Region: Niemcy

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - Verschärfung des Strafrechts in Fällen von sexuellen Übergriffen/sexueller Gewalt

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
80 80 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

80 80 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2016
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:02

Pet 4-18-07-4512-033390

Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Strafrecht in den Fällen von sexuellen Übergriffen
und sexueller Gewalt gegenüber Erwachsenen und Kindern zu verschärfen
(§§ 176 und 177 Strafgesetzbuch).
Zur Begründung der Petition werden insbesondere die schwerwiegenden physischen
und psychischen Folgen angeführt, die das weitere Leben der Opfer schwer
beeinträchtigen und oft lebenslange Traumata nach sich ziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 81 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Strafrahmen eines Straftatbestandes muss so beschaffen sein, dass das Gericht
im konkreten Einzelfall eine schuldangemessene Strafe verhängen kann. Diesen

Anforderungen wird das derzeit geltende Sexualstrafrecht aus Sicht des
Petitionsausschusses gerecht. Der Deutsche Bundestag hat am 7. Juli 2016 das
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und zur Verbesserung des Schutzes
der sexuellen Selbstbestimmung (BT-Drucksachen 18/8210, 18/8626) in der vom
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 18/9097)
verabschiedet. Dadurch sollen die Opfer besser geschützt werden, indem auch Fälle
des Ausnutzens überraschende Situationen, subjektiv schutzloser Lage und
Aussichtslosigkeit von Widerstand nunmehr unter Strafe gestellt werden.
Insoweit ist dem Anliegen also teilweise entsprochen worden.
Sexuelle Nötigung kann gemäß § 177 Absatz 1 StGB mit einer Strafe von einem bis
zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Liegt ein besonders schwerer
Fall – insbesondere eine Vergewaltigung – vor, so ist die Strafe nicht unter zwei
Jahren. Auf eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der
Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt. Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung
wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe
oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, § 178 StGB. Die gesetzlichen
Strafrahmen des § 177 StGB stellen sich damit nach Auffassung des
Petitionsausschusses als ausgewogen dar.
Der Gesetzgeber hat den Gerichten folglich ein strafrechtliches Instrumentarium zur
Verfügung gestellt, welches es ermöglicht, die Täter abhängig vom konkreten
Einzelfall jeweils schuldangemessen zu bestrafen. Gemäß § 46 Absatz 1 StGB ist
die Schuld des Täters die Grundlage für die Strafzumessung. Bei der Zumessung der
Strafe wägt das Gericht gemäß § 46 Absatz 2 StGB die Umstände, die für und gegen
den Täter sprechen, gegeneinander ab. Abhängig vom Einzelfall können dabei auch
die Tatfolgen für die Strafzumessung Berücksichtigung finden.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesminister der Justiz und für
Verbraucherschutz eine Expertenkommission zur Überarbeitung des
Sexualstrafrechts eingesetzt hat. Zur Aufgabe der Kommission gehört es u. a.
Schutzlücken und Wertungswidersprüche zu erkennen. Dabei wird sich die
Kommission auch mit den Strafrahmen befassen. Die Kommission wird
voraussichtlich Ende 2016 ihre Empfehlungen vorlegen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine weitere Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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