Регион: Германия

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - Strafrechtliche Verfolgung von "Stealthing" auf Antrag des Opfers/Aufnahme in § 177 StGB

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
50 Поддържащ 50 в / след Германия

Петицията не беще уважена

50 Поддържащ 50 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2017
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

30.03.2019 г., 3:24

Pet 4-18-07-4512-042943 Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petiton wird gefordert, dass das sogenannte „Stealthing“ auf Antrag des Opfers
strafrechtlich verfolgt werden kann und in den Anwendungsbereich des § 177
Strafgesetzbuch aufgenommen wird.

Der Begriff beschreibt das heimliche Entfernen des Kondoms während des
Geschlechtsverkehrs, um im Anschluss daran ungeschützten Verkehr mit dem Partner
zu haben, ohne dass dieser es bemerkt.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass mit der
Entfernung des Kondoms entsprechende Risiken verbunden seien, wie zum Beispiel
an sexuell übertragbaren Krankheiten zu erkranken oder schwanger zu werden. Da
Stealthing während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs praktiziert werde,
gebe es für das Opfer keine Möglichkeiten, diesen Verstoß gegen seine körperliche
Unversehrtheit strafrechtlich verfolgen zu lassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 50 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Mit dem 50. Strafrechtsänderungsgesetz wurde eine grundlegende Änderung im
Sexualstrafrecht vorgenommen und dabei die sogenannte Nein-heißt-Nein-Lösung im
Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen. Gemäß § 177 Absatz 1 StGB wird nunmehr
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer gegen den
erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person
vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung
sexueller Handlungen an oder vor einem Dritten bestimmt.

Rechtsprechung zu der neuen Regelung ist zwar noch nicht bekannt, doch dürften die
Fälle des „Stealthing“ - je nach Ausgestaltung des Sachverhaltes - von diesem neuen
Straftatbestand hinreichend erfasst werden.

So lässt sich § 177 Absatz 1 StGB dahingehend auslegen, dass bei dem heimlichen
Abstreifen eines Kondoms der Straftatbestand verwirklicht ist, wenn der Sexualpartner
in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der sexuellen Handlung deutlich
gemacht hat, dass er keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr will.

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Täter nach Abstreifen des Kondoms
sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers vornimmt.

Die Frage, ob ein Kondom verwendet wird oder nicht, dürfte nicht nur eine Modalität
der an sich einvernehmlichen sexuellen Handlungen betreffen. Denn ungeschützter
Verkehr dürfte im Verhältnis zu geschütztem Verkehr als eine im Wesentlichen andere
sexuelle Handlung zu behandeln sein. Diese Bewertung trägt der Tatsache Rechnung,
dass ungeschützter Geschlechtsverkehr nicht nur einen schwerwiegenden Eingriff in
die Intim- und Körpersphäre des Opfers darstellt, sofern insoweit kein Einverständnis
zwischen den Partnern besteht, sondern auch ganz erhebliche gesundheitliche
Risiken aufgrund von sexuell übertragbaren Krankheiten birgt.

Dieser Bewertung ist der Gesetzgeber bereits in der Ausgestaltung des
Prostituiertenschutzgesetzes gefolgt.

Mit der geschilderten Änderung des Sexualstrafrechts wurde dem Anliegen des
Petenten bereits Rechnung getragen. Es besteht kein Anlass für weitere
gesetzgeberische Maßnahmen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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