Região: Alemanha

Strafrecht - Einführung eines Unternehmensstrafrechts

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
270 Apoiador 270 em Alemanha

A petição foi terminada.

270 Apoiador 270 em Alemanha

A petição foi terminada.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:56

Pet 4-18-07-45-008964

Strafrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
soweit es um die Prüfung eines Unternehmensstrafrechts für multinationale
Konzerne geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, ein Unternehmensstrafrecht einzuführen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass sich Straftaten von
Einzelpersonen in Unternehmen schwer aufdecken und nachweisen ließen. Damit
verharmlose die geltende Rechtslage Firmenstraftaten und vereitele oftmals die
Möglichkeit zu deren Verfolgung. Ein Firmenstrafrecht solle Abhilfe verschaffen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Petition
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 270 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 18 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Zwar kann nach geltendem Recht eine Kriminalstrafe nur gegen eine natürliche
Person verhängt werden, nicht aber gegen juristische Personen und
Personenvereinigungen, also auch nicht gegen Unternehmen. Gegen ein
Unternehmen kann jedoch eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine

Leitungsperson des Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen
hat, §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Für Straftaten und
Aufsichtspflichtverletzungen, die zu einer Straftat führen, beträgt das Höchstmaß der
Geldbuße zehn Millionen Euro, §§ 30 Absatz 2 Satz 1, 130 Absatz 3 Satz 3 OWiG.
Diese Höchstgrenze kann nach §§ 30 Absatz 3, 17 Absatz 4 OWiG sogar noch
überschritten werden, wenn sie zur Abschöpfung des aus der Tat erlangten Vorteils
nicht ausreicht. Damit wird dem Anliegen der Petition bereits Rechnung getragen.
Darüber hinaus weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Bundesregierung
derzeit prüft, inwieweit dieses Instrumentarium noch weiter verbessert werden kann.
Ferner haben die Koalitionsfraktionen mit Blick auf strafbares Verhalten im
Unternehmensbereich vereinbart, die Einführung eines Unternehmensstrafrechts für
multinationale Konzerne zu prüfen.
Er empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zuzuleiten, soweit es um die Prüfung
eines Unternehmensstrafrechts für multinationale Konzerne geht, um sie bei
zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen einbeziehen zu können, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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