Область: Германия

Strafprozessordnung - Verwendung von privaten Fotos/Videos - gerichtet auf öffentlich zugänglichen Raum - bei strafrechtlichen Ermittlungen

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
60 Поддерживающий 60 через Германия

Петиция была отклонена.

60 Поддерживающий 60 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2017
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

16.01.2019, 03:25

Pet 4-18-07-3120-044258 Strafprozessordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass bei der Ermittlung von Straftaten auch
Fotos/Videos von öffentlich zugänglichen Raum, die von Privatpersonen erstellt
wurden, verwendet werden dürfen.

Zur Begründung wird beispielhaft auf einen Einbruch in ein Privathaus verwiesen. In
dem Zeitfenster des Einbruchs sei eine Person auf der Straße durch die im
Nachbarhaus installierte Kamera aufgenommen worden. Die Aufnahme sei den
Ermittlungsbehörden zwar zur Verfügung gestellt worden, doch habe die Aufnahme
nicht verwendet werden dürfen, da die Kamera einer privaten
Grundstücksüberwachung nicht auf öffentlich zugänglichen Straßenraum gerichtet
sein dürfe. Das Recht am eigenen Bild der dringend tatverdächtigen Person müsse
hinter den Interessen der Ermittler zur Aufklärung von Straftaten hinten anstehen. Es
stelle sich die Frage, was die gerade beschlossene Erhöhung des Strafmaßes bei
Einbrüchen nütze, wenn nicht alle Möglichkeiten der Ermittlung ausgeschöpft werden
könnten.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 60 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 15 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
eine Kamera zur Überwachung eines privaten Grundstücks grundsätzlich nicht auf den
öffentlichen Straßenraum gerichtet sein darf und ein solches Vorgehen in der Regel
einen Verstoß gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) darstellen wird
(vgl. Lachenmann ZD 2015, 77 (79)). Allerdings führt die rechtswidrige Herstellung
solcher Videoaufzeichnung entgegen der in der Petition vorgetragenen Ansicht nicht
automatisch dazu, dass die Aufnahmen in einem Strafverfahren nicht als Beweismittel
verwertet werden dürfen.

Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts,
ohne den sich das Schuldprinzip des Strafrechts nicht verwirklichen lässt (BVerfGE
133, 168 <199>). Die Gerichte sind daher verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit
die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu
erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 der
Strafprozessordnung – StPO). Die Würdigung der erhobenen Beweise ist sodann
Grundlage der gerichtlichen Entscheidung (§ 261 StPO, vgl. auch BGH NStZ 2014,
53).

Vor dem Hintergrund der Pflicht zur Wahrheitsermittlung stellen
Beweisverwertungsverbote, also das Verbot, Erkenntnisse, die aus rechtswidrig
erlangten Beweismitteln resultieren, bei der gerichtlichen Sachentscheidung zu
berücksichtigen, stets eine begründungspflichtige Ausnahme dar, weil sie die Findung
einer materiell richtigen Entscheidung beeinträchtigen (BVerfGE 130, 1 <28>; BVerfG
NJW 2010, 287; BGHSt 44, 243 <249>).

Explizite gesetzliche Beweisverwertungsverbote existieren nur vereinzelt. Fehlt es –
wie auch hier – an einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung eines
Verwertungsverbots, so ist die Frage, ob ein (möglicherweise) auf rechtswidrige Weise
erlangtes Beweismittel zu Lasten des Betroffenen verwertet werden darf, nach der
ständigen und vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (BVerfGE 130, 1 <31>,
BVerfG NJW 2011, 2783) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in jedem Einzelfall
durch Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte,
namentlich der Intensität des Rechtsverstoßes einerseits und der Schwere der im
Raum stehenden Tat andererseits, zu entscheiden (vgl. etwa BGHSt 44, 243 <249>;
sowie aus jüngerer Zeit BGH NStZ 2016, 111 <113>; BGH NStZ 2016, 551 <552>).
Diese Maßstäbe gelten auch für die Frage nach der Verwertbarkeit einer von einem
Privaten rechtswidrig angefertigten Bild- oder Tonaufnahme (vgl. – jeweils die
Verwertbarkeit annehmend – in einem Bußgeldverfahren OLG Stuttgart NJW 2016,
2280 <2281 f.>; in einem Verfahren wegen Ladendiebstahls OLG Hamburg, Beschluss
v. 27. Juni 2017 – 1 Rev 12/17 -, juris).

Der Petitionsausschuss hält vor dem dargestellten Hintergrund die geltende
Rechtslage für sachgerecht. Da in jedem Einzelfall eine Prüfung erforderlich ist, ob der
Beweis im Rahmen der Ermittlung verwendet werden darf, besteht nach Ansicht des
Ausschusses kein weitergehender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Der
Ausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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