Região: Alemanha

Strafprozessordnung - Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Freispruch des Täters aufgrund neuer Tatsachen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
156 Apoiador 156 em Alemanha

A petição não foi aceite.

156 Apoiador 156 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

22/06/2018 04:23

Pet 4-18-07-3120-030107

Strafprozessordnung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Mord, selbst wenn der Täter wegen der Tat schon
einmal freigesprochen wurde, nicht ungesühnt bleiben kann.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das Vorliegen eines Mordes
erneut gerichtlich geprüft und gegebenenfalls bestraft werden müsse, sofern neue Tat-
sachen bezüglich der Straftat bekannt werden. Ein bereits erfolgter Freispruch könne
dem nicht entgegenstehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe verwie-
sen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bun-
destages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 156 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 53 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Gemäß § 362 Strafprozessordnung (StPO) kommt die Wiederaufnahme eines rechts-
kräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten in Betracht,
wenn das ursprüngliche, den Angeklagten begünstigende Urteil auf einer Straftat,
nämlich der Vorlegung einer falschen Urkunde, einer falschen Zeugenaussage oder
aber einer strafbaren Amtspflichtverletzung eines Richters oder Schöffen, beruht
(§ 362 Nr. 1-3 StPO). Daneben sieht § 362 Nr. 4 StPO eine Wiederaufnahme vor,

wenn der Freigesprochene nachträglich ein gerichtliches oder außergerichtliches Ge-
ständnis ablegt. Eine Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten aufgrund neuer
Tatsachen oder Beweismittel sieht das geltende Recht dagegen nicht vor.
Eine Erweiterung der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe müsste sich an den ver-
fassungsrechtlichen Vorgaben messen lassen. Insofern ist hier einerseits das Gebot
des „ne bis in idem“ des Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) relevant.
Artikel 103 Absatz 3 GG garantiert dem schon bestraften oder rechtskräftig freigespro-
chenen Beschuldigten Schutz gegen eine erneute Strafverfolgung wegen derselben
Tat (BVerfGE 12, 62 <66>). Hintergrund ist, dass ohne diese Verbürgung eine Vielzahl
von Betroffenen trotz rechtskräftigen Freispruchs ein Leben lang damit rechnen
müsste, erneut mit bereits intensiv geprüften und im Ergebnis gerichtlich verneinten
Vorwürfen konfrontiert zu werden, deren Berechtigung selbst bei Auffinden neuer Spu-
ren nicht von vornherein klar ist, sondern ihrerseits erst wieder in einem aufwändigen
und – nicht nur den Angeklagten, sondern auch das Opfer oder seine Hinterbliebenen
– belastenden Verfahren erneut geprüft und geklärt werden müsste. Nach seinem
Wortlaut unterliegt Artikel 103 Absatz 3 GG zwar keinem Gesetzesvorbehalt. Er nimmt
jedoch grundsätzlich auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des
Prozessrechts Bezug (BVerfGE 12, 62 <66>). Davon umfasst sind namentlich die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes geltenden Gründe für die Wiederauf-
nahme zuungunsten des Angeklagten, die sich inhaltsgleich bereits in der Ursprungs-
fassung der StPO von 1877 fanden. Zwar hindert diese Bezugnahme eine Weiterent-
wicklung des Wiederaufnahmerechts in Randbereichen nicht (BVerfGE 56, 22 <34>).
Ob dies indes auch die Ergänzung des geltenden Rechts um einen neuen Wiederauf-
nahmegrund des Vorliegens neuer Tatsachen oder Beweismittel umfasst, wird in der
Rechtswissenschaft ganz überwiegend verneint.
Sofern eine gesetzliche Regelung auch Fälle erfassen soll, in denen der Freispruch
bereits in der Vergangenheit erfolgt ist, ist daneben auch das Rückwirkungsverbot zu
beachten. Eine gesetzliche Neuregelung der nachteiligen Wiederaufnahme, die auch
Fälle erfasst, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung rechtskräftig abge-
schlossen worden sind, würde nachträglich ändernd in abgewickelte, in der Vergan-
genheit liegende Sachverhalte eingreifen und wäre damit als „echte“ Rückwirkung im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 101, 239

<263>) anzusehen. Eine solche ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn „zwin-
gende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht – oder nicht mehr – schutzbedürf-
tiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des Rückwirkungsverbots recht-
fertigen“ (BVerfG NJW 1987, 1749 <1753>). Ob derartige Rechtfertigungsgründe vor-
liegen, erscheint nach Auffassung des Petitionsausschusses zweifelhaft. Zum einen
dürfte das Vertrauen des rechtskräftig Freigesprochenen, dessen Täterschaft vor
Durchführung eines erneuten Verfahrens keineswegs mit Sicherheit angenommen
werden kann, kaum als nicht schutzwürdig angesehen werden können. Zum anderen
spricht viel dafür, dass der Aspekt der materialen Gerechtigkeit die Rechtssicherheit
nicht so eindeutig überwiegt, dass sich ein „zwingender“ Grund des gemeinen Wohls,
der allein eine Rückwirkung rechtfertigen könnte, überzeugend bejahen ließe.
Auch vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist es zu sehen, dass in der Ver-
gangenheit mehrere Gesetzentwürfe, die eine Erweiterung der Gründe für eine Wie-
deraufnahme des Verfahrens zuungunsten des Angeklagten bezweckten, keine Mehr-
heit gefunden haben:
Die SPD-Fraktion hatte in der 12. Wahlperiode (BT-Drs. 12/6219) und – nachdem die-
ser der Diskontinuität anheimgefallen war, d. h. in der Wahlperiode nicht beraten wurde
– erneut in der 13. Wahlperiode (BT-Drs. 13/3594) einen Gesetzentwurf eingebracht,
durch den das Wiederaufnahmerecht umfassend neu geregelt werden sollte. Der Ent-
wurf sah – soweit hier relevant – die Abschaffung der geltenden Wiederaufnahme-
gründe zu Ungunsten des Verurteilten vor. Stattdessen sollte die Wiederaufnahme nur
in Fällen des Mordes und des Völkermordes und nur dann zulässig sein, „wenn neue
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit
den früher erhobenen Beweismitteln jeden begründeten Zweifel ausschließen, dass
der Angeklagte in einer neuen Hauptverhandlung (…) überführt werden wird“. Im
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages fand dies indes keine Mehrheit (BT-
Drs. 13/10333).
In der 16. Wahlperiode sah ein Gesetzentwurf des Bundesrates in Fällen des Mordes
und einiger schwerster Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch die Möglichkeit
der Wiederaufnahme vor, wenn auf Grundlage neuer, wissenschaftlich anerkannter
Untersuchungsmethoden, die bei Erlass des Urteils nicht zur Verfügung standen, neue
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit
früher erhobenen Beweisen zur Überführung des Freigesprochenen geeignet sind

(BT-Drs. 16/7957). Auch dieser Gesetzentwurf fiel am Ende der 16. Wahlperiode der
Diskontinuität anheim. Ein zu Beginn der 17. Wahlperiode bei dem Bundesrat einge-
brachter inhaltsgleicher Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen (BR-
Drs. 222/10) wurde bereits im Bundesrat nicht weiter behandelt.
Vor dem Hintergrund der geschilderten verfassungsrechtlichen Vorgaben und in An-
betracht der bereits zu der Thematik vorgenommenen umfangreichen Überlegungen
weist die Petition aus Sicht des Petitionsausschusses gesetzgeberischen Handlungs-
bedarf nicht auf.
Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht ent-
sprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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