Region: Tyskland

Straftaten gegen das Leben - Aktive Sterbehilfe für Menschen jeden Alters als lebensbeendende Handlung/Straffreiheit für aktive Helfer als Begleiter

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
112 Støttende 112 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

112 Støttende 112 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

30.11.2019 03.23

Pet 4-18-07-4513-044020 Straftaten gegen das Leben

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die aktive Sterbehilfe für Menschen jeden Alters als
lebensbeendende Handlung zu ermöglichen und die aktiven Helfer als Begleiter
straffrei zu stellen.

Zur Begründung ihrer Petition führt die Petentin aus, Menschen würden nach der
aktuellen Rechtslage dazu gezwungen, entwürdigend dahinzusiechen. Trotz des
konkreten Wunsches zu sterben, würden Menschen gezwungen, auf den eigenen Tod
zu warten. Dies stelle eine grauenvolle und emotional kaum zumutbare Situation für
alle Beteiligten, insbesondere Angehörige dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 112 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Unter dem Begriff der „Sterbehilfe“ werden verschiedene Handlungen erfasst:
die Beihilfe zu einer Selbsttötung, der Abbruch lebensverlängernder Behandlungen
und zuletzt die von der Petentin angesprochene aktive Sterbehilfe.

Die Beihilfe zur Selbsttötung ist grundsätzlich straffrei. Sie setzt voraus, dass der
Betroffene noch selbst „Herr des Geschehens“ ist. Der Helfende darf also nur eine
untergeordnete Rolle bei der Selbsttötung haben, während der Betroffene seinen Tod
letztlich selbst herbeiführt.

Auch der Abbruch lebensverlängernder Behandlungen ist nach der gefestigten
Rechtsprechung zulässig (grundlegend BGH, Urteil vom 25. Juni 2010, 2 StR 454/09)
und Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. So bedürfen medizinische
Eingriffe und Therapien (wie beispielsweise eine künstliche Ernährung oder
Beatmung) und deren Fortsetzung grundsätzlich der Zustimmung des Patienten.

Der Patientenwille ist auch dann maßgebend, wenn die Patientin oder der Patient nicht
mehr einwilligungsfähig ist. Um sicherzustellen, dass die eigenen Wünsche und
Vorstellungen über die Art und Weise der medizinischen Behandlung auch dann
umgesetzt werden, wenn infolge einer Krankheit oder eines Unfalles die
Einwilligungsfähigkeit aufgehoben ist, kann ein Volljähriger für den Fall seiner
Einwilligungsunfähigkeit im Voraus schriftlich im Rahmen einer Patientenverfügung
festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar
bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen
oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese untersagt. Treffen die Festlegungen der
Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu,
verpflichten die Festlegungen den behandelnden Arzt unmittelbar.

Die dritte Form der „Sterbehilfe“, die von der Petentin angesprochene aktive
Sterbehilfe, meint die Tötung durch einen anderen und ist in jedem Fall strafbar. Auch,
wenn der Täter oder die Täterin auf das ausdrückliche Verlangen des Getöteten hin
handelt, macht sich der oder die Handelnde wegen Tötung auf Verlangen gemäß §
216 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.

Bereits aus der verfassungsrechtlich verbürgten Schutzpflicht des Staates folgt, dass
der Staat eine aktive Tötung eines Menschen durch einen anderen Menschen
unterbinden muss.

Die Tötung eines anderen Menschen zu legalisieren, auch wenn diese auf Wunsch
des Getöteten geschieht, ist mit der in Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG)
verankerten Schutzpflicht der Menschenwürde nicht vereinbar. Zwar hat der Mensch
ein umfangreiches Recht auf Selbstbestimmung. Von diesem ist jedoch nur das Recht
umfasst, mit dem eigenen Körper selbst nach eigenem Empfinden zu verfahren. Aus
diesem Grund bleibt auch die Selbsttötung und Beihilfe zu dieser straffrei. Eine
grenzenlose Übertragung des Rechts auf Selbstbestimmung auf einen anderen ist
hingegen nicht umfasst.
Eine Aufhebung oder Einschränkung dieses Tötungsverbots würde im Übrigen
möglicherweise die Einstellung der Gesellschaft zum Leben verändern. Aus der
Erlaubnis, einen anderen Menschen auf dessen Wunsch aktiv zu töten, könnte leicht
ein tatsächlicher oder zumindest als solcher empfundener Druck für alte, kranke,
behinderte oder auch nur vermeintlich erfolglose Menschen entstehen, von dieser
Möglichkeit auch Gebrauch zu machen, insbesondere um anderen nicht länger „zur
Last zu fallen“.

Aus diesen Gründen erscheint aus Sicht des Petitionsausschusses eine
Gesetzesänderung nicht angezeigt.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine
Veranlassung zum Tätigwerden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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