Região: Alemanha

Strafprozessordnung - Erhebung von Verkehrsdaten zur Ortung von Mobiltelefonen bei Einverständnis des Geschädigten

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
103 Apoiador 103 em Alemanha

A petição não foi aceite.

103 Apoiador 103 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:05

Pet 4-18-07-3120-009037

Strafprozessordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, eine Neuregelung des § 100g Strafprozessordnung (Erhebung
von Verkehrsdaten) zu beschließen, damit auf Verkehrsdaten immer zugegriffen
werden kann, sobald es sich um ein Mobiltelefon eines Geschädigten handelt und
dessen Einverständnis vorliegt.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass dies erforderlich sei,
damit gestohlene Mobiltelefone auch bei geringfügigeren Straftaten geortet und dem
Geschädigte zurückgebracht werden könnten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 103 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Bereits das geltende Recht sieht die vom Petenten geforderte Möglichkeit der Ortung
eines Mobiltelefons über deren IMEI-Nummer (IMEI = international mobile equipment
identity; weltweit eindeutige Gerätenummer) unter bestimmten Voraussetzungen vor.
Anhand der IMEI hat der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes grundsätzlich
(d. h. vorbehaltlich von Manipulationen auf Seiten des Endnutzers oder Problemen

im Rahmen der technischen Umsetzung) die technische Möglichkeit, ein bestimmtes
Gerät zu identifizieren und zu orten sowie ggf. für die weitere Nutzung in seinem
Netz zu sperren. Die bei der Erbringung des Telekommunikationsdienstes durch den
Netzbetreiber erhobenen Standortdaten sind Verkehrsdaten im Sinne des § 96
Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
Die Erhebung von Verkehrsdaten für Zwecke der Strafverfolgung ist in § 100g der
Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Soll der aktuelle Standort eines Mobiltelefons
ermittelt werden, kommt hierfür eine Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit nach
§ 100g Absatz 1 Satz 3 StPO in Betracht. Danach dürfen Strafverfolgungsbehörden
auf der Grundlage einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung Verkehrsdaten in
Echtzeit erheben, wenn dies in einem Ermittlungsverfahren zur Aufklärung einer
Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer
Katalogstraftat nach § 100a Absatz 2 StPO, erforderlich ist und sich diese
Maßnahme gegen den Beschuldigten oder dessen Nachrichtenmittler (vgl. § 100g
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Absatz 3 StPO) richtet.
Eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist dann gegeben, wenn sie mindestens
dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzurechnen ist, den Rechtfrieden empfindlich
stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu
beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 -
BVerfGE 103, 21, 34; Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 57. Auflage, § 100g
Rn. 13, § 98a Rn. 5). Angesichts der für einen Diebstahl in § 242 Absatz 1 des
Strafgesetzbuchs u. a. angedrohten Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, ist es
nicht ausgeschlossen, dass bei einem solchen Delikt die vorgenannten
Voraussetzungen erfüllt sein können. Maßgeblich ist, ob die Straftat im konkreten
Einzelfass erhebliche Bedeutung aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2013,
Az. 1 StR 156/13). Bei der Bewertung im konkreten Einzelfall findet u. a. der Wert
des entwendeten Gegenstandes, die Umstände der Wegnahme sowie z. B.
Anhaltspunkte für eine serienmäßige Begehungsweise Berücksichtigung.
In zwei bekannt gewordenen gerichtlichen Entscheidungen (vgl. LG Hildesheim,
Beschluss vom 12. März 2008, Az. 12 Qs 12/08; LG Münster, Beschluss vom
7. Januar 2002, Az. 8 Qs 2/02) wurde das Vorliegen einer Straftat von erheblicher
Bedeutung bei einem „einfachen“ Diebstahl eines Mobiltelefons jeweils verneint.
Eine Änderung dieser gesetzlichen Regelung im Sinne der vom Petenten
angestrebten Möglichkeit der Ortung eines Mobiltelefons unabhängig von der

Schwere der zugrundeliegenden Straftat erachtet der Ausschuss aus praktischen
und verfassungsrechtlichen Gründen nicht für ratsam.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die Erhebung von Verkehrsdaten
(früher auch als „Verbindungsdaten“ bezeichnet) für Zwecke der Strafverfolgung
ausgeführt (BVerfG, Urteil vom 12.3.2003 - 1 BvR 330/96 - BVerfGE 107, 299, 321):
„Die schwerwiegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind nur
verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die Gegenbelange entsprechend
gewichtig sind. Das Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist
insbesondere von der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden
Straftat abhängig (vgl. BVerfGE 100, 313 ). Insofern genügt
es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass die Erfassung der
Verbindungsdaten allgemein der Strafverfolgung dient. Vorausgesetzt sind
vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter
Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die
Annahme, dass der durch die Anordnung Betroffene als Nachrichtenmittler
tätig wird.“
Hiernach ist bei dem Diebstahl eines Mobiltelefons zu berücksichtigen, dass dieses -
bei einfacher Ausstattung - bereits für unter 50 Euro erhältlich ist und daher im
Einzelfall einen vergleichsweise geringfügigen Wert verkörpern kann. Auch ist die
den Umständen nach nicht fernliegende Möglichkeit einer Weitergabe des
Mobiltelefons nach begangenem Diebstahl oder Unterschlagung an einen
gutgläubigen Dritten zu bedenken, der zwar an dem abhanden gekommenen Gerät
kein Eigentum erwerben kann (vgl. § 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), aber
Träger des Grundrechts aus Artikel 10 GG (Fernmeldegeheimnis) ist, in das mit einer
Erhebung von Verkehrsdaten eingegriffen würde. So wurde z. B. im Falle eines
Diebstahls von 190 Mobiltelefonen die Erhebung der Verkehrsdaten abgelehnt, „weil
davon auszugehen ist, dass der Dieb die Telefone nicht selbst benutzt, sondern
gewinnbringend veräußert und es sich deshalb bei den Benutzern der Handys nicht
um Dritte handelt, die mit dem Beschuldigten oder sonstigen Nachrichtenmittlern
i. S. v. § 100g Abs. 1 S. 2 StPO in Verbindung treten“ (vgl. LG Ravensburg,
Beschluss vom 19. Dezember 2003, Az. 1 Qs 113/03).
Hinzu kommt, dass sich aufgrund der teilweise stark divergierenden Größe der
Funkzellen, die in städtischen Gebieten einen Radius von ca. 50 bis 200 Metern und
in ländlichen Gebieten auch von bis zu 34 Kilometern haben können, sowie
unterschiedlicher Besiedlungs- und Bebauungsdichte eine exakte Ortung, die die

Zuordnung des Handys zu einer bestimmten Person erlauben würde, kaum
realisieren lässt. Die mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbundene
Maßnahme wäre daher in vielen Fällen bereits ungeeignet und deshalb
unverhältnismäßig.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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