Region: Tyskland

Strafrecht - Strafrechtliche Verfolgung von direktem Lobbyismus

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
118 Stödjande 118 i Tyskland

Petitionen har nekats

118 Stödjande 118 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2017
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2019-11-30 03:23

Pet 4-18-07-45-042207 Strafrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass direkter Lobbyismus unter Strafe gestellt wird und
Lobbygruppen kein direkter Zugang zu politischen Organisationen gewährt wird.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass die
Bürgerinnen und Bürger keine den Lobbygruppen vergleichbare Möglichkeit hätten,
Einfluss auf die Gesetze zu nehmen. Gespräche zwischen Interessengruppen und der
Politik seien zwar sinnvoll, sollten aber nur unter „Beaufsichtigung unabhängiger
Personen oder Rechtsanwälte“ zulässig sein.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 120 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 15 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Wie der Petent ausführt, ist es grundsätzlich sinnvoll, diejenigen, die von einem Gesetz
betroffen sein werden, bereits im Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen.

Dementsprechend sieht § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien vor, dass der Entwurf einer Gesetzesvorlage den Ländern,
kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden zuzuleiten ist, wenn ihre
Belange berührt sind. Zudem haben die Bundesministerien am 10. Juli 2017
entschieden, die Gesetzentwürfe und die dazu eingegangenen Stellungnahmen der
Verbände schrittweise im Internet zu veröffentlichen.

Bereits nach geltendem Recht sind Versuche korruptiver Beeinflussung im
Gesetzgebungsverfahren strafbar.

Die Strafbarkeit der Amtsträgerkorruption ist in §§ 331 ff. Strafgesetzbuch (StGB)
normiert. Sie betrifft die Straftatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung
sowie der Bestechlichkeit und Bestechung, zum Beispiel während der Erarbeitung von
Gesetzentwürfen. Der Strafrahmen der Bestechung ist Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Strafbarkeit der Mandatsträgerbestechlichkeit und -bestechung ist in § 108e StGB
geregelt.

Mandatsträger sind insbesondere die Abgeordneten des Deutschen Bundestages.
Nach der Vorschrift wird bestraft, wer als Mandatsträger einen ungerechtfertigten
Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung
im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse. Der Strafrahmen beträgt
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die gleiche Strafandrohung gilt für
die Geberseite.

Ferner kann es bei der Verletzung von Verhaltensregelns seitens eines Mitglieds des
Deutschen Bundestages unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit zu weiteren
Konsequenzen kommen. Gem. § 44b des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Mitglieder des Bundestages (Abgeordnetengesetz) sowie § 19 der Geschäftsordnung
des Bundestages gibt sich der Deutsche Bundestag Verhaltensregeln. Diese sind auf
der Internetseite des Deutschen Bundestages einsehbar. Danach ergeben sich für
Mitglieder des Bundestages beispielsweise die Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten und
Einkünften neben dem Mandat oder die Pflicht zur Anzeige von Spenden und
geldwerten Zuwendungen.

Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mitglied des Deutschen Bundestages
seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird zunächst eine
Stellungnahme des Mitglieds eingeholt sowie ein Prüfung in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht eingeleitet. Mögliche Folgen einer Pflichtverletzung sind eine
Ermahnung, der Ausschluss aus Sitzungen, in denen Interessenskollisionen bestehen,
oder die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Außerdem wird die Feststellung, dass
ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten nach dem Abgeordnetengesetz verletzt
hat, unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes als
Drucksache veröffentlicht.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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