Region: Tyskland

Strafprozessordnung - Entkriminalisierung von Drogen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
125 Støttende 125 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

125 Støttende 125 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2018
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

15.06.2019 04.27

Pet 2-19-15-2127-005873 Suchtgefahren

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Drogen jeglicher Art bis zu einer gewissen Menge
- die von Substanz zu Substanz individuell von einer Expertenkommission festgelegt
werden soll - zu entkriminalisieren, so dass der Besitz von Drogen straffrei bleibt,
sofern er die erlaubte Maximalmenge nicht übersteigt.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, mit der vorgeschlagenen Regelung werde
sichergestellt, dass Bürger die Substanzen zum Eigenbedarf bei sich führen,
unbehelligt bleiben, während Dealer weiterhin bestraft werden.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 125 Mitzeichnungen sowie 40
Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

An der grundsätzlichen Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit
Betäubungsmitteln nach §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sollte aus Gründen
des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung festgehalten werden.

Zum Schutz der Gesundheit der Menschen beschränkt das Einheits-Übereinkommen
der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe die Verwendung von Suchtstoffen
auf ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke und verbietet u. a.
den Anbau, den Handel, den Erwerb und den Besitz von Suchtstoffen zu
Genuss- bzw. Rauschzwecken. Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses
Übereinkommen ratifiziert und ist an die darin enthaltenen völkerrechtlichen
Verpflichtungen gebunden.
Die bestehenden Verbotsregelungen des Betäubungsmittelrechts sind in die von der
Bundesregierung verfolgte ausgewogene Drogenpolitik eingebettet, die auf
Prävention, Beratung und Behandlung, Hilfen zum Ausstieg, Maßnahmen zur
Schadensreduzierung sowie Bekämpfung der Drogenkriminalität basiert. Für die
generalpräventive Wirkung der Strafandrohungen des BtMG spricht der hohe Anteil
von Personen, die niemals illegale Drogen konsumieren. Auch bei der Aufnahme
neuer psychoaktiver Stoffe in die Anlagen zum BtMG hat sich gezeigt, dass die
Verbreitung und Verfügbarkeit der jeweiligen Stoffe in Folge der Unterstellung unter
das BtMG zurückging. Alle Elemente dieses ganzheitlichen Ansatzes dienen
gemeinsam dem Ziel, den Konsum illegaler Drogen auf ein möglichst niedriges
Niveau zu reduzieren.

Es ist nicht ersichtlich, wie durch die Straffreistellung des Besitzes geringerer
Mengen von Betäubungsmitteln ein Schwarzmarkt verhindert oder der organisierten
Kriminalität der Boden entzogen werden könnte. Vielmehr wäre damit zu rechnen,
dass es zu einer Erschwerung der Strafverfolgung des Handels mit
Betäubungsmitteln kommen könnte. Nach Einschätzung der Bundesregierung sind
Entkriminalisierungsstrategien nicht geeignet, kriminellen Organisationen ihre
wirtschaftliche Grundlage vollständig zu entziehen. Selbst beim Handel mit legalen
Waren können ein sogenannter Schwarzmarkt und die Beteiligung der Organisierten
Kriminalität nie ganz, insbesondere dann nicht ausgeschlossen werden, wenn es für
bestimmte Personengruppen, wie z.B. Kinder und Jugendliche, bei dem Verbot
bleibt.

Der Konsum von Betäubungsmitteln ist als solcher als bloße Selbstgefährdung bzw.
Selbstschädigung nicht strafbar. Unerlaubter Erwerb und Besitz gefährden fremde
Rechtsgüter jedoch schon insofern, als sie die Möglichkeit einer unkontrollierten
Weitergabe der Droge an Dritte eröffnen. Die Gefahr einer solchen Weitergabe
besteht selbst dann, wenn der Erwerb und der Besitz der Droge nur den
Eigenverbrauch vorbereiten sollen. Das BtMG sieht jedoch die Möglichkeit vor, von
der Strafverfolgung abzusehen, wenn der Erwerb oder Besitz geringer Mengen
Drogen lediglich dem Eigenverbrauch dient und keine Fremdgefährdung gegeben ist.
Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber einen verfassungskonformen Ausgleich
zwischen dem notwendigen Gesundheitsschutz für den Einzelnen und die
Allgemeinheit einerseits und den Einschränkungen der persönlichen
Handlungsfreiheit andererseits gefunden.
§ 31a BtMG ermöglicht die Einstellung des Strafverfahrens wegen eines
Betäubungsmitteldeliktes, wenn die Schuld des Täters gering ist, kein öffentliches
Interesse an der Strafverfolgung besteht und sich die Tat auf Betäubungsmittel in
geringer Menge zum Eigenverbrauch bezieht. Das Bundesverfassungsgericht hat in
seiner "Cannabis-Entscheidung" aus dem Jahr 1994 in Bezug auf § 31a BtMG
ausgeführt, dass die Länder für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis
zu sorgen haben.

In ihren Richtlinien zur Anwendung von § 31a BtMG haben die meisten Länder die
Einstellungsgrenze für eine geringe Menge Cannabis und für weitere
Betäubungsmittel festgelegt. Diese Richtlinien sind von den Ländern im Rahmen
ihrer Zuständigkeit für die Strafverfolgung erlassen worden.

Eine weitere Vereinheitlichung der Verfolgungspraxis wäre zu begrüßen. Die
"geringe Menge" für sämtliche Betäubungsmittel durch bundesgesetzliche Regelung
ausdrücklich festzulegen, erscheint dagegen nicht angezeigt. Auch der gegenteilige
Begriff der "nicht geringen Menge" ist im Gesetz nicht definiert und wird durch die
Strafgerichte näher konkretisiert, ohne dass hiermit in der Praxis besondere
Schwierigkeiten verbunden wären.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
- dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz - als Material zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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