Piirkond : Saksamaa

Strafrecht - Persönliche Haftung für Fehlentscheidungen der Politiker im Hinblick auf Steuerverschwendung

Avaldaja ei ole avalik
Petitsioon on adresseeritud
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
158 Toetav 158 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

158 Toetav 158 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

  1. Algatatud 2016
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See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

14.12.2018 03:27

Pet 4-18-07-45-037854 Strafrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird eine Haftung von Politikern für Steuerverschwendung gefordert.
Politiker, die ohne ausreichende Prüfung eines Projekts Steuergelder freigeben,
sollten bis zu einer Summe von mindestens 250.000 Euro in die Pflicht genommen
werden.

Zur Begründung seiner Petition führt der Petent aus, zahlreiche Brücken stünden in
der Landschaft und Straßen seien nie gebaut worden. Die Politiker würden genauer
planen, wenn sie wüssten, dass sie in Haftung genommen würden. Außerdem seien
entsprechende Rechtsvorschriften geeignet, um Korruption zu verhindern. Eine
unabhängige Kommission müsse die persönliche Schuld des einzelnen prüfen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 158 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach derzeit geltender Rechtslage können strafwürdige Fälle der Fehlleitung von
Steuergeldern mit dem Straftatbestand der Untreue (§ 266 Strafgesetzbuch, StGB) als
sogenannte „Amts- und Haushaltsuntreue“ erfasst werden. Hiernach wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm durch
Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnisse, über
fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder
die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines
Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,
verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil
zufügt. Mit diesem Straftatbestand können nicht nur die Veruntreuung von
Haushaltsmitteln durch Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, sondern auch durch alle
politisch Verantwortlichen im Bereich der Exekutive geahndet werden.

Gemäß § 266 Absatz 2 StGB i. V. mit § 263 Absatz 3 StGB beträgt das Strafmaß bei
besonders schweren Fällen der sogenannten „Amts- und Haushaltsuntreue“
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt unter anderem gemäß § 263 Absatz 3 StGB in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat, einen Vermögensverlust
großen Ausmaßes herbeigeführt oder in der Absicht gehandelt hat, durch die
fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des
Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, eine andere Person in wirtschaftliche Not
gebracht hat oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht
hat.

Außerdem steht zur Bekämpfung der Steuerverschwendung neben dem Strafrecht das
Disziplinarrecht zur Verfügung, wenn Beamte unter Verletzung ihrer Pflichten
Haushaltsmittel fehlleiten. Verletzt ein Beamter schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht,
so begeht er nach § 77 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), § 47
Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ein Dienstvergehen, das im
Rahmen eines Disziplinarverfahrens verfolgt wird. Dabei ist nach § 17 Absatz 1 Satz
1 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) gegen Bundesbeamte ein behördliches
Disziplinarverfahren von Amts wegen einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Am
Ende eines solchen behördlichen Disziplinarverfahrens kann dann – abhängig von Art
und Schwere des Dienstvergehens und abhängig vom Persönlichkeitsbild des
Beamten – eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) oder eine Disziplinarklage der
obersten Dienstbehörde gegen den Beamten vor dem Verwaltungsgericht auf
Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 34 BDG) erfolgen. Für
Landesbeamte enthalten die Disziplinargesetze der Länder entsprechende
Regelungen.

Ungeachtet der straf- und disziplinarrechtlichen Möglichkeiten können bei der
Steuerverschwendung auch Schadensersatz- bzw. Erstattungsansprüche entstehen.
Verwirklicht ein Politiker zulasten des Staates den oben bereits beschriebenen
Tatbestand der Untreue (§ 266 Strafgesetzbuch), so macht er sich nach § 823 Absatz
2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schadensersatzpflichtig. Nach § 823 Absatz
2 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer gegen ein den Schutz eines anderen
bezweckendes Gesetz verstößt. Hierzu gehört auch die Untreue nach § 266 StGB.
Auch kommt bei vorsätzlichem Verhalten eine Haftung aus § 826 BGB in Betracht.

Außerdem bestehen Schadensersatzansprüche nach Beamtenrecht, soweit der
Amtsträger Beamter ist. Diese Pflicht zum Schadensersatz ist in den
Beamtengesetzen geregelt, und zwar für Bundesbeamte in § 75 des
Bundesbeamtengesetzes (BBG) und für Beamte der Länder in dem im Wesentlichen
gleichlautenden § 48 Beamtenstatusgesetz. Nach § 75 Absatz 1 Satz 1 BBG hat ein
Beamter, der die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt,
dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Zu den jedem Beamten obliegenden Pflichten gehört die Pflicht,
Verhaltensweisen zu unterlassen, die den Dienstherrn unmittelbar oder – wie im Falle
der Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes
(GG) – mittelbar schädigen. In Fällen der Amtshaftung hat der Staat nicht nur die
Möglichkeit, sondern wegen der Pflicht der Bundesbehörden zur sparsamen
Haushaltsführung (§§ 7, 34 der Bundeshaushaltsordnung) sowie der Pflicht zur
vorbeugenden und ggf. erzieherischen Einwirkung auf die Beamtenschaft, auch die
Pflicht, bei dem Beamten wegen eines durch ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachten Schadens Rückgriff zu nehmen.

Mitglieder sogenannter „Kommunalparlamente“ (z. B. Rat der Gemeinde, Kreistag)
können im Regelfall bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu Schadensersatzleistun-
gen herangezogen werden. Dies sieht etwa § 43 Absatz 4 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen vor.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Mitglieder des Bundestags und der Landtage
nach Artikel 46 Absatz 1 GG und den entsprechenden Bestimmungen der
Verfassungen der Länder für Abstimmungsverhalten nicht zur Rechenschaft gezogen
werden können. Dies erfasst auch die Geltendmachung von zivilrechtlichen
Ansprüchen. Klagen, die ein Abstimmungsverhalten im Bundestag oder in einem
Landtag zum Gegenstand haben, sind daher bereits unzulässig.

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht aus Sicht des Petitionsausschusses
nicht, soweit es um Schadensersatzansprüche des Staates gegen Politiker geht.
Derartige Ansprüche sind zwar erst beim Erreichen der Schwelle der groben
Fahrlässigkeit gegeben, im Falle von Abstimmungsverhalten im Bundestag oder in
einem Landtag ist eine Inanspruchnahme zudem ausgeschlossen. Jedoch haben sich
diese Haftungsbeschränkungen bewährt. Würde ein Amtsträger für jede – auch leichte
– Fahrlässigkeit haften und müsste er deswegen bei jeder Entscheidung stets mit dem
Rückgriff seines Dienstherrn rechnen, so würde dies seine Entschlussfreudigkeit
deutlich einschränken. Dies ist nach Auffassung des Petitionsausschusses nicht im
Interesse der Bürgerinnen und Bürger.

Soweit Abgeordnete des Bundestags oder eines Landtags durch den Grundsatz der
Indemnität auch vor zivilrechtlicher Inanspruchnahme geschützt sind, wäre eine
Änderung der Rechtslage nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz (für den Bund
nach Artikel 79 Grundgesetz) möglich, nicht aber durch einfaches Gesetz. Eine solche
Änderung ist indes nicht angezeigt, da zu den Grundpfeilern des deutschen
Verfassungsrechts das freie Mandat des Abgeordneten gehört (Artikel 38 Absatz 1
GG). Dieses würde empfindlich eingeschränkt, wenn man Abgeordnete der
zivilrechtlichen Haftung aussetzte.

Bereits nach geltender Rechtslage gibt es daher ein wirksames Instrumentarium, um
politisch Verantwortliche im Bereich der Exekutive und andere Entscheidungs- oder
Amtsträger für die Verschwendung öffentlicher Mittel in die Verantwortung zu nehmen.

Soweit es um die Haftung von Mitgliedern von Kommunalparlamenten geht, ergibt sich
die Haftung aus Gesetzen der Länder.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Ausschuss hat auch das weitere Vorbringen des Petenten geprüft und sieht derzeit
keinen Anlass zum Tätigwerden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd