Region: Germany

Strafprozessordnung - Datenschutz im Mobilfunkbereich (Standortdaten)

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
423 supporters 423 in Germany

The petition is denied.

423 supporters 423 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08/29/2017, 16:58

Pet 4-17-07-3120-042315

Strafprozessordnung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass Mobilfunkanbietern verboten wird, Standortdaten ihrer
Kunden zu speichern (außer den jeweils aktuellen Ort, der ja aus technischen
Gründen gebraucht wird), oder an andere Stellen zu übermitteln, wo sie gespeichert
werden können.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass sich ein Missbrauch der
gespeicherten Daten insbesondere in den diversen Fällen massenhafter
Funkzellenabfragen durch die Polizei aufzeigen lasse. Dabei würden die Daten einer
Vielzahl von unschuldigen Menschen abgefragt und analysiert. So könnten
Bewegungsprofile erstellt werden, anhand derer sich der Tagesablauf eines
Menschen genau rekonstruieren lasse.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 423 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 39 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
Eingabe den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 Abs. 1 Satz 2
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags um Stellungnahme gebeten, da
die Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf. Der
Ausschuss hat dazu mitgeteilt, dass ihm die Petition während der Beratungen des

Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer
Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (BT-Drs. 18/5088) vorgelegen hat
(BT-Drs. 18/6391). Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen
Bundestags hat am 21. September 2015 zu der Thematik eine öffentliche Anhörung
durchgeführt. Auch das Plenum des Deutschen Bundestags befasste sich mehrmals
mit der Thematik und beriet hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 18/110
vom 12.06.2015 und Protokoll 18/131 vom 16.10.2015).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Am 18. Dezember 2015 ist das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und eine
Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten in Kraft getreten (BGBl I 2015, 2218). Das
Gesetz verpflichtet Telekommunikations-Anbieter, genau bezeichnete
Verbindungsdaten ihrer Nutzer für eine Dauer von zehn Wochen und Standortdaten
für eine Dauer von vier Wochen unter hohen Sicherheitsvorkehrungen zu speichern.
E-Mail-Daten sind von der Speicherpflicht ausgenommen, genauso wie Inhalte der
Kommunikation und besuchte Internet-Seiten. Erhoben werden dürfen die Daten nur
unter strengen Voraussetzungen durch die Strafverfolgungsbehörden und die
Gefahrenabwehrbehörden der Länder. Voraussetzung für die Erhebung durch die
Strafverfolgungsbehörden ist u. a. das Vorliegen einer der in einem Straftatenkatalog
aufgeführten besonders schweren Straftaten. Die Erhebung durch die
Strafverfolgungsbehörden ist nur auf gerichtliche Anordnung möglich; eine
Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft ist nicht vorgesehen.
Das Gesetz enthält verschiedene Regelungen, die die Verwendung und Speicherung
der sensiblen Standortdaten eingrenzen:
• Aus geschäftlichen Gründen nach § 96 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) gespeicherte Standortdaten dürfen von
den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr abgerufen werden, § 100g Absatz 1
Satz 3 der Strafprozessordnung (StPO). Dies stellt eine Einschränkung
gegenüber dem bislang geltenden Recht dar.
• Für Standortdaten gilt eine kürzere Speicherpflicht von vier Wochen
(§ 113b Absatz 1 Nummer 2 TKG). Dadurch wird die Menge der
Standortdaten begrenzt, auf die zugegriffen werden kann.
• Verpflichtend gespeicherte Standortdaten dürfen nur unter den engen
Voraussetzungen des § 100g Absatz 2 StPO abgerufen werden. Erforderlich

ist dafür eine besonders schwere Straftat, die auch im Einzelfall besonders
schwer wiegt. Die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsorts des Beschuldigten muss auf andere Weise wesentlich
erschwert oder aussichtslos sein, und die Erhebung der Daten muss in
einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen.
Darüber hinaus regelt das Gesetz nunmehr ausdrücklich die sogenannte
Funkzellenabfrage.
Funkzellenabfragen sind der Sache nach keine Standortdatenabfragen. Während bei
einer Standortdatenabfrage ermittelt wird, wo sich eine Person zu einem bestimmten
Zeitpunkt befunden hat, kennen die Strafverfolgungsbehörden bei einer
Funkzellenabfrage den maßgeblichen Standort bereits – nämlich eine bestimmte
Funkzelle. Durch die Abfrage wollen sie herausfinden, wer sich zu einer bestimmten
Zeit an diesem Standort aufgehalten hat.
Für Funkzellenabfragen fehlte es bisher an einer ausdrücklichen
Ermächtigungsgrundlage in der Strafprozessordnung. Mit Blick auf die
Grundrechtsrelevanz der Maßnahme schafft das Gesetz nunmehr mit
§ 100g Absatz 3 StPO eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, die auch eine
Definition der Maßnahme enthält.
Unter welchen Voraussetzungen eine Funkzellenabfrage zulässig ist, hängt davon
ab, auf welche Daten mit der Funkzellenabfrage zurückgegriffen werden soll.
Erforderlich für einen Rückgriff auf die bei den TK-Unternehmen aus geschäftlichen
Gründen gespeicherten Daten ist:
• Es muss eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung vorliegen,
insbesondere eine in § 100a Absatz 2 StPO bezeichnete Straftat. Insoweit
besteht kein Unterschied zum geltenden Recht.
• Es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Erhebung der Daten und
der Bedeutung der Sache bestehen. Dies ist bisher nicht ausdrücklich
gesetzlich vorgeschrieben. Durch die Aufnahme in den Gesetzestext wird die
besondere Bedeutung der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei
Funkzellenabfragen unterstrichen und das Bewusstsein für die Tatsache
geschärft, dass von der Maßnahme unvermeidbar auch unbescholtene Bürger
betroffen sind.
• Die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes
des Beschuldigten auf andere Weise muss aussichtslos oder wesentlich

erschwert sein. Dies ist eine Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht,
das lediglich fordert, dass die Funkzellenabfrage zur Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten
erforderlich ist.
Für einen Rückgriff auf die verpflichtend zu speichernden Verkehrsdaten gelten die
beiden zuletzt genannten Voraussetzungen ebenfalls. Erforderlich ist zudem eine der
in § 100g Absatz 2 Satz 2 StPO genannten besonders schweren Straftaten.
Dem Anliegen der Petition wurde demnach mit der neuen gesetzlichen Regelung
nicht entsprochen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der erst vor relativ kurzer Zeit
erfolgten ausführlichen Beratungen im Deutschen Bundestag sieht der
Petitionsausschuss für die mit der Eingabe erhobenen Forderungen keinen
Handlungsbedarf.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen, und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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