Straftaten gegen die persönliche Freiheit - Strafrechtliche Konsequenzen beim Zuwiderhandeln gegen § 235 Strafgesetzbuch (Entziehung Minderjähriger)

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
31 Ondersteunend 31 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

31 Ondersteunend 31 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

11-09-2017 13:04

Pet 4-18-07-4514-033625

Straftaten gegen die persönliche Freiheit


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition werden strafrechtliche Konsequenzen bei einem Zuwiderhandeln nach
§ 235 Strafgesetzbuch gegen das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht bei
geteiltem Sorgerecht der Eltern gefordert.
Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, die bestehenden
rechtlichen Möglichkeiten, gegen Kindesentziehung vorzugehen, seien unzureichend.
Nach langwierigen Verfahren vor den Familiengerichten werde in der Regel sogar
zugunsten des Elternteils entschieden, der das Kind dem auch sorgeberechtigten
anderen Elternteil entzogen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 31Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Zunächst ist aus Sicht des Petitionsausschusses darauf hinzuweisen, dass die Frage,
ob ein bestimmtes Verhalten strafbar ist, grundsätzlich von den Umständen des
Einzelfalles abhängt. Dabei obliegt die Entscheidung über die Strafbarkeit den jeweils
zuständigen Strafverfolgungsbehörden und den unabhängigen Gerichten.
Die Petition gibt keinen Anlass zu gesetzgeberischen Maßnahmen. Bereits nach
geltender Rechtslage besteht ein angemessener strafrechtlicher Schutz bei der
Entziehung bzw. dem Vorenthalten Minderjähriger durch Angehörige, insbesondere
durch Elternteile.
So wird nach § 235 Absatz 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Person unter achtzehn Jahren
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List einem
Elternteil entzieht oder vorenthält. Täter kann nach dieser Vorschrift auch ein
sorgeberechtigter Elternteil selbst sein, und zwar sowohl darin, wenn er die Tat
gegenüber dem anderen Elternteil begeht, der Inhaber oder Mitinhaber der elterlichen
Sorge ist, als auch gegenüber demjenigen Elternteil, dem lediglich das Umgangs-
oder Besuchsrecht (§ 1684 BGB) zusteht (vgl. StGB § 235 Wieck-Noodt in
Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2012, Rdnr. 28).
Ebenso wird nach § 235 Absatz 2 StGB bestraft, wer ein Kind einem Elternteil
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder im Ausland vorenthält, nachdem es
dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
Wenn der Täter oder die Täterin das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der
körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder die Tat gegen Entgelt oder in der
Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder durch die Tat den Tod des
Opfers verursacht, sind die Strafandrohungen noch höher (§ 235 Absätze 4-6 StGB).
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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