Región: Alemania

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - Neufassung des § 174c des Strafgesetzbuches (Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses)

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
33 Apoyo 33 En. Alemania

No se aceptó la petición.

33 Apoyo 33 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

22/05/2019 4:27

Pet 4-19-07-4512-005998 Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 174c Strafgesetzbuch dergestalt neu zu fassen, dass
sexueller Missbrauch von Menschen, gleich welchen Alters, unter Missbrauch einer
besonderen amtsbezogenen Abhängigkeits- bzw. Vertrauensstellung strafbar sein
soll.

Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass § 174c
Strafgesetzbuch (StGB) (sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines
Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses) ausschließlich sexuelle
Handlungen, die im Rahmen eines qualifizierten Behandlungsverhältnisses zwischen
Ärztin bzw. Arzt und Patientin bzw. Patient geschehen, sanktioniere. Nicht jede
sexuelle Handlung innerhalb eines Behandlungsverhältnisses würde automatisch als
sexueller Missbrauch gewertet. Dadurch würde bestimmten Personengruppen ein
„strafrechtlicher Freibrief“ erteilt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 33 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Mit Inkrafttreten des 50. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Verbesserung
des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung am 10. November 2016 wurde die
Strafbarkeit im Sexualstrafrecht erheblich erweitert. Insbesondere kann nunmehr
gemäß § 177 Absatz 1 StGB bereits bestraft werden, wer sexuelle Handlungen gegen
den erkennbaren Willen des Opfers vornimmt („Nein-heißt-Nein“-Lösung). Denn setzt
sich ein Täter mit der sexuellen Handlung über den erkennbaren Willen der anderen
Person hinweg, verletzt er dessen sexuelle Selbstbestimmung.

Dem Strafgesetzbuch liegt insoweit die Einschätzung zugrunde, dass volljährige
Personen in sexuellen Angelegenheiten grundsätzlich selbstbestimmt entscheiden
können.

Das Gesetz sieht in den §§ 174a bis 174c StGB für bestimmte Konstellationen jedoch
eine Ausnahme von dieser Regel vor. Diese Missbrauchstatbestände sind
insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass das Einverständnis des Tatopfers die
Vollendung des Tatbestandes grundsätzlich nicht ausschließt. Es werden somit
gerade auch solche Fälle erfasst, in denen eine ausdrückliche oder konkludente
Zustimmung gegeben ist, deren Herbeiführen oder Ausnutzen sich jedoch wegen der
besonderen Lage des Tatopfers als „missbräuchlich“ erweist.

§ 174c StGB bzw. die §§ 174 ff. StGB generell stellen nicht den Missbrauch eines
beliebigen Abhängigkeitsverhältnisses für sexuelle Zwecke unter Strafe, denn das
soziale Leben ist von einer unüberschaubaren Vielzahl individueller, sozialer und
institutioneller Abhängigkeiten geprägt, die eine mit dem Bestimmtheitsgebot
vereinbare Grenzziehung nicht erlauben. Sinn und Zweck von § 174c StGB ist vielmehr
der Schutz von Personen, die bereits aufgrund ihrer Hilfsbedürftigkeit infolge ihres
körperlichen oder seelischen Zustands in ihrer Selbstbestimmung beeinträchtigt und
gegen Übergriffe anfällig sind. Hier ist die Beziehung zwischen Täter und Opfer durch
eine ungleiche Verteilung von Vertrauen auf Seiten des hilfsbedürftigen Opfers und
überlegenem Wissen auf Seiten des professionellen Helfers als Autoritätsperson
geprägt.

Das Verhältnis zwischen dem Patienten und einer Heilperson im Sinne des
§ 174c StGB ist insbesondere von der Notwendigkeit gekennzeichnet, dass sich der
Patient aufgrund seiner Krankheit in weitreichenderer Weise als bei sonstigen sozialen
Abhängigkeitsverhältnissen der Heilperson anvertrauen muss.

Auf diese Weise entsteht ein „qualifiziertes“ Abhängigkeitsverhältnis, das durch eine
starke psychische Abhängigkeit des Patienten zu der jeweiligen Heilperson
gekennzeichnet ist.

§ 174c StGB ist auch aufgrund seiner offenen Formulierung und des Verzichts auf die
Nennung konkreter Berufsgruppen zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken ohnehin
schon sehr weit gefasst.

Zu übrigen Berufsgeheimnisträgern bzw. Lehrkräften besteht kein vergleichbares
Abhängigkeitsverhältnis wie zu den von § 174c StGB erfassten Berufsgruppen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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