Région: Allemagne

Strafrecht - Bestrafung für die Herstellung und den Verkauf von Zigaretten und Alkohol

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
19 Soutien 19 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

19 Soutien 19 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

01/11/2018 à 03:28

Pet 4-18-07-45-044844 Strafrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin fordert, dass Menschen, die Alkohol und Zigaretten herstellen und
verkaufen, bestraft werden.

Zur Begründung des Anliegens trägt die Petentin vor, dass Drogen, Alkohol und
Zigaretten „krank und süchtig“ machen würden. Es verstoße gegen das Prinzip der
Rechtstaatlichkeit, wenn Taten, die strafbar seien, nicht verfolgt würden. Es sei nicht
hinnehmbar, dass Drogenhersteller und Drogenverkäufer bestraft würden, Hersteller
und Verkäufer von Alkohol und Zigaretten jedoch nicht. Allein aus medizinischer Sicht
sei es akzeptabel, wenn Drogen und Alkohol zum Wohle des Patienten eingesetzt
würden. Die Petentin führt aus: „Alles andere ist verbrecherisch und gehört bestraft.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 25 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 15 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Es ist allgemein bekannt, dass mit dem Konsum von Zigaretten und dem
missbräuchlichen oder riskanten Konsum von Alkohol Sucht- und
Gesundheitsgefahren verbunden sind. Gleichwohl werden die Herstellung und der
Verkauf von Alkohol und Zigaretten in der deutschen Gesellschaft und Rechtsordnung
nicht generell missbilligt. Daher stellen sie grundsätzlich kein strafrechtlich relevantes
Unrecht dar.

Schon ein Verbot der Herstellung und des Verkaufs von Alkohol und Zigaretten ohne
strafrechtliche Bewehrung wäre ein Eingriff in die durch Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz
(GG) geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Personen. Es wäre
außerdem ein Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit der
betroffenen Wirtschaft. Solche Eingriffe müssen im Hinblick auf das verfolgte Ziel
verhältnismäßig sein, das heißt geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren
Sinne. Dies ist unter anderem nicht der Fall, wenn neben einer solchen Maßnahme
andere gleich geeignete, aber weniger belastende Maßnahmen zur Verfügung stehen,
um einen Schutz der Bürger vor den Gefahren des Tabak- oder Alkoholkonsums zu
erreichen.

Mit aufeinander abgestimmten präventiven, gesetzlichen und strukturellen
Maßnahmen soll nicht nur eine Reduzierung des gefährlichen Alkoholkonsums und
des Tabakkonsums erreicht werden, sondern auch ein möglichst umfassender Schutz
vor den Gefahren des Passivrauchens. Einzelheiten zu verschiedenen
Präventionsmaßnahmen für den Bereich Alkohol und Tabak finden sich auf der
Internetseite der Drogenbeauftragten der Bundesregierung unter
www.drogenbeauftragte.de oder auf der Homepage der für Präventionsmaßnahmen
im Bereich Sucht zuständigen Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
sowie auf den Internetseiten der Kampagnen der BZgA unter www.null-alkohol-voll-
power.de, www.kenn-dein-limit.info, www.kenn-dein-limit.de und www.alkoholfrei-
sport-geniessen.de sowie www.rauchfrei-info.de.

Eine ganz besondere Bedeutung besitzt der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor
den Gefahren durch den Konsum von alkoholischen Getränken und von Tabakwaren.
In erster Linie wird daher der Zugang zu diesen Produkten beschränkt. Um Kinder und
Jugendliche wirksam vor Tabak- und Alkoholkonsum zu schützen, sieht das
Jugendschutzgesetz (JuSchG) klare Regelungen vor:

Danach dürfen Branntwein und branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die
Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit weder
abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Dasselbe gilt für Kinder und
Jugendliche unter 16 Jahren hinsichtlich anderer alkoholischer Getränke, wie zum
Beispiel Wein und Bier.

Ebenso gelten die gesetzlichen Regelungen für Tabakwaren sowie E-Zigaretten und
E-Shishas, die nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden
dürfen; auch das Rauchen dort ist ihnen nicht gestattet.

Für die Kontrolle und die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen des
Jugendschutzgesetzes sind die Behörden in den Ländern zuständig (je nach
Bundesland organisatorisch dem Jugendamt, Ordnungsamt u. a. zugeteilt).
Zuwiderhandlungen von Veranstaltern und Gewerbetreibenden können mit einer
Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

Neben der Kontrolle und Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen des
Jugendschutzgesetzes auf Länderebene gibt es bundesweite Projekte, die mit
intensiver Aufklärung und Information für eine effektive Einhaltung des
Jugendschutzgesetzes werben. So führt das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend gemeinsam mit Jugendschutz-, Einzelhandels-, Gastronomie- und
Tankstellenverbänden die Aktion „Jugendschutz: Wir halten uns daran!“ durch, die mit
Plakaten, Flyern und Aufklebern für die Einhaltung geltender jugendschutzrechtlicher
Bestimmungen sensibilisieren soll. Darüber hinaus informiert das Internet-Portal
„Jugendschutz aktiv“ unter www.jugendschutzaktiv.de Gewerbetreibende und
Veranstalter, aber auch Eltern und Erziehende sowie alle Interessierten über die
gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutzgesetz.

Mit dem Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung sollen die
Vorschriften der EU-Tabakprodukt-Richtlinie umgesetzt werden. So sollen
insbesondere Jugendliche vor dem Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen
und elektronischen Zigaretten abgehalten werden, indem die Attraktivität dieser
Erzeugnisse vor allem für diese Altersgruppe reduziert wird. Deshalb werden u. a.
verschiedene Zusatzstoffe, die diese Erzeugnisse attraktiver machen, verboten. Mit
Text-Bild-Warnhinweisen, die auf den Packungen von Zigaretten, Tabak zum
Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak anzubringen sind, wird noch deutlicher auf die
Gefahren des Konsums hingewiesen. Diese Text-Bild-Warnhinweise enthalten neben
einem Foto und einem textlichen Warnhinweis weitere Informationen. So werden die
Gefahren des Rauchens verdeutlicht und zugleich Raucherinnen und Rauchern
Unterstützung beim Ausstieg aus dem Rauchen angeboten.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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