Regiune: Germania

Strafprozessordnung - Keine Nennung von Zeugendaten bei Gerichtsverhandlungen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
707 de susținere 707 in Germania

Petiția a fost inchisa

707 de susținere 707 in Germania

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:52

Pet 4-17-07-3120-033438Strafprozessordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.04.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – zu überweisen
und
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit die zwingende Angabe des Alters abgeschafft werden soll,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Der Petent fordert, dass die Personalfeststellungen von Zeugen vor Gericht mit der
öffentlichen Nennung des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse
abgeschafft werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die öffentliche Nennung
der Personaldaten gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das
Datenschutzgesetz verstoße. Des Weiteren seien Racheakte von Angehörigen des
Angeklagten, die sich ebenfalls im Gerichtssaal befinden, zu befürchten. Stattdessen
solle die Identität der Zeugen durch Vorlage eines Personaldokuments überprüft
werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 707 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 225 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Der Petent hat sich mit identischem Anliegen bereits an

das Bundesministerium der Justiz gewandt. Das Antwortschreiben ist dem Petenten
bereits übermittelt worden.
Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
In § 68 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist vorgesehen, dass Zeugen zu
Beginn ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nach ihren Vornamen,
Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort gefragt werden. Von dieser
grundsätzlichen Pflicht zur Nennung der Daten kann bei einer besonderen
Gefährdung von Zeugen ganz oder teilweise abgesehen werden. Zudem ist es
möglich, die Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre von Zeugen auszuschließen.
Diese Regelungen gehen dem vom Petenten angesprochenen
Bundesdatenschutzgesetz als bereichsspezifische Regelungen vor.
Das geltende Recht trifft zum Schutz der Adresse und auch der Personalien von
Zeugen eine Reihe von Vorkehrungen und sieht dabei je nach Gefährdungsgrad ein
gestuftes System der Geheimhaltungsmöglichkeiten vor, das sowohl für die
Zeugenvernehmung wie auch für die Anklageschrift und die Dokumentation in den
Akten gilt. Die dem Schutz der Adressdaten gefährdeter Zeugen dienenden
Regelungen der Strafprozessordnung wurden durch das am 1. Oktober 2009 in Kraft
getretene 2. Opferrechtsreformgesetz neu gefasst. So ist in § 68 Abs. 2 StPO
ausdrücklich vorgesehen, dass einem Zeugen gestattet werden soll, bei der
Vernehmung in der Hauptverhandlung statt des Wohnorts seinen Dienstort oder eine
andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der
Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen
oder einer anderen Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. In § 68 Abs.
4 StPO ist geregelt, dass in den Fällen, in denen Anhaltspunkt für eine Gefährdung
von Rechtsgütern des Zeugen vorliegen bzw. dafür, dass Anlass zur Besorgnis
besteht, dass auf ihn eingewirkt werden wird, der Zeuge auf seien Befugnisse
hinzuweisen ist, ggf. eine andere Adresse anzugeben. Auch soll er bei der
Benennung einer ladungsfähigen Anschrift (beispielsweise bei einer
Polizeidienststelle oder einer insoweit zuständigen Opferhilfeeinrichtung) unterstützt
werden.
Soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich beispielsweise eines Zeugen
zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen

verletzen würde, ist nach § 171b Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die
Öffentlichkeit auszuschließen, wenn der Ausschluss von der Person, deren
Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird und soweit nicht das öffentliche Interesse
an der öffentlichen Erörterung überwiegt.
Durch die Regelungen der StPO zum Schutz der Adressdaten gefährdeter Zeugen
und die Regelungen des GVG zum möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit wird
gewährleistet, dass in den Fällen, in denen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des
Zeugen oder für die Verletzung seiner Privatsphäre bestehen, Schutzvorkehrungen
getroffen worden sind, während in den übrigen Fällen wichtigen Verfahrensmaximen
der Strafprozessordnung Rechnung getragen und den berechtigten Interessen
anderer Verfahrensbeteiligter nach Offenlegung der Daten nachgekommen wird.
Diese Verfahrensmaximen bestehen aus dem unter anderem in Artikel 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgelegten Grundsatz des fairen
Verfahrens, dem Grundsatz der aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung
geschöpften Verhandlung, dem Unmittelbarkeitsgrundsatz und dem
Öffentlichkeitsgrundsatz.
Vor dem Hintergrund, dass die Feststellung der Personalien vor allem dem Zweck
dient, Personenverwechslungen zu vermeiden und eine verlässliche Grundlage für
die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage zu schaffen sowie der
Tatsache, dass eine Zeugenaussage als Beweismittel gilt, das vom Gericht nach
§ 244 Abs. 2 StPO im Rahmen der Beweisaufnahme herangezogen wird, gebietet es
der unter anderem in Artikel 6 EMRK festgelegte Grundsatz eine fairen Verfahrens,
dass ein Beschuldiger wissen müssen darf, welches Beweismittel angeführt wird,
d. h. welche Anschuldigungen konkret gegen ihn erhoben werden und wer sie erhebt.
Nur wer weiß, mit welchem Vorwurf er konfrontiert wird, worauf der Vorwurf sich
gründet und welche Beweismittel vorhanden sind, vermag sich sinnvoll zu
verteidigen. Dieser Grundsatz ist in Deutschland höchstrichterlich anerkannt
(grundlegend hierzu die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen vom
3. Oktober 1979, BGHSt 29, S. 99 ff.).
Nach § 261 StPO darf der Richter seine Überzeugung von den Tatsachen, auf die
sich seine Entscheidung über Schuld und Strafe stützt, nur aus dem Inhalt der
Hauptverhandlung selbst, nicht aber aus anderen Erkenntnisquellen wie etwa dem
Akteninhalt schöpfen. Auch soll die Zeugenaussage als Beweismittel aufgrund der

Prozessmaxime der Unmittelbarkeit vor Gericht selbst erhoben werden. Ferner ist
der in § 169 GVG niedergelegte Öffentlichkeitsgrundsatz zu beachten, wonach – mit
den genannten Einschränkungen – Gerichtsverhandlungen grundsätzlich öffentlich
stattfinden.
Das vom Petenten behauptete Recht von Angeklagten, ihre Identität geheim zu
halten, besteht während der Hauptverhandlung nicht. Nach § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO
wird der Angeklagte vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung über seine
persönlichen Verhältnisse vernommen. Dies dient ebenso wie bei der Vernehmung
von Zeugen in Hinblick auf dessen Personalien der Identitätsfeststellung. Insoweit ist
der Angeklagte auch zur Aussage verpflichtet. Die vom Petenten angesprochene
Beobachtung, wonach Angeklagte sich Zeitungen vor das Gesicht halten bzw. sich
vermummen, trifft nur auf den Zeitraum vor oder nach einer Hauptverhandlung zu
und trägt dem Umstand Rechnung, dass Angeklagte zur Veröffentlichung
vorgesehene Fotos von Pressevertretern vermeiden wollen. Während der
Hauptverhandlung ist in aller Regel aufgrund von nach § 176 GVG ergehenden
sitzungspolizeilichen Anordnungen des oder der Vorsitzenden des Gerichts das
Fotografieren verboten.
Soweit die zwingende Angabe des Alters abgeschafft werden soll, empfiehlt der
Petitionsausschuss, die Eingabe der Bundesregierung – dem Bundesministerium der
Justiz – zuzuleiten, um sie auf das Anliegen der Petition aufmerksam zu machen,
und die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
um sie ebenfalls auf das Anliegen der Petition aufmerksam zu machen.
Im Übrigen empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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