Région: Allemagne

Strafprozessordnung - Online-Verfügbarkeit für Prozessakten

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
78 Soutien 78 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

78 Soutien 78 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

  1. Lancé 2013
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:06

Pet 4-17-07-3120-050294

Strafprozessordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

Der Petent fordert, die Verfügbarkeit für Prozess-Akten rechtlich zu verbessern und
insbesondere eine Akteneinsicht online zu ermöglichen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dies würde den
Verwaltungsaufwand vereinfachen und helfen, Verfahren zu beschleunigen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 78 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Bereits nach derzeitiger Rechtslage sind eine Verarbeitung und ein Austausch von
Strafverfahrensdaten in elektronischer Form in verschiedenen Fällen möglich und
seit langem in der Praxis üblich (vgl. insbesondere die
§§ 474 ff. Strafprozessordnung). Eine vollständige elektronische Aktenführung lässt
die Strafprozessordnung jedoch derzeit nicht zu. Der Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen des

Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sieht vor, dass
künftig die Akten im Strafverfahren elektronisch geführt werden. Dies beinhaltet auch
eine elektronische Akteneinsicht sowie einen elektronischen Austausch von Akten
zwischen den Akten führenden Stellen.
Die Einsicht in elektronische Akten soll nach dem Entwurf im Regelfall „durch
Bereithalten der Akte zum Abruf“, d. h. – wie vom Petenten gefordert – online
gewährt werden. Weitere Wege der Akteneinsicht (Wiedergabe auf einem Bildschirm
in einer Dienststelle, Übermittlung einzelner elektronischer Dokumente,
Aktenausdrucke) sieht der Gesetzentwurf ebenfalls vor. Dabei ist durch technische
und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der
Akteneinsicht nicht unbefugt Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können.
Um einen Austausch elektronischer Akten zwischen verschiedenen Akten führenden
Stellen in Bund und Ländern zu erleichtern sowie dabei Doppelarbeiten und
Medienbrüche zu vermeiden, sollen durch eine Rechtsverordnung die für
Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten des Bundes
und der Länder geltenden IT-Standards festgelegt werden. Dies betrifft insbesondere
auch die Definition der zu übermittelnden Metadaten und ihres Datenformats.
Weitere Einzelheiten der technischen Umsetzung sollen durch Rechtsverordnungen
der Länder und des Bundes bestimmt werden. Die Strafprozessordnung selbst soll
jedoch – wie auch nach derzeitiger Rechtslage – keine technischen Vorgaben im
Detail enthalten, sondern vielmehr den notwendigen rechtlichen Rahmen für die
elektronische Aktenführung schaffen. Dass auch elektronische Akten gegen
Manipulationen geschützt sein müssen, ergibt sich bereits aus den Grundsätzen der
Aktenführung (insbesondere der Wahrung von Aktenwahrheit und -integrität), die in
gleicher Weise auch für elektronisch geführte Akten gelten.
Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf den bestehenden
Handlungsbedarf aufmerksam zu machen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem
BMJV – als Material zuzuleiten, damit sie in die anstehenden Überlegungen mit
einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet
erscheint.Begründung (pdf)


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