Terület: Németország

Strafrecht - Schutz von Minderjährigen und Jugendlichen im Rahmen von fotografischen Darstellungen in Medien

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
72 Támogató 72 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

72 Támogató 72 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 08. 29. 16:57

Pet 4-18-07-45-005131

Strafrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die unterschiedlichen Regelungen zwischen dem
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder und dem Jugendschutzgesetz zu
Darstellungen Minderjähriger mit unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltungen
angeglichen werden.
Er führt aus, dass derartige Darstellungen im Internet generell - auch für Erwachsene
- nicht zugänglich gemacht werden dürften. Der Verkauf dieser Inhalte auf sonstigen
Medien an Erwachsene sei jedoch bislang legal.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages eingestellt und diskutiert wurde. 72 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen.
Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die Stellungnahme des Ausschusses
für Recht und Verbraucherschutz nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages, die unter anderem nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung von
Sachverständigen am 13. Oktober 2014 vorgelegt wurde (vgl. hierzu Bericht und
Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drs.18/3202 (neu)). Das Plenum des
Deutschen Bundestages befasste sich mit dem sachgleichen Thema und beriet
hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 18/67 vom 14. November 2014).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich insbesondere unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen
Fachausschusses angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Rechtsgrundlage für das Verbot, Kinder und Jugendliche in unnatürlicher,
geschlechtsbetonter Körperhaltung im Internet darzustellen, ist § 4 Abs. 1 Nr. 9 des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages der Länder (JMStV). Zuwiderhandlungen
gegen dieses Verbot sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i
JMStV.
Das Bundesrecht differenziert nach den jeweils zu schützenden Gütern. Nach
§ 15 Abs. 2 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) sind Medien, die „Kinder und
Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen“, schwer
jugendgefährdende Trägermedien. Diese sind kraft Gesetzes indiziert. Es ist
verboten, Kindern und Jugendlichen indizierte Medien anzubieten, zu überlassen
oder zugänglich zu machen. Der Jugendmedienschutz hat die Aufgabe, Einflüsse der
Erwachsenenwelt, die nicht dem Entwicklungsstand der Minderjährigen entsprechen,
von diesen fern zu halten und Kinder und Jugendliche so bei ihrer
Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Erwachsenen steht der Zugang zu
diesen Medien, wie in der Petition zutreffend dargestellt wurde, dagegen weiterhin
offen.
Durch das am 14. November 2014 vom Deutschen Bundestag beschlossene und am
27. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches -
Umsetzung europäische Vorgaben zum Sexualstrafrecht (BT-Drs. 18/2601, 18/3202)
wurde der Anwendungsbereich der §§ 184b und 184c Strafgesetzbuch (StGB)
ausdrücklich auf Schriften und andere Darstellungen erweitert, die die Wiedergabe
von ganz oder teilweise unbekleideten Kindern und Jugendlichen in unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand haben. Zudem wurde in § 184b
Abs. 1 Nr. 3 und § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB eine ausdrückliche Regelung zur
Strafbarkeit des Herstellens kinder- und jugendpornographischer Schriften und
anderer Darstellungen eingeführt, denen ein tatsächliches Geschehen zugrunde
liegt.
Diese Vorschriften zielen auf die Bestrafung der mittelbaren Förderung des sexuellen
Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen. Schutzgut ist die sexuelle
Selbstbestimmung. Minderjährige, deren Missbrauch Gegenstand der
entsprechenden Schriften und anderer Darstellungen ist, sollen geschützt werden.
Weiterhin soll die durch eine Verbreitung solcher Schriften geförderte
Nachahmungswirkung unterbunden werden.
Dem Anliegen des Petenten ist also entsprochen worden.

Aus den dargestellten Gründen empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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