Region: Tyskland

Strafrecht - Überarbeitung bzw. Anpassung des Strafgesetzbuches (z.B. Verjährungsfrist etc.)

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
53 Støttende 53 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

53 Støttende 53 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.05.2019 04.25

Pet 4-19-07-45-002086 Strafrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Verjährungsfrist für Totschlag aufzuheben und die
Nachweispflicht bei Strafdelikten (z. B. Verdacht auf Raubgut) zu ändern.

Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, es sei unhaltbar, dass mit
steigender Kriminalität die verhängten Strafen lasch ausfielen. Der Faktor der
Abschreckung greife hier nicht mehr. Die Beweislast bei der Einziehung von
Taterträgen solle geändert werden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 53 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 21 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Strafverfolgung unterliegt grundsätzlich der Verjährung. Hintergrund dieser
gesetzlichen Regelung ist die Erwägung, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit der
Rechtsfrieden wieder hergestellt und eine Bestrafung kriminalpolitisch nicht mehr
notwendig ist. Darüber hinaus machen der Verlust und die Entwertung von
Beweismitteln die Durchführung des Strafverfahrens häufig schwierig, wenn nicht
unmöglich. Die Verfolgungsverjährung soll schließlich auch eine zügige Verfolgung
durch die Strafverfolgungsbehörden und Aburteilung durch die Gerichte befördern.

Die Frist für die Verfolgungsverjährung richtet sich nach der in der Höhe der
Strafandrohung zum Ausdruck kommenden Schwere des jeweiligen Delikts (§ 78
Strafgesetzbuch – StGB). Von der Verjährung gänzlich ausgenommen sind gemäß §
78 Abs. 2 StGB allein Verbrechen nach § 211 StGB (Mord) sowie die in § 5 des
Völkerstrafgesetzbuches genannten Verbrechen. Nur bei diesen allerschwersten
Straftaten ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ein Strafbedürfnis auch nach
langer Zeit nicht entfällt (vgl. BT-Drucksache 8/2653, S. 4).

Im Hinblick auf die Verurteilung selbst und die Verhängung einer Kriminalstrafe
scheidet eine Änderung der „Nachweispflicht“ aus. Die Unschuldsvermutung und der
damit verbundene Grundsatz, dass die schuldhafte Begehung einer Straftat im
prozessordnungsgemäßen Strafverfahren erwiesen sein muss, ist als fundamentaler
Rechtsgrundsatz im Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz
verankert und genießt Verfassungsrang. Ferner widerspricht das Anliegen des
Petenten, die „Nachweispflicht bei Strafdelikten“ zu ändern, dem im deutschen Recht
geltenden, aus Verfassungsrecht abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro reo“. Nach dem
Zweifelssatz „in dubio pro reo“ muss es zugunsten des Angeklagten wirken, soweit
das Gericht Zweifel am Bestehen unmittelbar entscheidungserheblicher Tatsachen
hat.

Der Gesetzgeber hat 2017 einen vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz initiierten Gesetzentwurf zur Reform der Vermögensabschöpfung
beschlossen. Die Neuregelung ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten und bietet ein
erweitertes Instrumentarium für die Einziehung von Vermögen. Dies gilt auch für
Vermögenswerte unklarer Herkunft insbesondere im Bereich von Terrorismus und
organisierter Kriminalität. Besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass Vermögen aus
kriminellen Handlungen herrührt, kann es auch dann eingezogen werden, wenn die
konkrete Straftat, aus der es stammt, nicht nachgewiesen werden kann. So kann nach
dem neu eingeführten Instrument des selbständigen Einziehungsverfahrens nach §
76a Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 437 Strafprozessordnung (StPO) das Gericht
Vermögensgegenstände unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen
Tat einziehen, wenn es von der rechtswidrigen Herkunft der Gegenstände überzeugt
ist. Seine Überzeugung von der illegalen Herkunft des Gegenstandes kann das Gericht
neben der Würdigung anderer Indizien insbesondere auch auf ein grobes
Missverhältnis zwischen dessen Wert und den legalen Einkünften des Betroffenen
stützen. Ziel dieses neuen Abschöpfungsinstruments ist es, der organisierten
Kriminalität und dem Terrorismus finanzielle Ressourcen zu entziehen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen bereits durch die geltende Rechtslage teilweise entsprochen worden ist.

Der von der Fraktion der AfD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu überweisen, soweit eine bessere
Abschiebepraxis von Straftätern und ein Grenzschutz gegen Einreise und nicht nur ein
Grenzmanagement geboten ist, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen,
ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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