Region: Niemcy

Strafverfahren - Opfer von Straftaten sollen titulierte Forderungen vorrangig geltend machen können

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
76 76 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

76 76 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2017
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

30.03.2019, 03:24

Pet 4-18-07-312-043237 Strafverfahren

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass Opfer aus Straftaten ihre titulierten Forderungen vorrangig vor
Geldstrafen geltend machen können oder aber Zahlungen aus Geldstrafen an die
Tatopfer weitergeleitet werden, um titulierte Forderungen zu befriedigen. Die
Pfändungsfreigrenzen des Zivilrechts sollten für Forderungen aus unerlaubter
Handlung entfallen oder auf das Niveau des Arbeitslosengeldes II reduziert werden.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass bei
zivilrechtlichen Forderungen wie Schmerzensgeld oder Schadensersatz, anders als
bei Geldstrafen, die Pfändungsfreigrenzen des Zivilrechts gelten würden. Der Staat
habe also deutlich größere Möglichkeiten, seine Forderungen geltend zu machen als
das Tatopfer. Diese Regelung führe nicht selten dazu, dass der Täter zwar die
Geldstrafe zahle, dem Tatopfer aber kein Geld zahlen müsse, da er mit seinem
Einkommen unter der Pfändungsgrenze liege.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 76 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 74 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Eine vorrangige Vollstreckung von zivilrechtlichen Ansprüchen des Opfers einer
Straftat vor der Vollstreckung einer Geldstrafe gegen den Täter durch den Staat ist
aufgrund der völlig unterschiedlichen Konzeption von zivilrechtlicher und
strafrechtlicher Vollstreckung nicht angezeigt: Bei der Vollstreckung aufgrund eines
Titels im Verfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO) sieht das Gesetz
Pfändungsfreibeträge für Arbeitseinkommen und diesen gleichgestellte

Einkommensarten vor. Diese Regelungen dienen als Mittel der Erzielung eines
Ausgleichs unter den widerstreitenden Interessen des Gläubigers an der
Durchsetzung seiner – durch die Titulierung als grundsätzlich berechtigt anerkannten
– Forderung einerseits und denen des Schuldners an einem Schutz seiner materiellen
Lebensgrundlagen andererseits. Hierdurch soll dem Schuldner – trotz der Pfändung
seines Arbeitseinkommens – ermöglicht werden, ein menschenwürdiges Leben zu
führen und zugleich seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen.

Demgegenüber kennt das Strafrecht keine solchen Freibeträge für die Pfändung. Die
Strafprozessordnung (StPO) sieht anderweitige Möglichkeiten vor, bei fehlender
Zahlungsfähigkeit des Verurteilten von der Vollstreckung der Geldstrafe abzusehen,
beziehungsweise Zahlungserleichterungen zu gewähren. Eine vorrangige
Befriedigung des Gläubigers eines deliktischen Anspruches gegen den Täter würde
die flexiblen Möglichkeiten der strafrechtlichen Vollstreckungsregelungen
unterminieren.

Eine Weiterleitung von an den Staat bereits gezahlten Geldstrafen an den
Geschädigten würde dagegen zu einer Privilegierung des Geschädigten im Verhältnis
zu Inhabern anderer Ansprüche führen, die nicht gerechtfertigt wäre.

Soweit der Petent fordert, dass die bestehenden Pfändungsfreigrenzen für Ansprüche
aus unerlaubter Handlung entfallen oder auf das Niveau des Arbeitslosengeldes II
reduziert werden sollten, ist zu berücksichtigen, dass in Fällen der
Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen,
unerlaubten Handlung das geltende Recht bereits vorsieht, dass das
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des
Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in der
Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen kann, wobei dem
Schuldner so viel zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur
Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

Soweit der Petent geltend macht, dass das Opfer einer Straftat zusätzlich zum
Strafverfahren noch ein weiteres zivilrechtliches Verfahren anstrengen müsste, ist auf
das Adhäsionsverfahren der StPO hinzuweisen. Danach kann der Verletzte einer
Straftat oder sein Erbe gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen
vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
gehört und noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren
selbst geltend machen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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