Regiji: Nemčija

Straftaten gegen die öffentliche Ordnung - Streichung von § 129a Strafgesetzbuch

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
45 podpornik 45 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

45 podpornik 45 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2017
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

17. 11. 2018 03:29

Pet 4-19-07-4510-000281 Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 129a Strafgesetzbuch (Bildung terroristischer
Vereinigungen) ersatzlos zu streichen.

Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, bei dieser Vorschrift handele es sich um
eine unlautere Präventionsstrafnorm, die eine unnötige Strafbarkeit weit im Vorfeld der
Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen begründe. § 129 Strafgesetzbuch
(StGB) sei ausreichend, da etwaige Terrororganisationen auch kriminelle
Vereinigungen darstellten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 45 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Vorschrift des § 129a StGB ist durch Europarecht zwingend vorgegeben und kann
bereits deswegen nicht ersatzlos gestrichen werden. Die maßgebliche
europarechtliche Grundlage für das Terrorismusstrafrecht war zunächst der
Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung
(2002/475/JI), geändert durch Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28.
November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI vom 13. Juni
2002 zur Terrorismusbekämpfung. Dessen Artikel 2 verpflichtete die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union dazu, Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen
Vereinigung unter Strafe zu stellen:

Artikel 2

Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung

(1) Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff „terroristische
Vereinigung“ einen auf längere Dauer angelegten organisierten
Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um
terroristische Straftaten zu begehen. Der Begriff „organisierter
Zusammenschluss“ bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht nur
zufällig zur unmittelbaren Begehung einer strafbaren Handlung gebildet wird
und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine
Mitglieder, eine kontinuierliche Zusammensetzung oder eine ausgeprägte
Struktur hat.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die
nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:

a) Anführen einer terroristischen Vereinigung,

b) Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung
einschließlich Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln
oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Tätigkeit mit dem Wissen,
dass diese Beteiligung zu den strafbaren Handlungen der terroristischen
Vereinigung beiträgt.

Die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses
2005/671/JI des Rates, die bis zum 8. September 2018 in nationales Recht
umzusetzen ist, enthält in Artikel 4 eine dem zitierten Artikel 2 des
Rahmenbeschlusses weitgehend gleichlautende Vorschrift. Die Verpflichtung,
Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung unter Strafe zu
stellen, besteht somit weiterhin fort und bildet die europarechtliche Grundlage des
§ 129a StGB.
Aus Sicht des Petitionsausschusses ist der Ausgangsstandpunkt des Petenten
insoweit zutreffend, als mit dem Tatbestand des § 129a StGB die Strafbarkeit in das
Vorfeld der eigentlichen Straftatenbegehung verlagert worden ist. Diese
Vorverlagerung der Strafbarkeit ist jedoch sachlich gerechtfertigt, um der durch
terroristische Vereinigungen im besonderen Maße ausgehenden Gefährlichkeit und
Bedrohung des Rechts wirksam begegnen zu können. Aufgrund der spezifischen
Tatbestandsvoraussetzungen des § 129a StGB und des gegenüber dem § 129 StGB
deutlich erhöhten Strafrahmens wäre der Unrechtsgehalt einer terroristischen
Vereinigung mit dem Tatbestand des § 129 StGB allein nicht hinreichend zu erfassen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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