Región: Alemania

Strafrecht - Einführung einer öffentlichen Datenbank/Identifikationspflicht für Händler an öffentlichen Plätzen mit fragwürdigen handelsrechtlichen Praktiken

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
29 Apoyo 29 En. Alemania

No se aceptó la petición.

29 Apoyo 29 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

09/01/2019 3:31

Pet 1-19-09-7102-004913 Gewerberechtliche Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition sollen die Einführung einer öffentlichen Datenbank für Händler an
öffentlichen Plätzen mit fragwürdigen handelsrechtlichen Praktiken und eine
Identifikationspflicht erreicht werden.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es ein wichtiges
Anliegen der Allgemeinheit darstelle, unseriöse Praktiken im Straßenverkauf,
insbesondere beim Vertrieb von Abonnements, zu unterbinden. Dies betreffe Händler,
die einen auf der Straße ansprächen und fragwürdige Angebote unterbreiteten. Der
Petent regt daher die Einrichtung einer öffentlichen Datenbank für Händler an
öffentlichen Plätzen an sowie eine ldentifikationspflicht für Händler, z. B. durch das
offene Tragen des Personalausweises oder einer HändlerlD-Karte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 29 Mitzeichnungen und vier Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass für den Vertrieb von Abonnements
für Zeitungen oder Zeitschriften im Straßenverkauf eine Erlaubnis gemäß § 55 der
Gewerbeordnung (GewO) erforderlich ist (Reisegewerbekarte). Im Rahmen des
Erlaubnisverfahrens wird die Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüft.

Der Inhaber der Reisegewerbekarte ist gemäß § 60c GewO dazu verpflichtet, diese
bei sich zu führen und den zuständigen Behörden vor Ort vorzuzeigen. Die
Reisegewerbekarte kann sich aber auch der Verbraucher vorzeigen lassen, bevor er
einen Abonnement-Vertrag im Straßenverkauf abschließt.

Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i GewO ist zudem der Vertrieb von
Schriften unter Zusicherung von Prämien und Gewinnen im Reisegewerbe verboten.
Mit dem Verbot soll möglichem unlauteren Geschäftsgebaren vorgebeugt werden, es
dient somit dem Schutz des Verbrauchers.

Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses ist es daher nicht erforderlich,
Straßenhändler darüber hinaus zum offenen Tragen des Personalausweises oder
einer Kennkarte zu verpflichten, zumal dies aus datenschutzrechtlichen Erwägungen
im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2
Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 des Grundgesetzes) problematisch wäre.

Die Einrichtung einer öffentlichen Datenbank, in die Händler an öffentlichen Plätzen
eingetragen und Erfahrungen mit diesen öffentlich diskutiert und bewertet werden
sollen („Online-Pranger“), wird vom Ausschuss ebenfalls abgelehnt, da auch dies
erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.

Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass der Verbraucher zudem bei
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Abonnement-Verträgen durch ein
Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
des Bürgerlichen Gesetzbuches geschützt ist.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen
und die mit der Petition unterbreiteten Vorschläge nicht zu unterstützen. Er empfiehlt
daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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