Région: Allemagne

Straftaten gegen die persönliche Freiheit - Änderung des § 238 des Strafgesetzbuches (Nachstellung)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
49 Soutien 49 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

49 Soutien 49 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

17/05/2019 à 04:26

Pet 4-19-07-4514-001271 Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass in den Fällen der Nachstellung gemäß § 238
Strafgesetzbuch die Taten von Amts wegen verfolgt werden müssen, insbesondere
wenn die Opfer als Folge der Tat schwere psychische Schäden erleiden.

Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei ein Trauerspiel,
dass überlastete Strafverfolgungsbehörden wegen Fehlens eines besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen nicht
für geboten hielten, wenn Opfer einer Nachstellung schwer psychisch erkranken.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 49 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 29 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach § 238 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstraße bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die
geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Dies kann
beispielsweise dadurch geschehen, dass der Täter beharrlich die räumliche Nähe
dieser Person aufsucht oder beharrlich unter Verwendung von
Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte
Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht.
Nach § 238 Absatz 4 StGB wird die Tat in den Fällen des Absatzes 1 nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält.

Die Ausgestaltung als Antragsdelikt soll sicherstellen, dass grundsätzlich die
betroffene Person selbst entscheiden kann, ob sie sich den Belastungen eines
Strafverfahrens aussetzen will. Befürchtungen, dies werde in der Praxis zur
Verfolgungsunwilligkeit der Strafverfolgungsbehörden führen, soll durch die
Möglichkeit der Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung entgegengewirkt werden. In diesen Fällen ist die Tat von Amts wegen
zu verfolgen. Das öffentliche Interesse wird bei gravierenden, namentlich den
Rechtsfrieden über den Bereich der Beteiligten hinaus berührenden Taten sowie
insbesondere auch dann anzunehmen sein, wenn die Vermutung nahe liegt, das
Tatopfer werde aus Angst oder Einschüchterung auf eine Antragstellung verzichten
oder den Antrag unter dem Einfluss des Täters zurücknehmen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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