Regione: Germania

Strafrecht - Einführung des Entzugs der Fahrerlaubnis als Strafmaßnahme

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
53 Supporto 53 in Germania

La petizione è stata respinta

53 Supporto 53 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

12/12/2018, 03:23

Pet 4-18-07-45-035618 Strafrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, den Entzug der Fahrerlaubnis als Strafmaßnahme
einzuführen.

Der Petent führt zur Begründung seiner Petition aus, der Entzug der Fahrerlaubnis sei
eine wirksame Strafmaßnahme.

Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten Unterlagen
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 53 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 62 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen.

Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die Stellungnahme des Ausschusses
für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages, die unter anderem nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung von
Sachverständigen am 22. März 2017 vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und
Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drs. 18/12785). Das Plenum des
Deutschen Bundestages befasste sich mit dem sachgleichen Thema und beriet
hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 18/240 vom 22. Juni 2017).

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich insbesondere unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen
Fachausschusses angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach § 69 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird einem Täter die Fahrerlaubnis
(dauerhaft) entzogen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bereits nach der früheren Fassung des § 44 Abs. 1
StGB konnte die Nebenstrafe Fahrverbot bis zu einer Dauer von drei Monaten
verhängt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der Tat und dem Führen eines
Kfz besteht oder die Tat unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen wurde. Mit der Verhängung eines solchen Fahrverbots ist nicht die
Feststellung verbunden, der Täter sei zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich
nicht geeignet.

Durch das vom Deutschen Bundestag am 22. Juni 2017 beschlossene Gesetz zur
Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der
Strafprozessordnung und weiterer Gesetze, wurde nunmehr die Nebenstrafe
Fahrverbot gemäß § 44 StGB für alle Straftaten vorgesehen.

Dadurch soll den Strafgerichten ein zusätzliches Mittel an die Hand gegeben werden,
um zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken.
Insbesondere erscheint das Fahrverbot danach als Ergänzung zu den übrigen
Sanktionen sinnvoll, wenn eine Geldstrafe allein bei dem Verurteilten womöglich
keinen hinreichenden Eindruck hinterlässt, das Verhängen einer Freiheitsstrafe aber
eine zu einschneidende Sanktion wäre oder wenn ein Fahrverbot durch die
Kombination mit der Geldstrafe eine an sich angezeigte Freiheitsstrafe ersetzt oder
eine Freiheitsstrafe eigentlich angezeigt wäre, aber zusammen mit einem Fahrverbot
zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Dem Anliegen der Petition ist demnach entsprochen worden.

Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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