Reģions: Vācija

Strafprozessordnung - Pflicht zur wörtlichen Protokollierung

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
698 Atbalstošs 698 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

698 Atbalstošs 698 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16:51

Pet 4-17-07-3120-032918Strafprozessordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung der Strafprozessordnung gefordert, damit
Zeugenaussagen während der Verhandlung auf Antrag wörtlich ins Protokoll
aufgenommen werden.
Zudem sollen Richter in ihrem Urteil nur jene Zeugenaussagen verwerten dürfen, die
entsprechend protokolliert worden sind.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Richter regelmäßig eine
wörtliche Protokollierung ablehnten. Dadurch könne nicht nachvollzogen werden, ob
eine Aussage tatsächlich stattgefunden habe, und ob diese eventuell falsch
verstanden wurde. So entstünden immer wieder Fehlurteile, ohne dass die Parteien
eine Korrekturmöglichkeit hinsichtlich einer falsch notierten oder verstandenen
Aussage hätten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf
die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 698 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 657 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, wird die Tatsache, dass eine
Vernehmung stattgefunden hat, bereits nach der geltenden Rechtslage im Protokoll

festgehalten. Gemäß § 271 Abs.1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) ist über die
Hauptverhandlung in Strafsachen ein Protokoll aufzunehmen, das Protokoll muss
den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung wiedergeben und die
Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, § 273 Abs.1 Satz 1
StPO. Gemäß § 273 Abs.2 Satz 1 StPO sind aus der Hauptverhandlung vor dem
Strafrichter und dem Schöffengericht außerdem grundsätzlich die wesentlichen
Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen.
Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des
Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende gemäß
§ 273 Abs.3 Satz 1 StPO von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung
beteiligten Person die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen.
Lehnt der Vorsitzende die vollständige Niederschreibung ab, so kann jede an der
Verhandlung beteiligte Person gemäß § 273 Abs.3 Satz 2 StPO eine Entscheidung
des Gerichts beantragen. Soweit es auf den Wortlaut einer Aussage ankommt, sieht
die Strafprozessordnung somit bereits in ihrer geltenden Fassung umfassende
Regelungen zur vollständigen Protokollierung vor.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass das erkennende Gericht nicht an den Wortlaut
einer Zeugenaussage gebunden ist, sondern ihren wesentlichen Inhalt bewerten
muss. Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner
freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung, § 261 StPO.
Das Gericht kann demnach beispielsweise zu der Einschätzung gelangen, dass ein
Zeuge gelogen hat und somit dessen Aussage nicht zu folgen ist. Es kommt danach
nicht auf den genauen Wortlaut einer Aussage, sondern auf deren Bewertung durch
das Gericht an.
Die geltende Regelung, nach der nur dann eine vollständige Niederschreibung
erfolgt, wenn es auf die Feststellung eines Vorgangs oder des Wortlauts einer
Aussage oder einer Äußerung ankommt oder wenn eine an der Verhandlung
beteiligte Person die vollständige Niederschreibung verlangt, ist sinnvoll und
ausreichend. Eine darüber hinaus gehende Protokollierungspflicht ist aus den
genannten Gründen nicht erforderlich und würde die Gerichte unnötig belasten.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er

empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Palīdziet stiprināt pilsoņu līdzdalību. Mēs vēlamies padarīt jūsu bažas dzirdamas un palikt neatkarīgiem.

Veiciniet tūlīt