Straftaten im Amte - Strafbarkeit von Korruption

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
177 Unterstützende 177 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

177 Unterstützende 177 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.08.2018, 04:24

Pet 4-18-07-4518-030108 Straftaten im Amte

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent schlägt insbesondere vor, Korruption durch Politiker und Amts- und
Mandatsträger mit Freiheitsentzug nicht unter zehn Jahren zu bestrafen.

Der Petent fordert außerdem, Korruption solle mit dem Entzug „aller Privilegien und
Vergütungen“ bestraft werden. Der entstandene Schaden solle von beiden Seiten
ausgeglichen werden. Der Petent führt zur Begründung aus, durch die Sicherheit,
dass politische Entscheidungen nicht durch Korruption beeinflusst würden, könnten
Politikerinnen und Politiker stärker das Vertrauen des Volkes genießen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 178 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Das geltende Recht enthält bereits ein differenziertes und nach Schwere der Tat
abgestuftes System von Rechtsfolgen bei Korruptionsstraftaten. Im Hinblick auf die
Petition sind insoweit die Regelungen zur Amtsträger- und Mandatsträgerkorruption
zu nennen, mit denen auch die in Betracht kommenden Fälle der Korruption von
Politikern in der Regel erfasst sind.
Die Strafbarkeit der Amtsträgerkorruption ist in §§ 331 ff. des Strafgesetzbuches
(StGB) normiert und besteht aus den Straftatbeständen der Vorteilsannahme und
Vorteilsgewährung sowie der Bestechlichkeit und Bestechung. Die niedrigste
angedrohte Strafe ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bei
Bestechung in einem minder schweren Fall (§ 334 Absatz 1 Satz 2 StGB).
Demgegenüber ist die Strafdrohung bei dem Verbrechenstatbestand des besonders
schweren Falls der Bestechlichkeit eines Richters oder Schiedsrichters für eine
richterliche Handlung Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren (§ 335 Absatz 1
Nummer 2 StGB).

Bei einer Verurteilung zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen
einer Tat nach §§ 332 oder 335 StGB kann das Gericht als Nebenfolge gemäß
§ 358 StGB die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Absatz 2 StGB),
aberkennen. Wer wegen eines Verbrechens (etwa § 332 Absatz 2 StGB) zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von
fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen (§ 45 Absatz 1 StGB).

Daneben stellt eine Korruptionsstraftat für Beamte regelmäßig zugleich ein
Dienstvergehen dar, das mit den Mitteln des Disziplinarrechts geahndet werden
kann. Disziplinarmaßnahmen sind gemäß § 5 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG)
Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis. Welche dieser Maßnahmen im Einzelfall getroffen wird,
richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Absatz 1 Satz 2 BDG).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Beamter, der sich wegen
Bestechlichkeit (§ 332 Absatz 1 StGB) strafbar gemacht hat, im Regelfall aus dem
Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Disziplinargesetze der Länder enthalten
entsprechende Regelungen wie das Bundesdisziplinargesetz.

Zudem endet das Beamtenverhältnis automatisch mit der Rechtskraft des Urteils
eines deutschen Gerichts bei einer Verurteilung im ordentlichen Strafverfahren
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
bzw. bei einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter aberkannt wird (§ 41 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bzw.
[für Beamte der Länder] § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes).

Die Strafbarkeit der Mandatsträgerbestechlichkeit und -bestechung ist in § 108e
StGB geregelt. Der Strafrahmen beträgt danach Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe. Im Fall einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann
das Gericht zudem die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und
das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen
(§ 108e Absatz 5 StGB). Der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen
Richterspruch führt bei einem Mitglied des Deutschen Bundestages gemäß § 46
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Nummer 3 des
Bundeswahlgesetzes zur Entscheidung des Ältestenrates über den Verlust der
Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag.

Hat der Täter etwas aus der Tat oder für die Tat erlangt, ist gemäß §§ 73, 73a StGB
grundsätzlich der Verfall bzw. der Verfall von Wertersatz anzuordnen. Dieser bewirkt
gemäß § 73e StGB den Übergang des Eigentums an dem Erlangten auf den Staat.
Hat der Täter (gleich ob auf Geber- oder Nehmerseite) einen Schaden verursacht,
kommt zudem eine Verpflichtung zum Schadenersatz nach zivilrechtlichen
Grundsätzen in Betracht.

Insoweit wird dem Anliegen durch die geltende Rechtslage bereits entsprochen.

Die vorgeschlagene Mindeststrafe von zehn Jahren ließe sich allerdings nach
Auffassung des Petitionsausschusses nicht widerspruchsfrei in das Wertungsgefüge
der übrigen Strafandrohungen des Strafgesetzbuches integrieren. Eine so hohe
Mindeststrafe ist lediglich für bestimmte Staatsschutzdelikte (Vorbereitung eines
Angriffskrieges (§ 80 StGB) und Hochverrat gegen den Bund (§ 81 StGB) sowie bei
einzelnen Tötungsdelikten vorgesehen. Ein vergleichbares Gewicht haben die
Korruptionsstraftatbestände trotz ihrer hohen Bedeutung nicht. Die Einführung der
vorgeschlagenen Mindeststrafe würde das sorgfältig austarierte Rechtsfolgensystem
des Strafgesetzbuches verzerren und zugleich eine schuldangemessene Ahndung
von Taten, die im unteren Bereich der Vorwerfbarkeit anzusiedeln sind, unmöglich
machen. Das gilt auch für die Hochstufung aller Korruptionsstraftaten zu Verbrechen,
die als solche gemäß § 12 Absatz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr bedroht sind.

Zur effektiven Verfolgung von Korruptionsstraftaten sind aus Sicht des
Petitionsausschusses die vorgeschlagenen Verschärfungen auch nicht erforderlich.
Die vorstehend dargestellte Ausgestaltung der Strafrahmen ermöglicht es den
Gerichten auch ohne die vorgeschlagene zehnjährige Mindeststrafe,
schuldangemessene – und soweit erforderlich auch sehr hohe – Strafen zu
verhängen, bietet aber zugleich die Möglichkeit, auf weniger schwerwiegende Fälle
angemessen zu reagieren. Das geltende Recht enthält damit auch ein hinreichendes
Abschreckungspotential, zumal die Täter auch mit den aufgezeigten
einschneidenden strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Nebenfolgen rechnen
müssen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine
Veranlassung zum Tätigwerden.

Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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