Region: Tyskland

Straftaten gegen die öffentliche Ordnung - Forderung nach einem Völkermordgesetz

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
42 Støttende 42 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

42 Støttende 42 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2016
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 13.05

Pet 4-18-07-4510-035020Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Leugnung des Völkermords an den Armeniern unter
Strafe zu stellen.
Zur Begründung seiner Petition führt der Petent aus, der Bundestag habe zwar den
Völkermord an den Armeniern anerkannt, dies sei jedoch rechtlich nicht bindend für
die Bundesregierung oder für die Bürger. Gerade vor dem Hintergrund, dass in
Deutschland viele Bürger lebten, die den Völkermord an den Armeniern leugneten,
solle nach Auffassung des Petenten dieses Leugnen unter Strafe gestellt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 58 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Strafgesetzbuch (StGB) kennt keine Vorschriften, mit denen die Leugnung der
geschichtlichen Ereignisse in den Jahren 1915 und 1916 in genereller Form unter
Strafe gestellt wird. Es enthält jedoch Straftatbestände, mit denen der spezifische
Unrechtsgehalt und damit auch strafwürdige Formen der Verleumdung und
Verharmlosung entsprechender Handlungen erfasst werden können.

Wenn mit der Leugnung entsprechender Taten zugleich Hetze gegen Teile der
Bevölkerung betrieben wird, so dürfte dies regelmäßig den Straftatbestand der
Volksverhetzung nach § 130 Absatz 1 StGB erfüllen. Die Vorschrift stellt die
Aufstachelung zum Hass oder den Angriff auf die Menschenwürde anderer durch das
Beschimpfen, böswillige Verächtlichmachen oder Verleumden von Teilen der
Bevölkerung unter Strafe, wenn dies in einer Weise geschieht, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören.
Nach § 140 Nummer 2 StGB macht sich darüber hinaus strafbar, wer einen Völkermord
im Sinne des § 6 des Völkerstrafgesetzbuches in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich billigt.
Die Leugnung eines Völkermordes oder die Billigung einer Gewalt- oder
Willkürherrschaft kann zudem den Straftatbestand der Beleidigung nach §§ 185, 194
StGB erfüllen.
Auch die Leugnung historischer Tatsachen, wie sie hier in Rede steht, kann in den
Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) fallen.
Nach Artikel 5 Absatz 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und
Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten. Der Begriff der Meinung ist grundsätzlich weit zu
verstehen und umfasst auch Tatsachenbehauptungen, wenn sie Voraussetzung für
die Bildung von Meinungen sind (vgl. BVerfGE 90, 241, 247). Nicht geschützt werden
bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im
Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Wenn die Abgrenzung von Meinungsäußerungen
und Tatsachenbehauptungen nicht möglich ist, wird die Äußerung insgesamt unter den
Schutz von Artikel 5 Absatz 1 GG gestellt.
Zwar kann die Meinungsfreiheit durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden. Eine
Einschränkung des Rechts auf Meinungsfreiheit durch einen neuen Straftatbestand in
Anlehnung an § 130 Absatz 3 StGB wäre aber eine Einschränkung aufgrund eines
nichtallgemeinen Gesetzes. Nur in Ausnahmefällen kann nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts auch solches Sonderrecht einen Eingriff in die
Meinungsfreiheit rechtfertigen. Einen solchen Ausnahmefall hat das
Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das nationalsozialistische Regime in den
Jahren zwischen 1933 und 1945 anerkannt: „Angesichts des einzigartigen Unrechts
und des Schreckens, die diese Herrschaft unter deutscher Verantwortung über Europa
und weite Teile der Welt gebracht hat, und der für die Identität der Bundesrepublik
Deutschland prägenden Bedeutung dieser Vergangenheit, können Äußerungen, die

dies gutheißen, Wirkungen entfalten, denen nicht allein in verallgemeinerbaren
Kategorien Rechnung getragen werden kann“ (BVerfGE 124, 300, 321 – sog.
Wunsiedel-Entscheidung). Hiermit ist die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung der
an den Armeniern begangenen Verbrechen nicht vergleichbar.
Aus diesen Gründen erscheint aus Sicht des Petitionsausschusses die Schaffung
einer gesonderten strafrechtlichen Regelung für das Billigen, Leugnen oder
Verharmlosen der an den Armeniern begangenen Verbrechen nicht angezeigt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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