Strafprozessordnung - Erweiterung von § 153 Strafprozessordnung

Kampanjer er ikke offentlig
Kampanje tas opp
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
27 Støttende 27 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

27 Støttende 27 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2017
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

30.03.2019, 03:24

Pet 3-18-11-821-046695 Grundsatzfragen zum Beitrags- und
Versicherungsrecht in der gesetzlichen
Rentenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent fordert eine klare Regelung im Hinblick auf die Beitragspflicht zur
Sozialversicherung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen, die ohne
tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden („Phantomlohn“).

Der Petent bringt im Wesentlichen vor, dass es bei Betriebsprüfungen durch die
Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) immer wieder zu hohen
Beitragsnachforderungen komme. Hintergrund sei die Steuerfreiheit von Sonntags-,
Feiertags- und Nachtzuschlägen nach § 3b Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes
(EStG) und die sich daraus ergebende Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung für
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
gezahlt werden. Arbeite der Arbeitnehmer wegen Urlaubs, an Feiertagen oder wegen
Krankheit nicht, würde auch keinen Zuschlag gezahlt. Dies sei die Praxis nach der die
Arbeitgeber abrechneten. Die DRV Bund beziehe jedoch in die Berechnung der
Sozialversicherungsbeiträge – entgegen der aufgezeigten Praxis der Arbeitgeber –
auch die Zuschläge mit ein, wenn nicht gearbeitet worden sei (sogenannter
„Phantomlohn“). Diese Zuschläge unterliegen dann sowohl der Steuer- als auch der
Beitragspflicht in der Sozialversicherung. So komme es zu existenzbedrohenden
Nachforderungen. Auf die weiteren Ausführungen des Petenten in der Petition wird
verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 30
Mitzeichnende an und es gingen zwei Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wenden die
Rentenversicherungsträger nach § 22 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
das sogenannte Entstehungsprinzip an. Das bedeutet, dass laufende Vergütungen
bereits dann der Sozialversicherungspflicht unterliegen, wenn ein Anspruch darauf
besteht. Die tatsächliche Zahlung oder der Zahlungszeitpunkt sind nicht entscheidend.
Der vom Petenten verwendete Begriff „Phantomlohn“ bedeutet somit die Einbeziehung
von nicht gezahltem Arbeitslohn in die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
durch die Sozialversicherungsträger. Dazu kommt es insbesondere dann, wenn der
Arbeitnehmer im Falle von Urlaub, Krankheit oder Feiertagen nicht arbeitet, aber
Entgeltfortzahlungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bzw. dem
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erhält. Während Urlaubs- und Feiertagen und im
Krankheitsfall besteht nämlich ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf
Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im
Krankheitsfall richtet sich nach dem sogenannten Entgeltausfallprinzip (§§ 2, 3, 4
EFZG). Hiernach erhalten Arbeitnehmer die volle Vergütung einschließlich etwaiger
Zuschläge für Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge). Das bedeutet für die
Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags oder einer Arbeitsunfähigkeit
ausfällt, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen hat, das er
ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Für den Urlaub gilt Folgendes: Nach dem
BUrlG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsentgelt während seines Urlaubs.
Das Urlaubsentgelt bemisst sich dabei nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt,
das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs
erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsentgelts
(§ 11 Absatz 1 BUrlG). Die gesetzlichen Regelungen sehen somit eine
Weitergewährung des bisher gezahlten Arbeitsentgelts und damit auch der
SFN-Zuschläge bei Zahlung von Urlaubsentgelt grundsätzlich vor.

Zu unterscheiden ist nun Folgendes:

Werden Zuschläge gezahlt, ohne dass der Arbeitnehmer in der begünstigten Zeit
tatsächlich gearbeitet hat, zum Beispiel wie bei der vorhergehend genannten
Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall sowie für Zeiten des Urlaubs,
sind diese Zuschläge steuerpflichtig und somit auch beitragspflichtig.
Werden Zuschläge jedoch aufgrund der tatsächlich geleisteten Arbeit zur
Sonn-, Feiertag- und Nachtzeit gezahlt, sind diese Zuschläge gemäß § 3b EStG und
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) steuer- und
sozialversicherungsfrei. Eine Steuerfreiheit und die sich daraus ergebende
Beitragsfreiheit setzen voraus, dass neben dem Grundlohn ein Zuschlag für tatsächlich
geleistete Sonntags- bzw. Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) gezahlt wird.
Überschreiten die SFN-Zuschläge allerdings die in § 3b EStG genannten prozentualen
Höchstgrenzen, tritt für den übersteigenden Teil Steuer- und Beitragspflicht ein.
Beitragsfrei sind abweichend nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-,
Feiertags oder Nachtarbeit gezahlt und aus einem Entgelt berechnet werden, welches
für die Sozialversicherung nicht mehr als 25 Euro je Stunde beträgt. Die tatsächlich
geleistete Sonntags-, Feiertags- sowie Nachtarbeit ist stets durch Einzelaufzeichnung
nachzuweisen.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Rentenversicherungsträger im
Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IV) die korrekte Berechnung und Abführung von Versicherungsbeiträgen für alle
Sozialversicherungsträger zu prüfen haben. Dazu gehören auch die oben
aufgezeigten Fälle der Fortzahlung von Arbeitsentgelten in Zeiten, in denen tatsächlich
nicht gearbeitet wird.

Die Rentenversicherungsträger erheben bei diesen Prüfungen aufgrund des
Entstehungsprinzips nach § 22 Absatz 1 SGB IV dann Beiträge nach, wenn
Arbeitgeber bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall sowie für Zeiten
des Urlaubs SFN-Zuschläge entgegen den Regelungen des EFZG und des BUrlG
nicht in die Bemessungsgrundlagen einbeziehen. Dies führt aber nicht, wie der Petent
vorbringt, zu einer Erhöhung des Grundlohns und daraus resultierende höhere
Zuschläge. Es verbleibt grundsätzlich bei dem arbeitsvertraglich vereinbarten
Arbeitsentgelt.

Hervorzuheben ist, dass, um mehr Klarheit in der Anwendung dieser Regelungen zu
schaffen, sich die Betriebsprüfungsdienste der Rentenversicherungsträger auf eine
neue Prüfpraxis verständigt haben. Diese Neuerung bezieht sich insbesondere auf die
Anwendung von tariflichen Öffnungsklauseln. Der Hintergrund ist Folgender:

Nach § 12 EFZG kann grundsätzlich nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer von den
Regelungen zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt bei Krankheit abgewichen werden.
Einzige Ausnahme ist, dass es nach § 4 Absatz 4 EFZG erlaubt ist, durch Tarifvertrag
oder durch Bezugnahmen in Arbeitsverträgen abweichende Bemessungsgrundlagen
für das fortzuzahlende Arbeitsentgelt festzulegen. Eine Abweichung von den
Vorschriften des BUrlG in Tarifverträgen lässt auch § 13 Absatz 1 Satz 1 BUrlG zu.
Allerdings ist für das fortzuzahlende Arbeitsentgelt an Feiertagen grundsätzlich § 2
EFZG zu beachten, der vorsieht, dass dieses nicht abbedungen werden kann.

Die Betriebsprüfungsdienste der Rentenversicherungsträger haben sich nunmehr
darauf verständigt, im Rahmen von Betriebsprüfungen nicht zu beanstanden, wenn
eine Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung aus Urlaubsentgelt und aus
fortgezahltem Arbeitsentgelt bei Krankheit nicht erfolgt ist, da von den vorhergehend
genannten tarifvertraglichen Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht wurde.
Insbesondere diese Korrektur der bisherigen Rechtsauffassung der
Rentenversicherungsträger dient der Klarheit der Arbeitgeber in der Anwendung der
vorhergehend beschriebenen Regelungen.

Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss unter
Berücksichtigung der genannten rechtlichen Grundlagen und aufgrund der Korrektur
der bisherigen Rechtsauffassung in Bezug auf die tarifliche Öffnungsklausel durch die
Betriebsprüfungsdienste der Deutschen Rentenversicherung keinen Anlass zum
gesetzgeberischen Tätigwerden. Vielmehr obliegt es den Arbeitgebern, ihre Praxis der
Entgeltfortzahlung an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen und so
Nachforderungen zu vermeiden. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die jetzige
Auslegung insoweit konsequent den Ansatz verfolgt, dass zu versteuerndes
Arbeitsentgelt auch in der Sozialversicherung zu verbeitragen ist. Nach den
vorangegangenen Ausführungen empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen, insbesondere durch die geänderte Praxis der
Betriebsprüfungsdienste der Rentenversicherungsträger, teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung (PDF)


Bidra til å styrke innbyggermedvirkning. Vi ønsker å gjøre dine bekymringer hørt samtidig som vi forblir uavhengige.

Markedsfør nå