Regija: Njemačka

Strafprozessordnung - Besserer Schutz für Opfer von Gewalt

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
326 326 u Njemačka

Peticija je odbijena.

326 326 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:14

Pet 4-17-07-3120-047757Strafprozessordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, Opfer von Gewalt besser zu schützen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass eine strafrechtliche
Verfolgung von Gewalttätern, insbesondere in Nähebeziehungen sowie in
Abhängigkeitsverhältnissen, nur dann möglich sei, wenn das Opfer sich zu einer
Aussage gegen den Täter bereit finde. Oft würden aber Opfer aus Angst nicht
aussagen bzw. Aussagen zurückziehen, weil sie z. B. zum Täter zurückgekehrt
seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 326 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 45 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Verfolgung von Gewaltdelikten, insbesondere in Nähe- und
Abhängigkeitsverhältnissen, hat entgegen der Ansicht des Petenten nicht zwingend
die Anzeige des Opfers gegen den Täter oder die Aussagebereitschaft des Opfers
zur Bedingung. Das geltende Strafverfahrensrecht geht vielmehr von dem Grundsatz

aus, dass sich die staatlichen Behörden von Amts wegen mit der Verfolgung und
Ahndung von Delikten aus diesem Bereich befassen.
Nach der Offizialmaxime obliegt die Einleitung des Strafverfahrens und die
Strafverfolgung grundsätzlich dem Staat (für die Rechtsgemeinschaft) und nicht dem
Bürger. In enger Verbindung mit der Offizialmaxime bestimmt das Legalitätsprinzip,
dass die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde bei Vorliegen eines
Anfangsverdachts nach § 152 Absatz 2 in Verbindung mit § 160 der
Strafprozessordnung (StPO) verpflichtet ist, ein Ermittlungsverfahren zu führen und
bei hinreichendem Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 1 StPO öffentliche Klage zu
erheben (sog. Verfolgungs- und Anklagezwang). Die Strafverfolgungsbehörden
werden also auch bei Anzeigen von Angehörigen des Opfers tätig und
berücksichtigen deren Aussagen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens.
Soweit der Petent die Möglichkeit einer nachträglichen Aussageverweigerung des
Opfers kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass das in diesem Bereich geltende Recht
eine strafrechtliche Verfolgung des Täters nicht unmöglich macht, sondern einen
sachgerechten Ausgleich zwischen der Entscheidungsfreiheit der zur
Aussageverweigerung berechtigten Person auf der einen Seite und dem Interesse an
strafrechtlicher Ahndung auf der anderen Seite ermöglicht.
Das geltende Strafverfahrensrecht verbietet in § 252 StPO die Verlesung aller (auch
richterlicher) Vernehmungsniederschriften, die vor der Hauptverhandlung –
insbesondere im Ermittlungsverfahren – über die Aussage eines Zeugen angefertigt
worden sind, wenn dieser erst in der Hauptverhandlung von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Die Vorschrift verbietet nach
allgemeiner Meinung über ihren Wortlaut hinaus auch jede andere Einführung der
früheren Aussage in die Hauptverhandlung, etwa durch die Einvernahme des
Polizeibeamten, der das Opfer im Ermittlungsverfahren vernommen hatte. Zweck
dieses strengen Beweisverwertungsverbotes ist es, dem Zeugen in der
Hauptverhandlung eine freie Entscheidung über die Ausübung seines
Zeugnisverweigerungsrechts zu ermöglichen und ihn dabei nicht mit der Besorgnis
zu belasten, das Gericht werde seine früher voreilig abgegebene Bekundung
ohnehin im Urteil verwerten.
Eine für die Praxis wichtige Einschränkung erfährt dieses Beweisverwertungsverbot
jedoch dann, wenn der Zeuge – nach ordnungsgemäßer Belehrung über sein
Aussageverweigerungsrecht – von einem Ermittlungsrichter vernommen wurde. Die
ständige obergerichtliche Rechtsprechung lässt dann die Vernehmung des

Ermittlungsrichters als Zeuge über die Aussage des nunmehr die Aussage
verweigernden Zeugen zu. Hierfür spricht nicht zuletzt die im Verhältnis zur
Staatsanwaltschaft und Polizei neutralere Rolle des Ermittlungsrichters gegenüber
dem Beschuldigten, aber auch die lediglich bei richterlichen Vernehmungen durch
die Strafdrohungen der Aussagedelikte (§§ 153, 154, 163 StGB) bewehrte
Wahrheitspflicht des Zeugen.
Dementsprechend beantragen die Ermittlungsbehörden gemäß Nr. 10 der Richtlinien
für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) bei drohendem Verlust eines
Beweismittels die ermittlungsrichterliche Vernehmung des Opferzeugen und
vermeiden so insbesondere in Fällen von Gewalttaten im Nähebereich eine mögliche
Unverwertbarkeit der verfahrenswichtigen Aussagen des Opfers.
Dem vom Petenten angesprochenen Schutz von Opfern von Gewalttaten dient auch
das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des
zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG). Hiernach
kann gegen denjenigen, der vorsätzlich und widerrechtlich den Körper, die
Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person verletzt hat, auf deren Antrag –
und zwar unabhängig davon, ob deswegen ein Strafverfahren eingeleitet worden ist
oder nicht – von dem örtlich zuständigen Familiengericht eine
Gewaltschutzanordnung erlassen werden (§ 1 Abs. 1 GewSchG).
Das Gericht hat in dieser Anordnung alle zur Abwendung weiterer Verletzungen
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es kann dem Täter insbesondere verbieten,
die Wohnung der antragstellenden Person zu betreten oder sich in einem
bestimmten Umkreis dieser Wohnung aufzuhalten, näher zu bestimmende andere
Orte aufzusuchen, an denen sich die antragstellende Person regelmäßig aufhält,
Verbindung zu der antragstellenden Person, auch unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen oder Zusammentreffen mit der
antragstellenden Person herbeizuführen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht auch anordnen, dass der Täter
eine gemeinsam mit der antragstellenden Person genutzte Wohnung dieser zur
alleinigen Nutzung zu überlassen hat (§ 2 GewSchG). Im Falle eines dringenden
Bedürfnisses für ein sofortiges Tätigwerden sind auch vorläufige Regelungen in Form
einer einstweiligen Anordnung möglich (§ 214 Abs. 1 FamFG). Eine
Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung kann gemäß § 4 GewSchG
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Der Erlass einer Gewaltschutzanordnung ist – der zivilrechtlichen
Regelungskonstruktion folgend – nur auf Antrag des von der Gewaltanwendung
betroffenen Opfers möglich. Eine Antragstellung durch Angehörige oder sonstige
Dritte sieht das Gesetz nicht vor. Hintergrund dieser Regelung ist, dass allein das
Opfer selbst entscheiden können soll, ob es – insbesondere im Falle eines familiären
oder persönlichen Näheverhältnisses – trotz der Gewaltanwendung weiterhin Kontakt
zu dem Täter haben will oder nicht.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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