Regione: Vokietija

Strafrecht - Keine Löschung "eigener Beiträge" auf sozialen Plattformen durch Parteien

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
34 Palaikantis 34 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

34 Palaikantis 34 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2018
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2019-11-07 03:27

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-45-005573
66121 Saarbrücken
Strafrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, es für Parteien unter Strafe zu stellen, eigene Beiträge in
sozialen Netzwerken zu löschen.
Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Wahlkämpfe und
Politik zunehmend im Internet stattfänden. In letzter Zeit häuften sich die
Veröffentlichungen „potentiell strafbarer“ oder „zumindest kontroverser Inhalte“ durch
Parteien, wobei diese bei aufkommender Kritik gelöscht würden. Um es politisch
interessierten Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, sich vor Wahlen ein realistisches
Bild der Parteien zu machen, wäre es förderlich, das Löschen eigener Beiträge zu
verbieten. In bestimmten Fällen seien Ausnahmen zuzulassen, beispielsweise wenn ein
Gericht die Strafbarkeit des Inhalts festgestellt habe oder es sich um Inhalte handele, die
ein Parteimitglied kurz vor dem Austritt veröffentliche. Im Fall der Löschung eines
strafbaren Inhalts solle ein neutraler Hinweis auf den gelöschten Beitrag verbleiben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 34 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen
4 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Petitionsausschuss

anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Ob beziehungsweise wie Beiträge von Nutzern sozialer Netzwerke innerhalb ihres Profils
wieder gelöscht werden können, richtet sich nach dem zugrunde liegenden
Vertragsverhältnis zwischen Nutzer und Netzwerk sowie nach den allgemeinen Gesetzen.
Danach steht es den Nutzerinnen und Nutzern sozialer Netzwerke grundsätzlich frei,
bestimmte Inhalte auf ihren Profilen wieder zu löschen.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses kommt ein Löschverbot für Parteien auf deren
Auftritten in sozialen Netzwerken nicht in Betracht. Zur freien Betätigung und zur
Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes im Sinne des Artikel 21 Absatz 1
Satz 1 Grundgesetz (GG) gehört es auch, eigene Positionen revidieren und seine Meinung
im Lichte neuer Tatsachen, Erkenntnisse oder innerparteilicher Mehrheiten ändern zu
können, zumal die innere Ordnung der Parteien nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 GG
demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Darüber hinaus können sich Parteien auf
die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Artikel 19
Absatz 3 GG berufen. Das vorgeschlagene Verbot, eine online gestellte Meinungsäußerung
zu löschen, würde es der Partei gebieten, die geäußerte Meinung weiterhin zu verbreiten
und damit in die Meinungsfreiheit eingreifen. Dieser Eingriff würde schwer wiegen,
zumal es dem Petitum zufolge vor allem um politische Meinungsäußerungen gehen
dürfte, für die die Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft von besonderer
Bedeutung ist.
Dieser Eingriff wäre allein mit der durch Artikel 21 GG begründeten besonderen
Pflichtenstellung der Parteien nicht begründbar. Auch die in der Petition genannten und
im Grundsatz auch verfassungsrechtlich geschützten Informationsinteressen der
Allgemeinheit dürften ein Löschverbot nicht tragen, da den Informationsinteressen auch
ohne ein Löschverbot nahezu gleichermaßen Rechnung getragen werden kann.
Die Dokumentation von früheren Meinungsäußerungen und Positionen erscheint durch
die Veröffentlichung und die übliche Archivierung programmatischer Äußerungen der
Parteien hinreichend gewährleistet, so dass es der Auferlegung besonderer digitaler
Archivierungspflichten nicht bedarf.
Petitionsausschuss

Ergänzend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das Ziel der Petition auch nicht
mit dem Anliegen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen
Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) zu vergleichen ist. Während es bei
der Petition darum geht, dass bestimmten Nutzern sozialer Netzwerke (Parteien) das
Löschen bestimmter eigener (zulässiger) Inhalte verboten werden soll, geht es bei
dem NetzDG um einen anderen Fall. Das NetzDG enthält Pflichten, die sich an die
sozialen Netzwerke selbst richten. Große soziale Netzwerke sollen
Beschwerdemechanismen einführen, die u. a. sicherstellen, dass strafbare
(d. h. unzulässige) Inhalte zügig entfernt oder gesperrt werden.
Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht und
vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen. Der
Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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