Región: Alemania

Straftaten gegen das Leben - Einstufung als Mord bei Tötung eines Kindes im Mutterleib/als Doppelmord bei Tötung einer Schwangeren

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
73 Apoyo 73 En. Alemania

No se aceptó la petición.

73 Apoyo 73 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

14/05/2016 4:23

Pet 4-18-07-4513-021554



Straftaten gegen das Leben



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Die Petentin fordert, die Tötung eines Kindes im Mutterleib als Mord und die Tötung

einer Schwangeren als Doppelmord einzustufen.

Die Petentin führt zur Begründung ihrer Petition aus, nach der Europäischen

Menschenrechtskonvention sei das Recht auf Leben zu schützen, was erst recht für

ein ungeborenes – und dadurch besonders schutzbedürftiges – Kind gelten müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug

genommen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des

Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 73 Mitzeichnern unterstützt.

Außerdem gingen 140 Diskussionsbeiträge ein.

Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme bereits zutreffend ausgeführt hat, ist

das ungeborene Leben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

dem geborenen Leben gleichartig und im Grundsatz gleichwertig und steht wie

dieses unter dem Schutz der Artikel 1 Absatz 1 (Achtung der Menschenwürde) und

Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 (Recht auf Leben) des Grundgesetzes (GG).

Das derzeit geltende Strafrecht unterstellt das ungeborene Leben allerdings nur dem

Schutz der §§ 218ff Strafgesetzbuch (StGB), diese Vorschriften sind bis zum Beginn

der Geburt anwendbar. Wer hiernach eine Schwangerschaft abbricht, wird mit



Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren

Fällen, die regelmäßig vorliegen, wenn der Täter gegen den Willen der Schwangeren

handelt, ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Mit dem Beginn der Geburt ist der Anwendungsbereich der §§ 211 ff StGB eröffnet,

die erheblich höhere Strafdrohungen vorsehen. So wird „der Mörder" nach § 211

StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Wer einen Menschen tötet, ohne

‚Mörder" zu sein, wird als „Totschläger" gem. § 212 Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe

nicht unter fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange

Freiheitsstrafe zu erkennen (Absatz 2).

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben und mithin auch

ungeborenes Leben zu schützen. Die Verfassung untersagt nicht nur unmittelbare

staatliche Eingriffe in das ungeborene Leben, sie gebietet dem Staat auch, sich

schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen, d. h. vor allem, es auch vor

rechtswidrigen Eingriffen vonseiten anderer zu bewahren. Als Mittel zum Schutz des

Lebens dient auch das Strafrecht. Allerdings ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht

verpflichtet, die gleichen Maßnahmen strafrechtlicher Art zum Schutz des

ungeborenen Lebens zu ergreifen, wie er sie zur Sicherung des geborenen Lebens

für zweckdienlich und geboten hält. So kann der Gesetzgeber auch im Strafrecht der

besonderen Situation Rechnung tragen, in der sich eine schwangere Frau befindet.

Er hat auch zu berücksichtigen, wenn bislang bestehende strengere

Abtreibungsregelungen nicht verhindern konnten, dass Abtreibung eine

Massenerscheinung gewesen und geblieben ist. Dies kann Anlass sein, eine

Rücknahme strafrechtlicher Sanktionen vorzunehmen. Angesichts dieser

besonderen Situation sind aus Sicht des Petitionsausschusses die Strafvorschriften

über den Schwangerschaftsabbruch grundrechtlich gesehen nicht zu beanstanden.

Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht

unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem

Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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