Regione: Germania

Strafprozessordnung - Video- und Tonbandaufzeichnungen bei Vernehmungen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
284 Supporto 284 in Germania

La petizione è stata respinta

284 Supporto 284 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:13

Pet 4-17-07-3120-053270Strafprozessordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert zu Beweissicherungszwecken die Video- und
Tonbandaufzeichnung von Vernehmungen durch Amtsträger und Psychologen sowie
die gerichtliche Verwertbarkeit solcher Aufzeichnungen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, mit einer Bild- und
Tonaufzeichnung könne für die Fälle von „Fehlbegutachtungen“ für Betroffene ein
Beweismittel für die Einlegung eines Rechtsmittels erzeugt und damit insgesamt die
Fehlerquote bei psychologischen Gutachten verringert werden. Ferner werde
hierdurch eine Kontrollmöglichkeit auch für die Gutachter selbst geschaffen. Man
beuge insgesamt Fällen vor, in denen Menschen gegen ihren Willen aufgrund
fehlerhafter psychologischer Gutachten und hieraus resultierender Beschlüsse und
Urteile die Freiheit entzogen werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 284 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 32 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Eine Videoaufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren
ist bereits nach bisheriger Rechtslage zulässig (Meyer-Goßner, Strafprozessordnung
[StPO], 56. Aufl. 2013, § 163 StPO, Rn. 42). Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet,
etwas auszusagen. Er kann daher eine Aussage auch davon abhängig machen, dass
diese in Bild und Ton mitgeschnitten wird. Die Aufzeichnung von Zeugenaussagen ist
nach § 58a StPO zulässig, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen
unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch
bestimmte Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder zur
besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden
kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Mit
Einverständnis des Zeugen kann aber auch in anderen Fällen eine Aufzeichnung
erfolgen, ohne dass hierfür eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage erforderliche
wäre. Gleiches gilt für eine durch einen Sachverständigen durchgeführte
Untersuchung, wenn der Untersuchte einverstanden ist. Im Bereich des
Ermittlungsverfahrens können die vom Petenten begehrten Aufzeichnungen daher
auch ohne Tätigwerden des Gesetzgebers erfolgen, sofern dem Vernehmenden oder
Untersuchenden hierfür eine entsprechende technische Ausstattung zur Verfügung
steht.
In der Hauptverhandlung erfolgen grundsätzlich keine Videoaufzeichnungen der
Vernehmungen des Angeklagten, der Zeugen und Sachverständigen. Nach
§ 273 Absatz 2 StPO kann der Vorsitzende bei einer Hauptverhandlung vor dem
Strafrichter oder dem Schöffengericht jedoch anordnen, dass anstelle der Aufnahme
der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll in Schriftform
Vernehmungen der vorgenannten Verfahrensbeteiligten auf Tonträger aufgezeichnet
werden. Eine Zeugenvernehmung soll ferner ausnahmsweise auf Video
aufgezeichnet werden, wenn das Gericht wegen der dringenden Gefahr eines
schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen eine Vernehmung unter
Einsatz von Videokonferenztechnik angeordnet hat und zu besorgen ist, dass der
Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann, die
Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit aber erforderlich ist,
§ 247a Abs. 1 StPO.
Eine weitergehende Ton- und Bildaufzeichnung der Vernehmung von Angeklagten,
Zeugen und psychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung würde das
Rechtsmittel der Revision infrage stellen. Im Bereich der Verfahrensrüge gilt der

Grundsatz, dass keine Wiederholung der Beweisaufnahme durch das
Revisionsgericht stattfinden darf (sog. Rekonstruktionsverbot) und es Sache des
Tatrichters ist, die Ergebnisse der Beweisaufnahme im Urteil festzustellen und zu
würdigen. Die aus seinem Urteil ersichtlichen Feststellungen binden das
Revisionsgericht. Bei Verfügbarkeit umfänglicher Erkenntnisquellen in Form von Bild-
/Tonaufzeichnungen läge es nahe, dass diese in irgendeiner Form revisionsrechtlich
Bedeutung erlangen müssen. Es käme dann im Ergebnis doch zu einer
„Beweisaufnahme über die Beweisaufnahme“ in der Revision, womit diese als
Rechtsmittel ihre besondere Ausgestaltung verlieren würde.
Für das Rechtsmittel der Berufung ist eine solche umfassende Aufzeichnung
ebenfalls nicht erforderlich, da sich der Inhalt des Urteils allein aus der
Berufungshauptverhandlung schöpft und die Vernehmungen erneut durchgeführt
werden müssen.
Auch im Hinblick auf ein etwaiges Wiederaufnahmeverfahren bedarf es keiner
vollständigen Aufzeichnung der Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und
psychiatrischen Sachverständigen im Ausgangsverfahren. Die Wiederaufnahme
eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des
Verurteilten ist nach § 359 Nr. 2 StPO unter anderem zulässig, wenn sich ein Zeuge
oder Sachverständiger bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis
oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der
Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht
hat. Der maßgebliche, die Verurteilung stützende Inhalt des Zeugnisses oder des
Gutachtens ist in den Urteilsgründen mitgeteilt, sodass die Bild-/Tonaufzeichnung
keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn mit sich bringt. Entscheidend für einen
Wiederaufnahmeerfolg sind im Übrigen neue Tatsachen und Beweismittel, nicht die
früheren Vernehmungen im Ausgangsverfahren.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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