Terület: Németország

Strafverfahren - Unterbindung des Vertriebs von Kindermissbrauchspornografie auf Internet-Suchportalen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
58 Támogató 58 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

58 Támogató 58 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 13. 4:24

Pet 4-18-07-312-033985

Strafverfahren


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein Gesetz gefordert, mit dem Staatsanwaltschaften und
Landeskriminalämter in die Lage versetzt werden, den Vertrieb von
Kindermissbrauchspornografie auf Internet-Suchportalen zu unterbinden und
Strafermittlungen gegen die Verantwortlichen durchführen zu können.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Internet ermögliche über
Suchportale das Auffinden von Kindermissbrauchspornografie oder Pornografie im
Allgemeinen. Ohne diese Funktionen wären die meisten der Seiten mit kriminellem
Inhalt den Nutzern nicht bekannt. Private Firmen könnten bisher ungestraft durch eine
„aktive Passivität“ Verbindungen zu Beweisen oder gar Tatorten von sexualisierter
Kindesfolter anbieten. Dies seien klare Verstöße gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention, der UN-Kinderrechtskonvention und gegen deutsche
Gesetze. Diese Verlinkungen müssten sofort unterbunden werden. Dabei wird auf die
österreichische Initiative „Stopline.at“ verwiesen, die Seiten mit kinderpornografischem
Inhalt innerhalb eines Tages lösche und damit aus dem Netz nehme. Gegen die
Verantwortlichen von Anbietern der Suchmaschinen müssten strafrechtliche
Ermittlungen aufgenommen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 66 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet hat der Deutsche Bundestag
bereits in der 17. Legislaturperiode entschieden, neben einer konsequenten
Strafverfolgung der Täter auch auf das Prinzip „Löschen statt Sperren“ zu setzen. Der
Grundsatz „Löschen statt Sperren“ beruht auf der Überzeugung, dass im Interesse
eines bestmöglichen Opferschutzes eine schnellstmögliche Löschung von
kinderpornografischen Inhalten angestrebt werden muss.
Um eine möglichst schnelle Löschung von Kinderpornografie im Internet zu erreichen,
gibt es in Deutschland eine enge Zusammenarbeit zwischen den
Internetbeschwerdestellen und dem Bundeskriminalamt. Bei den von diesen drei
Beschwerdestellen, also der länderübergreifenden Stelle jugendschutz.net, des
eco-Verbandes der Internetwirtschaft e.V. und der Freiwilligen Selbstkontrolle
Multimedia-Diensteanbieter e. V., eingerichteten Hotlines kann jeder Bürger sowie
auch bei jeder Polizeidienststelle kinderpornografische Inhalte melden. Soweit es sich
um strafrechtlich relevante Inhalte handelt, werden durch das Bundeskriminalamt die
für die Strafverfolgung in Deutschland erforderlichen Schritte eingeleitet.
Um die Löschung kinderpornografischer Inhalte einzuleiten, muss – in der Regel nicht
parallel zu ggf. erforderlichen Strafverfolgungsmaßnahmen, um diese nicht zu
gefährden – der Internet-Provider informiert werden, bei dem die Daten physikalisch
gespeichert sind. Dies sind aber nicht die Suchmaschinenbetreiber, die lediglich die
im Internet angebotenen Informationen erfassen und Indexe mit entsprechenden
Schlüsselwörtern erstellen oder Suchergebnisse in Form von Trefferlisten mit Links zu
den aufgefundenen Informationen anzeigen. Allerdings werden insbesondere im
Ausland gehostete Inhalte, die nicht gelöscht werden können, in die von der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) geführte Liste der
jugendgefährdenden Medien aufgenommen und die betreffenden Internetadressen
(URL) in das sogenannte BPjM-Modul, eine Datei zur Filterung, die sich in geeignete
Filterprogramme integrieren lässt, eingearbeitet. Die der Freiwilligen Selbstkontrolle
Multimedia-Diensteanbieter e. V. angehörenden Suchmaschinenanbieter haben sich
verpflichtet, die im BPjM-Modul aufgelisteten URL im deutschen Suchdienst nicht
anzuzeigen.

Im Zusammenhang mit dem Grundsatz „Löschen statt Sperren“ ist die
Bundesregierung auch aufgefordert worden, ab dem Jahr 2013 jährlich, jeweils für das
vorangegangene Kalenderjahr über den Erfolg der Löschmaßnahmen mittels eines
Löschberichtes zu berichten. Die hohen Löschquoten und die relativ kurzen
Bearbeitungszeiten sind ein Beleg dafür, dass das Konzept „Löschen statt Sperren“
insgesamt wirkungsvoll ist. Die Löschberichte sind über die Homepage des
Bundesministeriums des Innern abrufbar.
Zur Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern kann allgemein Folgendes
ausgeführt werden:
Grundsätzlich ist jeder, der Inhalte im Internet verfügbar macht, für seine eigenen
Inhalte selbst verantwortlich. Neben den allgemeinen Bestimmungen des Zivil- und
Strafrechts enthält das Telemediengesetz (TMG) Vorschriften über die
Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die eigene oder fremde Telemedien zur
Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln.
Anbieter von Telemediendiensten sind nach den §§ 7 bis 10 des TMG grundsätzlich
für fremde Informationen, die sie für ihre Nutzer übermitteln oder speichern, nicht
verantwortlich und auch nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder
gespeicherten Informationen anlasslos zu überwachen oder nach Anhaltspunkten für
rechtswidrige Tätigkeiten zu durchsuchen. Zwar ist davon auszugehen, dass die
Haftungsprivilegierungen des TMG nicht auf Betreiber von Suchmaschinen, das heißt
für die Erfassung der im Internet angebotenen Informationen und die damit
verbundene Erstellung eines Indexes mit entsprechenden Schlüsselwörtern oder die
Anzeige von Suchergebnissen in Form von Trefferlisten mit Links zu den
aufgefundenen Informationen, anwendbar sind. Allerdings verlangt die
Rechtsprechung regelmäßig auch im Rahmen der zivilrechtlichen Störerhaftung die
Verletzung einer Prüfungspflicht, deren Reichweite sie im Einzelfall anhand einer
umfassenden Interessenabwägung ermittelt (so z. B. das Landgericht Köln, Beschluss
vom 13.08.2015 – 28 O 75/15).
Soweit mit der Petition gefordert wird, dass der Deutsche Bundestag und die
Bundesregierung die Strafverfolgungsbehörden anweisen, Strafverfahren gegen die
Vertreter der Betreiber von Internetsuchportalen, wie z. B. Google, einzuleiten, ist
darauf hinzuweisen, dass § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung die
Staatsanwaltschaften bereits verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Taten
einzuschreiten und Ermittlungen einzuleiten, sofern zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte gegeben sind. Die Beurteilung, ob im Einzelfall zureichende

tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, obliegt jedoch weder dem Deutschen
Bundestag, noch der Bundesregierung. Vielmehr ist die Strafrechtspflege nach
Maßgabe der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung Aufgabe der Justizbehörden
und Gerichte der Länder. Die Bundesregierung darf in die Wahrnehmung dieser
Aufgabe durch die Länder nicht eingreifen und hat deshalb keine Möglichkeit, auf
konkrete Vorgänge im Zuständigkeitsbereich der Länderjustiz Einfluss zu nehmen und
verfügt hinsichtlich der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten durch die Länder
weder über Aufsichts- noch Weisungsbefugnisse.
Vor dem dargestellten Hintergrund sieht der Ausschuss keinen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf und vermag die Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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