Gründen der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu wahren ist.
Nach § 100a Absatz 1 Nummer 1 StPO ist erste Voraussetzung für eine
Telekommunikationsüberwachung, die in das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Grundgesetz eingreift, dass es sich bei der
Tat, derer der Betroffene verdächtig ist, um eine schwere Straftat handelt. Welche
Straftaten davon konkret betroffen sind, ist im Absatz 2 der Norm abschließend
aufgelistet.

Für die Qualifizierung als schwere Straftat hat der Gesetzgeber einen
Beurteilungsspielraum bezüglich der Bestimmung des Unrechtsgehalts eines Delikts.
Neben dem gesetzlichen Strafrahmen können auch das geschützte Rechtsgut und
dessen Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft einbezogen werden. Eine zu
erwartende Strafe begründet also nicht ausschließlich die Qualifizierung als schwere
Straftat.

Zudem bedarf es bereits einer gesicherten Tatsachenbasis („bestimmte Tatsachen“)
sowohl für die Annahme eines Tatverdachts als auch für die Erstreckung der
Maßnahme auf Dritte als Nachrichtenvermittler. Insoweit wird in der Petition
fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die kriminalistische Erfahrung der
Strafverfolgungsbehörden anstelle konkreter Tatsachen als Voraussetzung genüge.
Die kriminalistische Erfahrung wird nur herangezogen, um zu erklären, warum die
tatsächlichen Anhaltspunkte in Form konkreter Tatsachen einen Tatverdacht
begründen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Überwachung der Telekommunikation nicht
allein an den Verdacht geknüpft, dass jemand Täter oder Teilnehmer einer Katalogtat
im Sinne des § 100 a Absatz 2 StPO ist. § 100a Absatz 1 Nummer 2 StPO verlangt
außerdem, dass die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt. Hinzu kommt das Erfordernis,
dass die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Beschuldigten ohne die Überwachung der Telekommunikation wesentlich erschwert
oder aussichtslos wäre (§ 100a Absatz 1 Nummer 3 StPO). Damit hat der Gesetzgeber
ein Schutzkonzept geschaffen, das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage vor diesem Hintergrund für sachgerecht
und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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