Regija: Njemačka

Strafverfahren - Whistleblower-Schutzprogramm

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
994 Potpora 994 u Njemačka

Peticija je odbijena.

994 Potpora 994 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

29. 08. 2017. 16:57

Pet 1-18-06-219-001429

Öffentliche Sicherheit


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird ein Whistleblower-Schutzprogramm gefordert.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 994 Mitzeichnungen und
76 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die
Bundesrepublik Deutschland angesichts ihrer Geschichte ein wichtiges Anliegen sein
müsse, als Schutzmacht und „sicherer Hafen“ für Whistleblower zu agieren.
Diesbezüglich bestehe eine historische, moralische und humanitäre Verantwortung
und Verpflichtung. „Informanten zu Missständen und Verbrechen“ sollten durch die
Bundesrepublik Deutschland vor staatlicher und politischer Verfolgung sowie
nationalen und internationalen Rechtsverletzungen geschützt werden. Solche
Informanten dürften nicht festgenommen und ausgeliefert werden. Nationale und
internationale Gesetze sollten für ein Whistleblower-Schutzprogramm als
Ausgangsbasis genutzt werden, so z. B. das Asyl- und Aufenthaltsrecht und
Zeugenschutzprogramme. Neue Gesetzesinitiativen sollten ergriffen werden, um ein
deutsches sowie europäisches Whistleblower-Schutzprogramm zu gewährleisten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat er gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages eingeholt, dem
der Gesetzentwurf der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Entwurf eines
Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von
Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz)“ auf
Drucksache 18/3039 sowie der Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Gesellschaftliche
Bedeutung von Whistleblowing anerkennen – Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber
schützen“ auf Drucksache 18/3043 zur Beratung vorlagen und der am 16. März 2015
eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen hierzu durchführte.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hebt zunächst hervor, dass Hinweisgebern, die gravierende
Missstände und illegales Verhalten offenlegen und große Zivilcourage beweisen,
großer Respekt zu zollen ist. Nach dem Dafürhalten des Ausschusses müssen diese
Whistleblower angemessen vor Sanktionen geschützt werden.
Weiterhin stellt der Petitionsausschuss fest, dass die mit der Eingabe vorgetragene
Thematik eines verbesserten Schutzes von Hinweisgebern bzw. Whistleblowern
bereits in der 17. Legislaturperiode Gegenstand von Anträgen und Gesetzentwürfen
verschiedener Fraktionen war und intensiv diskutiert wurde (vgl. u. a.
Drucksachen 17/6492, 17/8567 und 17/9782 sowie das Plenarprotokoll 17/246 ).
Der 18. Deutsche Bundestag hat in seiner 112. Sitzung am 18. Juni 2015 den o. g.
Gesetzentwurf auf Drucksache 18/3039 und den Antrag auf Drucksache 18/3043
entsprechend der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für
Arbeit und Soziales auf Drucksache 18/5148 abgelehnt.
Die o. g. Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de eingesehen
werden.
Für den Petitionsausschuss sind die Wahrung der Menschenrechte auf nationaler
und internationaler Ebene sowie der Schutz politisch Verfolgter sehr wichtige
Anliegen. Welche Schutzmaßnahmen greifen können, ist indes abhängig von den
Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls.

Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vertritt der Petitionsausschuss
die Auffassung, dass die bestehenden Gesetze, z. B. zum Schutz vor politischer
Verfolgung, ausreichend sind, so dass für ein spezielles Whistleblower-
Schutzprogramm nach dem Dafürhalten des Ausschusses keine Notwendigkeit
gesehen wird.
Zu den in der Petition angesprochenen Fragen des Personenschutzes,
Zeugenschutzes sowie des Auslieferungsrechts merkt der Ausschuss Folgendes an:
Sollten Erkenntnisse über eine mögliche Gefährdung eines Whistleblowers in
Deutschland vorliegen, wären bereits derzeit ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen
durch die Polizei zu treffen.
Nach der föderalen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sind grundsätzlich die
Polizeien der Länder für die Überprüfung und Feststellung der ggf. vorliegenden
Gefährdung zuständig. Bei Erfordernis wären auch die Schutzmaßnahmen
grundsätzlich durch die Polizei des jeweiligen Landes zu veranlassen.
Nach § 1 Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz kann eine Person in eine
Zeugenschutzmaßnahme aufgenommen werden, wenn ohne deren Angaben in
einem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Person auf Grund ihrer Aussagebereitschaft
einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher
Vermögenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet.
Der Auslieferungsverkehr findet grundsätzlich auf der Basis multi- bzw. bilateraler
internationaler Auslieferungsverträge statt. Wenn Auslieferungsverträge nicht
vorliegen oder diese keine abschließenden Regelungen zu einzelnen Punkten
vorsehen, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
Soweit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ausländischen Staaten
Auslieferungsverträge geschlossen worden sind, besteht bei Vorliegen der
Voraussetzungen eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Auslieferung des
Verfolgten. Eine grundlose Verweigerung der Auslieferung würde eine einseitige
Suspendierung der völkerrechtlichen Verpflichtung bedeuten.
Die Auslieferung kann nach § 6 IRG verweigert werden, wenn eine politische Tat
vorliegt oder dem Verfolgten politische Verfolgung droht. Die Auslieferungsverträge

der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten enthalten im Grundsatz
gleichlautende Regelungen.
Ferner müssen die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten nach dem Recht sowohl
des ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar sein. Gerade im Fall der
Whistleblower ist hierbei zu berücksichtigen, dass auch dem deutschen Strafrecht
Straftatbestände nicht fremd sind, die dem Schutz von öffentlichen oder privaten
Geheimnissen dienen, wobei unter bestimmten Umständen der Verrat von
Geheimnissen nicht strafbar ist. Dies wäre auch im Auslieferungsverfahren zu
beachten.
Die Ausgestaltung des innerstaatlichen Auslieferungsverfahrens sieht vor, dass
zunächst das Oberlandesgericht am Ergreifungsort des Verfolgten über die
Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden hat. Erst nach Ergehen einer positiven
Zulässigkeitsentscheidung entscheidet die Bundesregierung über die Bewilligung der
Auslieferung des Verfolgten. Eine etwaige politische Verfolgung des Verfolgten, die
eine Ablehnung der Auslieferung rechtfertigen könnte, wird dabei in jedem
Verfahrensstadium geprüft.
Entscheidungen über die Auslieferung eines Verfolgten an den ersuchenden Staat
können jedoch nur im Einzelfall nach Eingang der erforderlichen
Auslieferungsunterlagen getroffen werden, da erst zu diesem Zeitpunkt sicher
festgestellt werden kann, aufgrund welchen Sachverhalts und mit welcher rechtlichen
Bewertung der ersuchende Staat die Auslieferung des Verfolgten begehrt und ob ggf.
eine politische Straftat oder eine drohende politische Verfolgung vorliegt.
Daher ist auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage ein genereller und
kategorischer Vorabausschluss der Auslieferung von Whistleblowern rechtlich nicht
zulässig und überdies auch nicht erforderlich. Der Schutz der Verfolgten ist durch
den Ausschluss der Auslieferung bei politischen Straftaten oder bei Drohen
politischer Verfolgung sowie durch die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit
hinreichend gewährleistet.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Wahlperiode wurde im
Hinblick auf den Hinweisgeberschutz zwar ein Prüfauftrag vereinbart, ob die
internationalen Vorgaben hinreichend umgesetzt sind. Diesbezüglich macht der
Petitionsausschuss jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Petition
offensichtlich nicht auf den Informantenschutz in Arbeitsverhältnissen, sondern
vielmehr auf den Informantenschutz für politisch Verfolgte abzielt. Wie oben

ausführlich dargestellt wurde, existieren für diese Gruppe bereits
Schutzmechanismen auf internationaler Ebene.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Hinblick auf die bereits existierenden
internationalen Abkommen empfiehlt der Petitionsausschuss daher im Ergebnis, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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