Region: Tyskland

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
331 Støttende 331 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

331 Støttende 331 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2016
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 13.03

Pet 4-18-07-4512-034549

Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die gesamte Istanbul-Konvention ratifiziert wird.
Zur Begründung ihrer Petition führt die Petentin aus, auch nach der Verabschiedung
des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der
sexuellen Selbstbestimmung am 7. Juli 2016 im Deutschen Bundestag sei eine
angemessene strafrechtliche Verfolgung immer noch nicht für alle Formen von Gewalt
gegenüber Frauen und Kindern gewährleistet. Insbesondere bei Entscheidungen zum
Sorge- und Umgangsrecht werde häusliche Gewalt nicht ausreichend berücksichtigt.
Daher müsse die gesamte Istanbul-Konvention ratifiziert werden, um einen besseren
Schutz für von Gewalt betroffene Kinder und Frauen zu ermöglichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 331 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt
gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention) wurde von
Deutschland am 11. Mai 2011 – dem Tag der Zeichnungsauflegung – gezeichnet. Am

1. August 2014 trat das Übereinkommen in Kraft. Deutschland beabsichtigt, das
Übereinkommen nach der Verkündung des oben unter I. genannten Gesetzentwurfs
zeitnah zu ratifizieren.
Die Bundesregierung plant, nach Verabschiedung des Gesetzentwurfes zur Änderung
des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen
Selbstbestimmung (BT-Drs. 18/8120) den Entwurf eines Vertragsgesetzes zur
Istanbul-Konvention vorzulegen, damit das Übereinkommen noch in der laufenden
Legislaturperiode ratifiziert werden kann.
Die geltenden Regelungen des Kindschaftsrechts, insbesondere §1684 BGB und
§§ 1666 ff. BGB, bieten bereits vielfältige rechtliche Möglichkeiten zum Kinderschutz,
gerade beim Umgangs- und Sorgerecht. Das Verfahrensrecht des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) ist an diesen materiell-rechtlichen Vorgaben ausgerichtet.
Vor allem die Bestimmungen in Kindschaftssachen (§§ 151 bis 168a FamFG)
beinhalten Regelungen zum Schutz des Kindes im gerichtlichen Verfahren.
Das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) ist ein Recht des Kindes. Es gilt das
Kindeswohlprinzip: Das Gericht soll diejenige Entscheidung treffen, die dem Wohl des
Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB). Zum einen kann das Familiengericht über
den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Modalitäten näher regeln
(§ 1684 Abs. 3 BGB). Zum anderen kann das Familiengericht das Umgangsrecht
einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls ist eine Einschränkung oder ein
Ausschluss des Umgangsrechts auch für längere Zeit oder auf Dauer möglich (§ 1684
Abs. 4 BGB). Auf dieser Grundlage hat das Gericht je nach den Umständen des
Einzelfalles verschiedene Möglichkeiten, um bei Umgangsentscheidungen dem
Bedürfnis des Kindes und seiner Mutter nach Schutz vor weiteren Gewalttaten
Rechnung zu tragen. Es kann insbesondere
- das Holen und Bringen des Kindes so regeln, dass sich die Elternteile nicht
treffen und die neue Adresse der Mutter unbekannt bleibt,
- einen begleiteten Umgang anordnen, bei dem eine „neutrale“ dritte Person
während des Umgangs anwesend ist,
- das Umgangsrecht zeitweilig aussetzen, um dem Kind Zeit zur Verarbeitung der
Gewalterlebnisse zu geben, oder

- das Umgangsrecht auf Dauer ausschließen.
Soweit die Petentin allgemein den Schutz vor Gewalt anspricht, so wird dieser
insbesondere auch über das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gewährleistet. Nach § 1
GewSchG kann das Opfer beim zuständigen Familiengericht den Erlass einer
Gewaltschutzanordnung gegen denjenigen beantragen, der vorsätzlich und
widerrechtlich ihren Körper, die Gesundheit oder die Freiheit verletzt hat oder mit einer
solchen Verletzung droht. Das Gericht hat in der Gewaltschutzanordnung die zur
Abwendung weiterer Verletzungen bzw. Belästigungen erforderlichen Maßnahmen zu
treffen. Es kann dem Täter insbesondere verbieten, die Wohnung der antragstellenden
Person zu betreten oder sich in einem bestimmten Umkreis dieser Wohnung
aufzuhalten, Verbindung zu der antragstellenden Person aufzunehmen oder
Zusammentreffen mit der antragstellenden Person herbeizuführen. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann das Gericht auch anordnen, dass dem Opfer eine gemeinsam
mit dem Täter genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen ist (§ 2
GewSchG). Eine Zuwiderhandlung gegen eine solche Gewaltschutzanordnung kann
gemäß § 4 GewSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
werden.
Das Gewaltschutzgesetz gilt zwar nicht für Kinder im Verhältnis zu ihren
sorgeberechtigten Eltern. Insoweit gehen die für das Sorgerechtsverhältnis geltenden
Vorschriften vor (§ 3 Absatz 1 GewSchG). Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass der Gewaltschutz in diesen Fällen unter Berücksichtigung des Eltern-
Kind-Verhältnisses zu regeln ist.
Schutz für Kinder besteht aber durch die §§ 1666, 1666a BGB. Das Gericht hat danach
alle Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung einer Gefahr für das Kind erforderlich
sind. Falls nötig, kann z.B. einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit
die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden (vgl. § 1666a Abs. 1 Satz 2 BGB).
Das Familiengericht kann die für den Gewaltschutz typischen Aufenthalts- und
Kontaktverbote treffen. Schutzanordnungen zugunsten des Kindes gegenüber dem
nicht-sorgeberechtigten Elternteil können sowohl nach dem GewSchG (wie gegenüber
jeder anderen Person, die das Kind widerrechtlich verletzt) als auch nach § 1666
Absatz 4 BGB ergehen.
Aber auch dann, wenn ein Umgangsrecht besteht, macht dieses eine gerichtliche
Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (also etwa ein Näherungsverbot) nicht

gegenstandslos. Der aufgrund des Gewaltschutzgesetzes verpflichtete Elternteil ist
nicht von sich aus berechtigt, sein Umgangsrecht unter Verstoß gegen gerichtliche
Anordnungen wahrzunehmen. Vielmehr sind durch das Gericht die
Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz sowie das Umgangsrecht so
auszugestalten, dass sowohl das Schutzbedürfnis des Opfers als auch das Recht des
Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil (dem Täter) ebenso wie dessen Recht
und Pflicht auf Ausübung des Umgangs angemessen berücksichtigt werden.
Aus Gründen des Schutzes vor Nachstellungen und häuslicher Gewalt ist es - nicht
nur in Gewaltschutzsachen - möglich, die Adresse eines Beteiligten im gerichtlichen
Verfahren geheim zu halten. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Gericht die Anschrift
unter Darlegung des schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung und
Benennung einer zustellungsbevollmächtigten Person mitgeteilt wird.
Bereits das geltende Recht bietet mithin bei Entscheidungen zum Sorge- und
Umgangsrecht diverse Möglichkeiten zum Schutz von Kindern, die von häuslicher
Gewalt betroffen sind.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat aktuell ein
Forschungsvorhaben zu den praktischen Erfahrungen mit der Ausgestaltung des
Umgangsrechts im Hinblick auf das Kindeswohl beauftragt, in dem auch die Frage des
Umgangs in Fällen von Gewalt gegen Frauen untersucht wird. Hiervon ausgehend wird
sich die Frage beantworten lassen, ob darüber hinaus noch weitere Maßnahmen
erforderlich sind, damit Deutschland die in Artikel 31 der Konvention genannten
Anforderungen erfüllt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine
Veranlassung zum Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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