Περιοχή: Γερμανία
Επιτυχία

Strafverfahren - Einrichtung erstinstanzlicher Schnellgerichte

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
150 Υποστηρικτικό 150 σε Γερμανία

Το ψήφισμα έγινε δεκτό.

150 Υποστηρικτικό 150 σε Γερμανία

Το ψήφισμα έγινε δεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2018
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Επιτυχία

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

07/11/2019, 3:26 π.μ.

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-312-006390
65510 Idstein
Strafverfahren

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, erstinstanzliche Schnellgerichte für auf frischer Tat
ertappte Straftäter bei bestimmten Straftatbeständen einzuführen.
Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass auf frischer Tat ertappte
Straftäter lange auf ein Verfahren warten müssten. Dadurch entstehe der Eindruck, der
Rechtsstaat sei wehr- oder machtlos. Schnellgerichte, die klare Sachverhalte innerhalb
weniger Tage aburteilten, seien ein wirksames Mittel gegen diesen Eindruck. Ertappte
Täter von Diebstahls- oder Körperverletzungsdelikten könnten so unmittelbar eine Strafe
erhalten. Schwierigere Sachverhalte, Verfahren über Straftaten, die im Mindestmaß eine
Strafe von zwei Jahren vorsehen sowie Berufungs- und Revisionsverfahren seien an den
normalen Instanzenweg zu verweisen. Die psychologische Wirkung schneller
Gerichtsverfahren sei nicht zu unterschätzen. Ferner ergebe sich dadurch auch eine
präventive Wirkung. Zudem käme es zur Entlastung des normalen Instanzenwegs, sodass
dort mehr Kapazitäten für komplexere Verfahren geschaffen würde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 150 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen 13
Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Petitionsausschuss

anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Gemäß §§ 417 ff. Strafprozessordnung (StPO) besteht bereits die Möglichkeit der
Durchführung eines beschleunigten Verfahrens. Ziel dieser Verfahrensart ist es, bei
gleichzeitiger Entlastung von Staatsanwaltschaft und Gerichten, in einfach gelagerten
Fällen eine besonders schnelle Aburteilung zu ermöglichen, die der Tat auf dem Fuße
folgt. So kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 417 StPO im Verfahren vor dem Strafrichter
und dem Schöffengericht schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im
beschleunigten Verfahren stellen, wenn die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts
oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist. Wie in der Petition
vorgeschlagen, endet das beschleunigte Verfahren sodann mit der Verkündung des Urteils
in erster Instanz und geht mit Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein solches Urteil ohne
Weiteres in das reguläre Berufungs- oder Revisionsverfahren über.
Die gesetzlichen Regelungen zum beschleunigten Verfahren erlauben in bestimmten
Situationen – etwa bei Großveranstaltungen wie der Fußballweltmeisterschaft 2006 oder
dem G20-Gipfeltreffen – durchaus auch die Durchführung von Gerichtsverfahren durch
Außenstellen der Amtsgerichte vor Ort. Außerdem bestehen durch die Optionen des
Strafbefehlsverfahrens (§§ 407 ff. StPO) und der Einstellung des Verfahrens gegen
Geldauflage (§ 153a StPO) weitere Möglichkeiten einer sehr zügigen Abhandlung von
Bagatelldelikten.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen bereits durch die geltende Rechtslage entsprochen wird.

Begründung (PDF)


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