Strafprozessordnung - Keine Zustimmung zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
2.239 Unterstützende 2.239 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

2.239 Unterstützende 2.239 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

21.07.2016, 04:23

Pet 4-18-07-3120-019334Strafprozessordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge der sogenannten

Vorratsdatenspeicherung, wie auf der Pressekonferenz vom 15. April 2015 vom

Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz angekündigt wurde, die

Zustimmung verweigern.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ein solches Vorhaben gegen

Verfassungs- und EU-Recht verstoße. Zudem gebe es keinen Beweis dafür, dass eine

solche Speicherung die Strafverfolgung verbessern würde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 2239 Mitzeichnern

unterstützt, und es gingen 256 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter

Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen

parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,

dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden

kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der

Eingabe den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 Abs. 1 Satz 2



der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags um Stellungnahme gebeten, da die

Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf. Der Ausschuss

hat dazu mitgeteilt, dass ihm die Petition während der Beratungen des Entwurfs eines

Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für

Verkehrsdaten (BT-Drs. 18/5088) vorgelegen hat (BT-Drs. 18/6391). Der Ausschuss

für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags hat am

21. September 2015 zu der Thematik eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Auch

das Plenum des Deutschen Bundestags befasste sich mehrmals mit der Thematik und

beriet hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 18/110 vom 12.06.2015 und

Protokoll 18/131 vom 16.10.2015).

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter

Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der

Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat das Problem einer

Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten unter Bezugnahme auf zwei Gesetzentwürfe

folgendermaßen beschrieben (BT-Drs. 18/6391, S. 1 f.):

„Bei der Aufklärung schwerer Straftaten und bei der Gefahrenabwehr sind …

Verkehrsdaten ein wichtiges Hilfsmittel für staatliche Behörden. Gegenwärtig können

Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 100g der Strafprozessordnung

(StPO) Verkehrsdaten bei den Telekommunikationsunternehmen bei Vorliegen eines

Anfangsverdachts und entsprechender richterlicher Anordnung erheben. Dies gelte

jedoch nur für zukünftig anfallende Daten sowie für Daten, die zum Zeitpunkt der

Anfrage noch gespeichert sind, zum Beispiel, weil sie aus geschäftlichen Gründen

noch benötigt werden. Die Speicherdauer sei bei den einzelnen Unternehmen

unterschiedlich und reiche von sehr wenigen Tagen bis zu vielen Monaten. Dies

schaffe Lücken bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr und könne im

Einzelfall dazu führen, dass strafrechtliche Ermittlungen ohne Erfolg blieben, weil

weitere Ermittlungsansätze nicht vorhanden seien.“

Um diesen Zustand zu ändern, haben die Bundesregierung und die

Koalitionsfraktionen einen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer

Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten erarbeitet. Die

Neuregelung macht die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Speicherung von

Verkehrsdaten durch die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste

möglich. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hob hervor

(BT-Drs. 18/6391, S. 2), eine entsprechende Regelung unterliege selbstverständlich



„wegen der mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffe strengen Anforderungen

hinsichtlich des Umfangs der gespeicherten Daten sowie der Datenverwendung. Sie

sei auf das absolut Notwendige zu beschränken. Hinsichtlich der Datensicherheit

müsse ein hoher Standard vorgegeben werden.“

Das Gesetz ist im Oktober 2015 beschlossen worden und enthält eine Reihe wichtiger

Neuregelungen. Das Gesetz verpflichtet unter anderem

Telekommunikationsunternehmen dazu, die folgenden Daten zu speichern:

Standortdaten bei Beginn einer mobilen Internetnutzung, 4 Wochen

Speicherfrist;

Standortdaten der Teilnehmer aller Mobiltelefonate bei Beginn des Telefonats,

4 Wochen Speicherfrist;

zugewiesene IP-Adressen aller Internetnutzer sowie Zeit und Dauer der

Internetnutzung, 10 Wochen Speicherfrist;

Rufnummern, Zeit und Dauer aller Telefonate, 10 Wochen Speicherfrist;

Rufnummern, Sende- und Empfangszeit aller SMS-Nachrichten, 10 Wochen

Speicherfrist.

Die Gesprächsinhalte der Telefonate, die besuchten Internetseiten sowie Inhalte von

E-Mails sind hingegen nicht Bestandteil der Speicherung.

Die Daten müssen im Inland gespeichert werden und sind nach Ablauf der jeweils

vorgeschriebenen Frist zu löschen.

Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Vorschriften innerhalb von drei Jahren zu

evaluieren und dem Deutschen Bundestag darüber Bericht zu erstatten.

Das Anliegen der Petition wurde demnach nicht erfüllt. Auch hinsichtlich des weiteren

Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine Veranlassung zum Tätigwerden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion DIE LINKE. und der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu

überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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