Kraj : Nemecko

Strafprozessordnung - Ergänzung des § 171 Strafprozessordnung (Einstellungsbescheid)

Žiadateľ petície nie je verejný
Petícia je zameraná na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
43 43 v Nemecko

Petícia sa čiastočne naplnila

43 43 v Nemecko

Petícia sa čiastočne naplnila

  1. Zahájená 2018
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Čiastočný úspech

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

07. 11. 2019, 3:27

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-3120-006986
12165 Berlin
Strafprozessordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des § 171 Strafprozessordnung dahingehend
gefordert, dass die Person, die einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage stellt,
von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, wenn der Beschuldigte bestraft wird.
Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 171
Strafprozessordnung (StPO) die Person, die wegen einer begangenen Straftat einen Antrag
auf Erhebung der öffentlichen Klage gestellt habe, darüber zu informieren sei, wenn die
Staatsanwaltschaft keine öffentliche Klage gegen den Beschuldigten erhoben oder das
Verfahren eingestellt habe. Die StPO sehe jedoch nicht vor, dass darüber informiert
werden müsse, wenn es aufgrund des Antrags zu einer Bestrafung des Beschuldigten
gekommen sei. Daher sei § 171 StPO um einen zweiten Absatz zu ergänzen, wonach der
Antragsteller auch bei jedem sonstigen Abschluss des Strafverfahrens zu bescheiden sei.
Diese Regelung solle die Transparenz des Strafverfahrens erhöhen und das Vertrauen in
den funktionierenden Rechtsstaat stärken.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 44 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen 4
Diskussionsbeiträge ein.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Bereits nach der geltenden Rechtslage besteht ein Anspruch der durch die Straftat
Verletzten auf Informationen über den Ausgang des Strafverfahrens sowie über weitere
Informationen. Entsprechende Befugnisse sind in § 406d StPO geregelt.
Nach § 406d Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO ist dem Verletzten, soweit es ihn betrifft,
auf Antrag der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen. Nach § 406d Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 StPO ist dem Verletzten auf Antrag u. a. mitzuteilen, ob
freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder Verurteilten angeordnet
worden sind, wenn der Verletzte ein berechtigtes Interesse darlegt und kein
überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen auf Ausschluss der Mitteilung
vorliegt. Der Verletzte ist nach § 406i StPO zudem möglichst frühzeitig, regelmäßig
schriftlich und soweit möglich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine aus den
§§ 406d bis 406h StPO folgenden Befugnisse im Strafverfahren hinzuweisen. Zudem ist
er darauf hinzuweisen, dass er einen Strafantrag stellen oder nach Maßgabe des
§ 158 StPO eine Straftat zur Anzeige bringen kann.
Nach Ansicht des Petitionsausschusses ist damit den berechtigten
Informationsbedürfnissen der Verletzten bereits hinreichend Rechnung getragen. Es ist
auch sachgerecht, die Information über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens oder
über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen von einem Antrag des oder der
Verletzten abhängig zu machen und ihn oder sie nicht „automatisch“ darüber zu
informieren, da durchaus Fallkonstellationen denkbar sind, in denen der oder die
Verletzte eine solche Information gar nicht wünscht.
Die obligatorische Unterrichtung derjenigen, die einen Antrag auf Erhebung der
öffentlichen Klage gestellt haben, über den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft
nach § 171 StPO hat dagegen u. a. den Hintergrund, dass gegen die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft die in § 172 StPO genannten Rechtsmittel möglich sind und schon aus
diesem Grund eine Information der Antragsteller über die Einstellung des Verfahrens
zwingend zu erfolgen hat.
Petitionsausschuss

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen der Petition bereits durch die geltende Rechtslage teilweise entsprochen wird.

Begründung (PDF)


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